Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_10/2024 vom 26. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts:

Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 4A_10/2024 und 4A_12/2024 vom 26. Mai 2025

1. Einleitung

Das vorliegende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (erste zivilrechtliche Abteilung) vom 26. Mai 2025 (Referenzen 4A_10/2024 und 4A_12/2024, Verfahren wurden vereinigt) betrifft zwei Beschwerden in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt (Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal du canton de Vaud) vom 20. November 2023. Gegenstand der Beschwerden ist die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in zwei Betreibungen auf Grundstückverwertung, basierend auf Schuldbriefen. Die Parteien sind die Erben des ursprünglichen Darlehensgebers (Gläubiger/Betreiber) und die Darlehensnehmerin (Schuldnerin/Betriebene).

2. Sachverhalt

Der Sachverhalt, wie er vom Kantonsgericht festgestellt und vom Bundesgericht übernommen wurde (Art. 105 Abs. 1 LTF), basiert auf einem Darlehensvertrag vom 16. Januar 2013 zwischen dem verstorbenen Darlehensgeber und der Schuldnerin. Dieser Vertrag ersetzte zwei frühere Verträge und diente der Finanzierung des Erwerbs zweier Liegenschaftsteile (einer Wohnung und eines Studios in Nyon) zum Gesamtpreis von CHF 1'765'000. Das Darlehen in gleicher Höhe wurde durch drei Papier-Inhaberschuldbriefe im Gesamtnennwert von CHF 1'765'000 gesichert: * Schuldbrief Nr. 1 über CHF 1'050'000 im ersten Rang an der Wohnung. * Schuldbrief Nr. 2 über CHF 465'000 im zweiten Rang an der Wohnung. * Schuldbrief Nr. 3 über CHF 250'000 im ersten Rang am Studio. Die Schuldbriefe lauteten auf einen Maximalzins von 10%. Gemäss Darlehensvertrag sollte die Schuldnerin einen vorrangigen Hypothekarkredit von ca. 70% der Anschaffungskosten (CHF 1'050'000 an der Wohnung, CHF 175'000 am Studio) aufnehmen und diese Beträge umgehend an den Darlehensgeber zurückzahlen. Der Restbetrag von CHF 540'000 sollte als Darlehen zwischen den Parteien verbleiben. Der Vertrag sah ab dem 1. Mai 2013 einen Zinssatz von 1.5% auf dem gesamten geschuldeten Betrag vor, zahlbar halbjährlich. Die Darlehensdauer war auf drei Jahre (bis 31. Dezember 2015) befristet. Nach Rückzahlung des durch Bankkredit ersetzten Teils sollte der Saldo jährlich zu 5% des ursprünglichen Darlehensbetrags (CHF 1'765'000) per 31. Dezember zurückgezahlt werden.

Der Darlehensgeber verstarb am 15. März 2019. Seine Erben (die Betreiber) sandten der Schuldnerin am 17. Juni 2020 ein Schreiben, in dem sie geltend machten, dass nur Zinsen bis zum 30. Juni 2014 gezahlt worden seien, kündigten die Schuldbriefe per 31. Dezember 2020 und forderten die Zahlung von angeblich CHF 1'690'324.50 bis zum 3. Juli 2020. Am 21. Juni 2021 erhielten die Erben die Schuldbriefe vom Notar, der sie verwahrt hatte.

Daraufhin leiteten die Erben am 26. August 2021 zwei Betreibungen auf Grundstückverwertung ein: * Betreibung Nr. yyy basierend auf den Schuldbriefen 1 und 2, Forderung CHF 1'050'000 und CHF 465'000, je mit 10% Zins p.a. seit 18. Dezember 2012. * Betreibung Nr. zzz basierend auf Schuldbrief Nr. 3, Forderung CHF 250'000 mit 10% Zins p.a. seit 31. Januar 2013. Die Schuldnerin erhob gegen beide Zahlungsbefehle umfassend Widerspruch.

3. Vorinstanzlicher Entscheid (Kantonsgericht Waadt)

Die Betreiber beantragten beim Friedensrichteramt Nyon die provisorische Rechtsöffnung für die geltend gemachten Beträge (Kapital und Zinsen). Das Friedensrichteramt erteilte am 5. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich und stellte das Bestehen des Grundpfandrechts fest.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin Rekurs beim Kantonsgericht Waadt. Das Kantonsgericht gab dem Rekurs teilweise statt und reduzierte den Umfang der provisorischen Rechtsöffnung erheblich. Es erteilte Rechtsöffnung: * In Betreibung Nr. yyy: CHF 455'370 mit 5% Zins seit 31. Dezember 2017 und CHF 159'379.50 mit 5% Zins seit 18. August 2021. * In Betreibung Nr. zzz: CHF 74'130 mit 5% Zins seit 31. Dezember 2017 und CHF 25'945.50 mit 5% Zins seit 18. August 2021.

Das Kantonsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Schuldnerin glaubhaft gemacht habe, dass der geschuldete Betrag aus dem Darlehensvertrag (kausale Forderung) geringer sei als der Nennwert der Schuldbriefe (abstrakte Forderungen). Auch die geschuldeten Vertragszinsen seien offenbar wesentlich geringer als die im Schuldbrief maximal garantierten Zinsen (10%). Daher sei die provisorische Rechtsöffnung nur im Umfang der glaubhaft gemachten kausalen Forderung einschliesslich der darauf angefallenen vertraglichen und Verzugszinsen zu erteilen.

Das Kantonsgericht berechnete die geschuldete kausale Forderung wie folgt: * Es stellte fest, dass der Darlehensvertrag eine jährliche Amortisation von 5% des ursprünglichen Betrags (CHF 1'765'000), d.h. CHF 88'250 pro Jahr, vorsah, zahlbar jeweils am 31. Dezember ab 2015. * Die Betreibung wurde am 26. August 2021 eingeleitet. Bis dahin waren die Amortisationen für die Jahre 2015 bis 2020 fällig geworden, insgesamt 6 x CHF 88'250 = CHF 529'000. Auf diesem Betrag war Verzugszins von 5% ab dem durchschnittlichen Fälligkeitsdatum (31. Dezember 2017) geschuldet. Das Kantonsgericht teilte diesen Amortisationsbetrag (CHF 529'000) proportional auf die durch die Schuldbriefe gesicherten Liegenschaften auf, um die Rechtsöffnung für die einzelnen Betreibungen zu bestimmen (was zu den Beträgen von CHF 455'370 und CHF 74'130 führte). * Zusätzlich stellte das Kantonsgericht fest, dass der Darlehensvertrag einen jährlichen Vertragszins von 1.5% auf dem gesamten noch geschuldeten Betrag vorsah. Da die Zinsen bis zum 30. Juni 2014 bezahlt waren, waren per 26. August 2021 Zinsen für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2021 (7 Jahre) geschuldet: 7 x 1.5% von CHF 1'765'000 = CHF 185'325. Auf diesem Zinsbetrag war Verzugszins von 5% seit Einleitung der Betreibung (18. August 2021) geschuldet. Auch dieser Zinsbetrag wurde proportional auf die beiden Betreibungen aufgeteilt (was zu den Beträgen von CHF 159'379.50 und CHF 25'945.50 führte). * Die Summe dieser Beträge (Amortisationen + Vertragszinsen) bildete den Umfang der provisorischen Rechtsöffnung.

4. Rechtsgrundlagen und Grundsätze der provisorischen Rechtsöffnung

Das Bundesgericht rekapituliert die massgebenden Rechtsgrundsätze: * Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Setzt eine vollstreckbare Urkunde voraus (Abs. 1). Der Richter erteilt Rechtsöffnung, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft machen kann (Abs. 2). * Natur des Verfahrens: Die provisorische Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess. Es geht nicht um die materielle Prüfung der Forderung, sondern um die formelle Prüfung des Titels. Die Rechtsöffnung ergeht, wenn die Echtheit des Titels erwiesen und der Schuldner seine Einreden nicht glaubhaft gemacht hat (BGE 145 III 160 E. 5.1). * Wirkung: Der Rechtsöffnungsentscheid ist eine reine Vollstreckungsentscheidung. Er entfaltet keine materielle Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der Forderung. Die Parteien können den Streit jederzeit im ordentlichen Verfahren (Aberkennungsklage, Art. 79 SchKG; Feststellungsklage, Art. 83 Abs. 2 SchKG) erneut vorbringen (BGE 143 III 564 E. 4.1). * Schuldbriefe als Rechtsöffnungstitel: Ein Papier-Inhaberschuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB oder eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Er begründet provisorische Rechtsöffnung für die abstrakte (im Titel verurkundete) Forderung (BGE 140 III 180 E. 5.1.2). Der Gläubiger muss zur Erwirkung der Rechtsöffnung aus dem Schuldbrief keine separate Schuldanerkennung für die kausale Forderung vorlegen (BGE 140 III 180 E. 5.1.2). * Exigibilität: Damit die Rechtsöffnung erteilt werden kann, muss die abstrakte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein. Der Gläubiger muss die gültige Kündigung der abstrakten Forderung belegen (vgl. Art. 847 Abs. 1 ZGB, Kündigungsfrist 6 Monate). Die kausale Forderung muss ebenfalls gemäss den vertraglichen Vereinbarungen (im Darlehensvertrag) fällig sein (BGer-Urteile 5A_693/2022 E. 3.2.2; 5A_894/2021 E. 4.2.2). * Fiduziarische Sicherungsübereignung des Schuldbriefs: Wird ein Schuldbrief dem Gläubiger fiduziarisch zur Sicherung einer kausalen Forderung übergeben, so besteht die kausale Forderung (z.B. aus Darlehen) neben der abstrakten Schuldbriefforderung. Sie sind voneinander unabhängig (BGE 144 III 29 E. 4.2). Der Gläubiger betreibt die abstrakte Forderung. Ist die kausale Forderung geringer als die abstrakte, kann der Schuldner gemäss Art. 842 Abs. 3 und Art. 849 Abs. 1 ZGB seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis (Fiduzienvertrag) geltend machen. Er muss glaubhaft machen, dass die kausale Forderung geringer ist als die abstrakte und dass der Gläubiger zu Unrecht den höheren Betrag aus dem Schuldbrief betreibt (BGE 144 III 29 E. 4.2; 140 III 180 E. 5.1.2). * Glaubhaftmachung (Art. 82 Abs. 2 SchKG): Der Schuldner muss seine befreienden Tatsachen nicht streng beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (grundsätzlich durch Urkunden, Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Richter muss die impression haben, dass die geltend gemachten Tatsachen sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit eines anderen Geschehens auszuschliessen (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2). * Überprüfung der Glaubhaftmachung: Die Frage, ob die Glaubhaftmachung gelungen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Bundesgericht überprüft diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV), d.h., es schreitet nur ein, wenn die kantonale Behörde den Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden, wesentliche Beweise willkürlich unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGer-Urteil 4A_637/2023 E. 3.3.2, zur Publ. best.).

5. Prüfung der Beschwerden durch das Bundesgericht

5.1. Beschwerde der Betreiber (4A_10/2024)

Die Betreiber erhoben im Wesentlichen zwei prozedurale und einen materiellen Hauptvorwurf gegen den Entscheid des Kantonsgerichts:

  • Erster Vorwurf (Verletzung Art. 55 Abs. 1 ZPO): Die Betreiber rügten, das Kantonsgericht habe Tatsachen, die sie in erster Instanz behauptet und die die Schuldnerin nicht bestritten habe, nicht berücksichtigt und damit Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt.

    • Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erklärt diesen Vorwurf für unzulässig. Es wendet den Grundsatz der Erschöpfung des Rechtsmittelwegs (Art. 75 Abs. 1 LTF) an. Dieser verlangt, dass die Rügen nicht nur formell, sondern auch materiell in der Vorinstanz erhoben wurden. Die Betreiber hätten diesen proceduralen Vorwurf (Nichtberücksichtigung unbestrittener Tatsachen durch die erste Instanz) bereits im kantonalen Verfahren, d.h. in ihrer Antwort auf den Rekurs der Schuldnerin, vorbringen müssen. Da sie dies nicht getan haben, ist die Rüge vor Bundesgericht neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 LTF wird hier implizit erwähnt, aber der Hauptgrund ist die materielle Erschöpfung gemäss Art. 75 Abs. 1 LTF i.V.m. der Pflicht der Beschwerdegegner zur Einreichung einer Antwort). Die Behauptung der Betreiber, sie hätten in erster Instanz gewonnen und daher keine Rügen erheben müssen, hält das Bundesgericht für unbehelflich.
  • Zweiter Vorwurf (Verletzung Art. 320 lit. b ZPO): Die Betreiber machten geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, die erste Instanz habe die Tatsachen offensichtlich unrichtig festgestellt, und damit Art. 320 lit. b ZPO verletzt. Dieser Artikel begrenzt die Kognition der Rekursinstanz im summarischen Verfahren auf die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Willkür).

    • Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erläutert seinen Prüfungsstandard bei Rügen gegen die Anwendung des Art. 320 lit. b ZPO. Es überprüft frei, ob die Vorinstanz zu Recht (oder zu Unrecht) Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz angenommen oder verneint hat ("Willkür im Quadrat"). Allerdings muss der Beschwerdeführer nicht nur die Anwendung des Art. 320 lit. b ZPO durch die Vorinstanz beanstanden, sondern auch die Begründung der ersten Instanz angreifen. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht Art. 320 lit. b ZPO nicht verletzt hat, indem es implizit annahm, die erste Instanz habe willkürlich relevante Tatsachen aus dem Darlehensvertrag (einem zentralen Beweismittel) nicht berücksichtigt. Die Betreiber konnten diese Feststellung des Kantonsgerichts nicht erfolgreich als willkürlich darlegen.
  • Dritter Vorwurf (Verletzung Art. 818 ZGB und Art. 82 SchKG): Die Betreiber rügten eine materielle Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Grundpfandrecht und der Rechtsöffnung.

    • Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellt fest, dass dieser Vorwurf eng mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz verknüpft ist. Da die Betreiber die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts nicht erfolgreich als willkürlich widerlegen konnten (siehe die ersten beiden Vorwürfe), geht auch dieser materielle Vorwurf ins Leere.
  • Fazit zur Beschwerde der Betreiber: Die Beschwerde der Betreiber wird, soweit darauf einzutreten war (der Antrag auf Aushändigung von Protokollen war unzulässig), abgewiesen.

5.2. Beschwerde der Schuldnerin (4A_12/2024)

Die Schuldnerin erhob ebenfalls zwei Rügen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts:

  • Erster Vorwurf (Fehler bei der Berechnung der Zinsen, Verletzung Art. 104 Abs. 2 OR): Die Schuldnerin machte geltend, das Kantonsgericht habe bei der Berechnung der geschuldeten Zinsen einen Fehler begangen und zu Unrecht den gesetzlichen Verzugszins (5%) auf den Amortisationsraten kumulativ mit dem vertraglichen Zins (1.5%) auf dem Gesamtsaldo des Darlehens für die gleiche Periode berücksichtigt. Sie argumentierte, dies stelle eine unzulässige Kumulation dar.

    • Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht verweist auf die Auslegung des Darlehensvertrages durch das Kantonsgericht. Die Vorinstanz hatte den Vertrag so ausgelegt, dass er kumulativ zwei Forderungen für den Gläubiger vorsah: Einerseits die jährliche Rückzahlung (Amortisation von 5% des ursprünglichen Betrags) zuzüglich 5% Verzugszins bei Verzug, und andererseits einen jährlichen vertraglichen Zins von 1.5% auf dem gesamten noch geschuldeten Betrag. Die Schuldnerin hat diese Auslegung des Darlehensvertrages als solche, d.h. die Annahme von zwei unterschiedlichen vertraglichen Verpflichtungen (Rückzahlungspflicht und separate Zinspflicht auf dem Saldo), nicht als willkürlich oder rechtswidrig angegriffen. Sie beschränkte sich darauf, die daraus resultierende Zinsberechnung zu kritisieren, ohne die Grundlage dieser Berechnung – die vertragliche Auslegung – zu beanstanden. Da die Schuldnerin die Auslegung des Vertrages durch die Vorinstanz nicht substantiiert gerügt hat, ging das Bundesgericht von der Richtigkeit dieser Auslegung aus. Gestützt auf diese Auslegung ist die Zinsberechnung des Kantonsgerichts konsequent. Das Bundesgericht wendet hier seine ständige Rechtsprechung zur Begründungspflicht im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 LTF an. Der Vorwurf wird als unzulässig (mangelnde Substantiierung/Rüge der tragenden Begründung) erachtet.
  • Zweiter Vorwurf (Kostenverteilung, Verletzung Art. 106 Abs. 2 ZPO): Die Schuldnerin beanstandete die Verteilung der Kosten für die kantonalen Instanzen. Das Kantonsgericht hatte die Kosten entsprechend einem Obsiegen der Schuldnerin von ca. 40% verteilt. Die Schuldnerin argumentierte, sie habe bezüglich des Kapitals zu ca. 60% und unter Berücksichtigung der Zinsen zu ca. 70% obsiegt, weshalb eine andere Kostenverteilung fairer wäre.

    • Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens erfolgt und im Ermessen des Richters liegt (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide nur zurückhaltend, d.h. nur bei Ermessensmissbrauch, indem unmassgebliche Kriterien berücksichtigt oder wesentliche ignoriert wurden, oder wenn das Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Obwohl die Begründung des Kantonsgerichts für die 40%-Quote nicht ganz klar aus dem Urteil hervorgeht, rügte die Schuldnerin dies nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Massgebend für die Kostenverteilung ist der Gesamtausgang des Verfahrens. Die Schuldnerin hat zwar bei der Höhe der Forderung eine Reduktion erwirkt, aber sie hat in entscheidenden Punkten verloren: dem Prinzip der Rechtsöffnung als solcher und der Feststellung des Bestehens des Grundpfandrechts. Angesichts dieses Gesamtausgangs hält das Bundesgericht die Annahme eines Obsiegens von 40% für nicht willkürlich oder als Ermessensmissbrauch. Der Vorwurf wird abgewiesen.
  • Fazit zur Beschwerde der Schuldnerin: Die Beschwerde der Schuldnerin wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.

6. Gesamtergebnis

Beide Beschwerden werden, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden entsprechend dem Unterliegen der Parteien in den jeweiligen Verfahren (getrennte Kosten für 4A_10/2024 und 4A_12/2024) sowie der Verbindung der Verfahren (teilweise Kompensation der Parteientschädigungen) geregelt.

7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die teilweise Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch das Kantonsgericht. 1. Schuldbrief und kausale Forderung: Bei fiduziarischer Sicherungsübereignung eines Schuldbriefs kann der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede erheben, dass die kausale (Grund-)Forderung geringer ist als die im Schuldbrief verurkundete abstrakte Forderung. Dies muss er gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen. Die kantonale Vorinstanz durfte die Glaubhaftmachung einer geringeren kausalen Forderung annehmen und die Rechtsöffnung entsprechend reduzieren. 2. Prozedurale Rügen der Betreiber: Rügen betreffend die Nichtberücksichtigung von Tatsachen durch die erste Instanz müssen bereits im kantonalen Rekursverfahren vorgebracht werden (Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Rechtsmittelwegs). Die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz durch die Rekursinstanz (Art. 320 lit. b ZPO) wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft ("Willkür im Quadrat"). Die Betreiber konnten die Annahme von Willkür durch die Vorinstanz nicht erfolgreich bestreiten. 3. Berechnung der geschuldeten Beträge: Das Kantonsgericht durfte die geschuldete kausale Forderung basierend auf seiner Interpretation des Darlehensvertrags berechnen (kumulative Pflichten: Amortisationen + Vertragszins auf dem Saldo). Eine Rüge gegen die daraus resultierende Zinsberechnung ist unzulässig, wenn die vertragliche Auslegung, die dieser Berechnung zugrunde liegt, nicht selbst als rechtswidrig angegriffen wird (mangelnde Substantiierung). 4. Kostenverteilung: Die Verteilung der Verfahrenskosten liegt im richterlichen Ermessen und richtet sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Die Feststellung des Grundsatzes der Rechtsöffnung und des Bestehens des Grundpfandrechts sind dabei wichtige Elemente. Die vom Kantonsgericht vorgenommene Kostenverteilung (40% Obsiegen der Schuldnerin) wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet.