Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichts-Urteils 6B_82/2025 vom 29. April 2025:
I. Einleitung und Prozessgeschichte
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_82/2025 vom 29. April 2025) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen, eingereicht von A._ und B._ (den Beschwerdeführern und zugleich Privatklägern) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz. Die Beschwerdeführer fechten einen Entscheid an, der den Freispruch von C.__ (dem Beschwerdegegner) von diversen, in der Anklageschrift aufgeführten Delikten (namentlich mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Veruntreuung) im Wesentlichen bestätigte und ihre damit verbundenen Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) abwies.
In erster Instanz sprach das Bezirksgericht Küssnacht den Beschwerdegegner weitgehend frei und verurteilte ihn lediglich wegen Hausfriedensbruchs und fahrlässigem Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs. Es wies die Zivilansprüche der Beschwerdeführer ab und auferlegte ihnen einen Grossteil der Kosten. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung der Beschwerdeführer in der Folge ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen beantragen die Beschwerdeführer im Hauptantrag, ihre Berufung sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
II. Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Legitimation (Eintretensvoraussetzung) der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Danach ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies betrifft primär Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nach Art. 41 ff. OR.
Für Genugtuungsansprüche (Art. 49 OR) ist insbesondere erforderlich, dass die Verletzung objektiv und subjektiv eine aussergewöhnliche Schwere aufweist und das Mass einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Das Bundesgericht stellt strenge Anforderungen an die Substanzierung dieser Voraussetzungen durch die Privatklägerschaft, insbesondere wenn die Zivilansprüche nicht offensichtlich sind. Es muss aufgezeigt werden, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung schwer wiegt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt worden zu sein, legten jedoch nicht dar, wie dies konkret der Fall war. Insbesondere versäumten sie es, die aussergewöhnliche Schwere der behaupteten Persönlichkeitsverletzung zu substanziieren, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Auch ein konkreter Schaden wurde nicht begründet, und die Zivilansprüche waren nicht offensichtlich. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügte und nicht auf den Teil der Beschwerde eingetreten werden konnte, der sich gegen die Abweisung der Berufung im Zivilpunkt richtete (E. 1.1, 1.2).
Eine Ausnahme bildet jedoch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Berufung im Strafpunkt richtete, bejahte das Bundesgericht die Legitimation der Beschwerdeführer gestützt auf die sogenannte "Star-Praxis" (Verweis auf BGE 146 IV 76; 141 IV 1; 138 IV 78). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus dem Recht, am Verfahren teilzunehmen (E. 1.2).
III. Begründung der Vorinstanz für das Nichteintreten im Strafpunkt und die Sachverhaltswürdigung
Das Kantonsgericht war auf die Berufung der Beschwerdeführer im Strafpunkt nicht eingetreten. Seine Begründung dafür (E. 2.2.1, 2.2.2) basierte im Wesentlichen auf folgenden Punkten:
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf die erstmaligen Einlassungen der Beschwerdeführer zu den Strafpunkten im Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen bzw. auf die Berufung gegen die Freisprüche nicht einzutreten sei.
Dennoch äusserte sich die Vorinstanz im Weiteren (eventualiter oder ergänzend) zu den Anklagesachverhalten und bestätigte die erstinstanzlichen Freisprüche mit Verweis auf die erstinstanzliche Begründung (E. 2.3, 2.3.1 - 2.3.4): Die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen oder nicht angeklagt. Sie begründete dies im Detail für verschiedene Anklagepunkte: * Anklageziffer 1.1 (Jan. 2020): Tatvorwurf nicht erwiesen (fehlender Strafantrag, kein Nachweis tätlicher Auseinandersetzung, nicht angeklagte und ohnehin nicht erwiesene Lebensgefahr, unglaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers). * Anklagedossier 1.2 (4. Juni 2020): Berufung insoweit mangelhaft begründet (keine Auseinandersetzung mit Erinnerungslücken und fehlenden objektiven Beweisen/Augenzeugen). Tatvorwürfe (Beschimpfung, Drohung) nicht erwiesen (mangelnder Nachweis spezifischer Beschimpfung, Drohung nur Vermutung). * Anklagedossier 1.3 (Jan.-Aug. 2020): Tatvorwürfe (Aneignung, Nötigung bzgl. Werkstatt) nicht erstellt, soweit überhaupt angeklagt. * Anklagedossier 2 (21. Aug. 2020): Tatvorwurf (Packen am Arm) mangels objektiver Beweise und fehlender Indizien für höhere Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Bestreitungen des Beschwerdegegners nicht erstellt. Beschimpfungsvorwürfe ebenso nicht glaubhafter als Bestreitungen. * Anklagedossier 3 (16. Sept. 2020): Muskelfaserriss im subjektiven Tatbestand nicht angeklagt. Beschwerdeführer nicht mit erstinstanzlicher Beweiswürdigung auseinandergesetzt (unglaubhafte Aussagen bzgl. Körperkontakt, verallgemeinernde/mutmassende Angaben). Beschimpfungsvorwürfe mangels Auseinandersetzung und verallgemeinernder Aussagen nicht glaubhafter. Drohung nur mutmassend, nicht angeklagte Formen der Drohung nicht beurteilbar. * Anklagedossier 5 (Veruntreuung Milchtank): Sachverhalt nicht angeklagt, Schädigungsabsicht nicht erstellt. * Anklagedossiers 6, 7, 9 (Viehtransporter, Hofkauf, Fahrzeuglift): Behauptungen der Beschwerdeführer widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, keine Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Begründung. Kein Vermögensdelikt oder Nötigung ersichtlich. * Anklagedossier 8 (9. Okt. 2021): Freispruch mangels Beweisen bestätigt (Schilderungen nicht nachvollziehbar/übertrieben/widerlegt, keine Deckung mit Arztbericht, Polizei fand nichts Akutes). Beschwerdeführer nur punktuell mit Begründung der Erstinstanz auseinandergesetzt.
IV. Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür oder andere Rechtsverletzungen (Art. 97 Abs. 1, 105 BGG).
Bezüglich der Beweiswürdigung der Vorinstanz (E. 2.4): Das Bundesgericht erachtete die Forderung der Vorinstanz nach hinreichend umschriebenen und nachgewiesenen Tathandlungen als nicht zu beanstanden, unabhängig von der Frage der häuslichen Gewalt. Die Vorinstanz habe diverse Tatvorwürfe nachvollziehbar als nicht erwiesen erachtet, weil die Beschwerdeführer sich nicht erinnern konnten oder ihre Aussagen widersprüchlich oder unglaubhaft waren. Der Verweis auf das einlässliche erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) sei zulässig gewesen, und die Beweiswürdigung sei nicht willkürlich (E. 2.4.1).
Das Bundesgericht führte aus, dass auf einen genügenden Nachweis der Delikte nicht verzichtet werden könne, auch wenn die Befragungen erst später erfolgten. Die Vorinstanz habe nicht verlangt, dass alle Taten bis ins Detail geschildert werden. Dass der Beschwerdegegner ebenfalls Anzeigen erstattete, sei irrelevant für dieses Verfahren. Die Weigerung einer erneuten Einvernahme in der Berufung sei nicht willkürlich (E. 2.4.1).
Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu einzelnen Tatvorwürfen wertete das Bundesgericht als "freies Plädieren", das den Begründungsanforderungen (Willkürrüge) nicht genügte (Verweis auf BGE 146 IV 297; 144 V 50). Sie hätten die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich ausgewiesen (E. 2.4.2-2.4.4). Beispielsweise sei es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund vager Erinnerungen und mangels objektiver Beweise zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht erstellen. Willkür liege nur vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar sei, nicht schon, wenn eine andere Lösung möglich wäre (E. 2.4.2). Auch die Argumentation der Beschwerdeführer zu den Vermögensdelikten und Nötigungsvorwürfen (Dossiers 5, 6, 7, 9) wurde als nicht stichhaltig oder widersprüchlich befunden und die vorinstanzliche Würdigung als nicht willkürlich bestätigt (E. 2.4.4).
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sahen das Bundesgericht in den von den Beschwerdeführern gerügten Punkten nicht, da die Vorinstanz ihre Vorbringen sehr wohl gewürdigt, aber als widersprüchlich oder nicht überzeugend beurteilt habe (E. 2.4.4).
Nachdem das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zu den Freisprüchen führte, als nicht willkürlich befand und die Angriffe der Beschwerdeführer dagegen als unbegründet abwies, kam es zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis rechtens sei. Die Frage, ob die Vorinstanz formal zu Recht nicht auf die Berufung im Strafpunkt eingetreten sei, konnte offen bleiben, da die Freisprüche aufgrund der materiellen Prüfung der Beweislage durch die kantonalen Instanzen (und deren Bestätigung als nicht willkürlich durch das Bundesgericht) ohnehin Bestand hatten (E. 2.5).
Da die Freisprüche bestätigt wurden, sei auch die erstinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hätten sich dazu weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht geäussert (E. 2.5).
V. Fazit und Endentscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt (solidarische Haftbarkeit).
VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.