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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_1260/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025
Einleitung
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Streitgegenstand waren die Strafzumessung und die Anordnung einer Landesverweisung nach einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) als Verbrechen, Geldwäscherei und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, hatte das Urteil des Obergerichts angefochten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung.
Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Diese Verurteilung stützte sich auf den erwiesenen Sachverhalt, dass er im Zeitraum vom 19. Januar bis 18. Februar 2021 im Auftrag Dritter mindestens 265 Gramm Heroingemisch (entspricht ca. 45 Gramm reinem Heroin) und zusätzlich 21 Gramm Kokaingemisch (entspricht ca. 11,5 Gramm reinem Kokain) verkaufte oder übergab. Weiter führte er bei seiner Verhaftung 52,9 Gramm Heroingemisch (ca. 9,2 Gramm rein) zum Verkauf bei sich. Die Vorinstanz ging von einer starken Heroin- und Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit aus und stellte ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Auftraggebern fest, da er Drogen als Lohn oder vergünstigt erhielt. Die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts waren bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen; hierbei ging es um die einmalige Überweisung von Drogengeld (CHF 600) und das Beherbergen einer illegal anwesenden Person.
Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von CHF 400. Anders als das Bezirksgericht ordnete das Obergericht zudem eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an.
Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen drei Punkte: 1. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Menge des verkauften Heroins; er bestritt, 265 Gramm verkauft zu haben, und machte geltend, es sei von einer geringeren Menge (156 Gramm Heroingemisch / 26,5 Gramm rein) auszugehen. 2. Unangemessene Strafzumessung; er hielt die Freiheitsstrafe von 23 Monaten für zu hoch, insbesondere unter Berücksichtigung einer geringeren Drogenmenge, seiner Suchtproblematik (Beschaffungskriminalität), seines Geständnisses und der angeblich fehlenden relevanten kriminellen Energie. 3. Unrechtmässige Anordnung der Landesverweisung; er machte geltend, die Landesverweisung stelle einen schweren persönlichen Härtefall dar, da sie seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und seiner neunjährigen Tochter, die in der Schweiz leben, erheblich beeinträchtigen würde. Er rügte eine Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 66a Abs. 2 StGB.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat zunächst nicht auf Vorbringen ein, die lediglich auf Verweise auf frühere Eingaben basierten (E. 1). Ein vom Beschwerdeführer neu eingereichtes Schreiben wurde als unzulässiges Novum nicht berücksichtigt (E. 2).
3. Beweiswürdigung (Menge des Heroins)
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV Willkürverbot) bezüglich der Drogenmenge. Es hielt fest, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur bei offenkundiger Unhaltbarkeit als willkürlich gilt (E. 3.2). Das Gericht rekapitulierte die Beweisgrundlagen der Vorinstanz: sichergestellte Drogen, Auswertung von Mobiltelefonen (insbesondere das von D._), WhatsApp-Chatverläufe, polizeiliche Rapporte (die eine Mindestmenge von 214,5 g ermittelten) und die Aussagen von D._.
Das Bundesgericht anerkannte, dass die Vorinstanz die polizeiliche Berechnung der Menge (214,5 g) auf Basis von ca. 6000 Chatnachrichten einer Plausibilitätskontrolle unterzog, statt eine eigene detaillierte Überprüfung vorzunehmen. Die Vorinstanz begründete dies mit dem "enormen Aufwand", der ihre "Kompetenz bzw. Überprüfungsbefugnis übersteigen" würde. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Überprüfung zulässig und eine direkte Beweisführung möglich gewesen wäre. Es stützte jedoch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die ermittelte Menge von 214,5 g (aus den Chatnachrichten vom 8.-18. Feb 2021) plausibel sei, da sie durch die Aussagen von D.__ (der ca. 274-310 g nannte) gestützt werde. Zudem rechnete die Vorinstanz weitere 50 g für Verkäufe vor dem 8. Februar hinzu, basierend auf Zugeständnissen und Fotos, was zur Gesamtmenge von 265 g führte.
Das Bundesgericht erachtete diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich. Es betonte, dass der Grenzwert für einen schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (12 g reines Heroin) bereits bei der vom Beschwerdeführer zugestandenen, geringeren Menge überschritten wäre. Die genaue Menge habe bei der Strafzumessung zwar Bedeutung, sei aber nicht vorrangig, weshalb Schätzungen grundsätzlich zulässig seien, wenn eine exakte Bestimmung schwierig ist (E. 3.4, verweisend auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_726/2020 E. 2).
4. Strafzumessung
Das Bundesgericht verwies auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 47, 49 StGB) und die Rechtsprechung zur Strafzumessung, die dem Sachgericht einen Ermessensspielraum einräumt. Es schreitet nur ein, wenn das Ermessen missbraucht wird oder wesentliche Faktoren unberücksichtigt bleiben (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Argumentation nicht durchdringen, da er teilweise von einem abweichenden (nicht erwiesenen) Sachverhalt (geringere Drogenmenge) ausging. Das Bundesgericht bestätigte, dass Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (E. 4.4, verweisend auf BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Ein Geständnis wirke nur strafmindernd, wenn es auf Reue schliessen lasse, zur Tataufdeckung beitrage und die Untersuchung wesentlich erleichtere. Da die Zugeständnisse des Beschwerdeführers die Untersuchung kaum erleichterten und erst angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgten, sei die nur marginale Strafminderung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 4.4, verweisend auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
Die vom Obergericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 23 Monaten liege insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (E. 4.5). Eine Verletzung von Bundesrecht liege nicht vor.
5. Landesverweisung
Dieser Punkt bildete den Kern der Beschwerde und wurde vom Bundesgericht ausführlich geprüft. Die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist für Verurteilungen wegen Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehen. Da der Beschwerdeführer Italiener ist, sind zusätzlich die Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens (FZA), insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu beachten (E. 5.2, 5.3.4).
Das Gericht erläuterte die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Diese erlaubt ein Absehen von der Landesverweisung, wenn kumulativ ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers nicht überwiegen. Die Klausel ist restriktiv auszulegen (E. 5.3.1). Zur Prüfung des Härtefalls werden Kriterien herangezogen, die sich am Katalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE/Art. 58a AIG orientieren (Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen). Ein schwerer Härtefall liege vor, wenn die Landesverweisung einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) bedeutet (E. 5.3.1).
Im Rahmen der Interessenabwägung bei bejahtem Härtefall orientiert sich das Gericht an Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Massgebend ist die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tat, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose (E. 5.3.2, 5.3.4). Eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit genügt, wobei bei schweren Rechtsgütern (wie körperliche Unversehrtheit durch Drogenhandel) bereits ein geringes Rückfallrisiko relevant sein kann (E. 5.3.4, verweisend auf BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Drogenhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (E. 5.3.4, verweisend auf BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK/Art. 13 BV) ist berührt, wenn eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt, deren Pflege an einem anderen Ort nicht ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre. Zum geschützten Kreis gehören Kernfamilien, aber auch gefestigte Konkubinatspaare. Bei involvierten Kindern sind deren Interessen und das Kindeswohl ein wesentliches Element der Abwägung. Eine Landesverweisung, die eine intakte Familiengemeinschaft trennt, bildet einen Eingriff, der nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf. Eine gelebte Ehe/Partnerschaft mit Kindern ist jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (E. 5.3.3, verweisend auf diverse BGE und EGMR-Urteile).
Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers:
Das Bundesgericht rekapitulierte die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers: lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz seit 2002/03, Berufstätigkeit (wenn auch mit Unterbrüchen), Beziehung mit K._ seit 2009, gemeinsame neunjährige Tochter L._. Er lebt an seinem Arbeitsort und verbringt nur freie Tage bei der Familie in Z.__ (GL). Das Sorgerecht und die Betreuungsverantwortung liegen überwiegend bei der Kindsmutter. Er pflegt Kontakt über Besuche und Telefonate (E. 5.4.1, 5.4.3).
Die Vorinstanz verneinte zwar einen schweren persönlichen Härtefall, das Bundesgericht stellte jedoch fest: "Mit dem Beschwerdeführer ist von einem persönlichen Härtefall auszugehen, da dessen langjährige Partnerin und die gemeinsame Tochter in der Schweiz wohnhaft und verankert sind, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann." (E. 5.5). Damit war eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen.
In dieser Abwägung berücksichtigte das Bundesgericht die private Interessen des Beschwerdeführers (lange Aufenthaltsdauer, Arbeitsintegration, Beziehung zu Partnerin/Tochter). Es wog diese gegen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ab. Hierbei betonte das Gericht die Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte (Verbrechenstatbestand). Es verwies auf die mehrfachen Vorstrafen, die zeigen, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Sanktionen und auch nach der Geburt seiner Tochter (die gemäss seinen Angaben mit dem Beginn seiner Drogensucht zusammenfiel) nicht von seinem Suchtverhalten und der damit verbundenen Delinquenz (auch nicht-BetmG-Delikte) abkam.
Besonders ins Gewicht fiel die Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz willkürfrei verneinte, dass eine hinreichende Sicherheit bestehe, der Beschwerdeführer werde nicht erneut in sein Suchtverhalten zurückfallen und Betäubungsmitteldelikte verüben (E. 5.5, 5.6). Dabei stützte sich das Gericht auf die Feststellungen der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer noch in einer kritischen Phase befinde, sich von Drogenkontakten fernhalten müsse und trotz 13-monatiger Haft und erzwungenem Entzug keine Therapie oder ein unterstützendes Programm besuche. Die Entlassung aus der Haft war erst 11/4 Jahre her. Das Gericht betonte, dass bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung strengere Kriterien und Massstäbe gelten als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten für eine bedingte Strafe (E. 5.6, verweisend auf Urteile 6B_999/2023 E. 2.3.3 etc.).
Das Bundesgericht anerkannte die Einschränkungen für das Familienleben durch die Landesverweisung. Es verwies aber darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Haft faktisch nicht ständig mit seiner Familie zusammenlebte und auch aktuell nur an freien Tagen bei ihnen sei. Die überwiegende Betreuungsverantwortung liege bei der Mutter. Das Gericht befand, dass die Pflege des Familienlebens an einem grenznahen Wohnsitz in Deutschland oder durch regelmässige Treffen und gemeinsame Ferien zumutbar sei (E. 5.5). Zudem habe er Familienangehörige in Deutschland und Italien und intakte berufliche Wiedereingliederungschancen dort (E. 5.4.3).
Basierend auf dieser umfassenden Interessenabwägung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung, begründet durch die Schwere der Tat, die mehrfache Vorbestrafung und die negative Legalprognose bezüglich künftiger Drogenabhängigkeit und Delinquenz, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege (E. 5.5).
Die Landesverweisung sei auch mit dem FZA vereinbar. Das Risiko künftiger Delinquenz, selbst "nur" Beschaffungskriminalität, stelle eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (E. 5.6).
Schlussfolgerung
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (E. 6). Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der Drogenmenge, die Strafzumessung und die Anordnung der fünfjährigen Landesverweisung. Obwohl das Bundesgericht – im Gegensatz zur Vorinstanz – das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejahte, kam es nach einer umfassenden Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Schwere der Tat, Vorstrafen, negative Prognose bezüglich Sucht und Delinquenz) die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen und die Massnahme verhältnismässig sowie mit Art. 8 EMRK und dem FZA vereinbar ist.
Wesentliche Punkte in Kürze: