Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025:

Bundesgericht, Urteil 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025

Gegenstand: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)

Parteien: * Beschwerdeführerin: A.__ (vertreten durch Centre Social Protestant - Vaud) * Intimierte: Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS

Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung): Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2014 eine IV-Rente. Seit Oktober 2015 lebt ihr Bruder, B._, der unter Trisomie und Zwangsstörungen leidet und nicht autonom ist, bei ihr. Sie ist seine Generalbeiständin. Dem Bruder wurden IV-Rente und Hilflosenentschädigung verweigert, da er die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erfüllte. Seine Gesuche um Sozialhilfe wurden ab Oktober 2022 geprüft, er beanspruchte sie jedoch ab November 2021. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Februar 2022 erneut ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente, nachdem frühere Gesuche abgelehnt worden waren. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. Juni 2022 (und Einspracheentscheid vom 22. November 2022) ab. Sie berücksichtigte dabei eine Vermögensverzichtsleistung (dessaisissement de fortune) in der Höhe von CHF 255'873 per 31. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege kein unrechtmässiger Vermögensverzicht vor, da sie aufgrund ihrer Invalidität und fehlenden Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen sei, einen Grossteil ihres Vermögens für ihren eigenen und den Unterhalt ihres Bruders zu verwenden. Die Kasse argumentierte, es bestehe keine gesetzliche Pflicht, den Bruder zu unterstützen, weshalb ein Vermögensverzicht im Sinne der anwendbaren Bestimmungen vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht Waadt wies die Beschwerde der A._ gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 19. Juni 2024 ab und bestätigte die Ablehnung der EL.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit frist- und formgerecht eingereicht wurde und somit zulässig ist (Art. 90, 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d, 100, 42 BGG). Dieser Punkt ist prozessual und wird im Folgenden nicht vertieft.

  2. Streitgegenstand: Der Kern des Rechtsstreits betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL, insbesondere die Frage, inwieweit Vermögensverzichtleistungen beim EL-Anspruch zu berücksichtigen sind.

  3. Massgebende Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht erläutert die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV).

    • Zweck der EL: EL dienen dazu, die lebensnotwendigen Bedürfnisse von Personen zu decken, die eine AHV- oder IV-Leistung beziehen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (Art. 3 ELG). Das EL-System deckt mehr als nur das Existenzminimum gemäss Bundesverfassung oder Schuldbetreibungsrecht.
    • EL-Berechnung: Die EL entspricht dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören grundsätzlich verfügbare Mittel (Art. 11 ELG) und ausnahmsweise auch Mittel und Vermögensteile, auf die verzichtet wurde (Art. 11a ELG).
    • Vermögensschwelle: Alleinstehende haben Anspruch auf EL, wenn ihr Reinvermögen unter CHF 100'000 liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
    • Art. 11a ELG (in Kraft seit 1.1.2021): Definiert den Begriff des Vermögensverzichts bzw. übermässigen Vermögensverbrauchs.
      • Abs. 1: Hypothetisches Einkommen bei Verzicht auf zumutbare Erwerbstätigkeit (hier nicht zentral).
      • Abs. 2: Andere Einnahmen, Vermögensteile und Rechte, auf die verzichtet wurde, ohne gesetzliche Pflicht und ohne angemessene Gegenleistung. Diese Bedingungen sind alternativ, nicht kumulativ. Diese Bestimmung ist zentral für die Beurteilung der Ausgaben zugunsten des Bruders. Die verzichteten Mittel werden so angerechnet, als wären sie noch vorhanden.
      • Abs. 3: Übermässiger Vermögensverbrauch wird ebenfalls berücksichtigt. Dies liegt vor, wenn seit Entstehung des IV-Rentenanspruchs (oder in den 10 Jahren davor bei AHV-Renten) mehr als 10% des Vermögens pro Jahr ohne wichtigen Grund verbraucht wurde. Bei einem Vermögen von höchstens CHF 100'000 beträgt die Grenze CHF 10'000 pro Jahr. Diese Regel gilt nur für Vermögensminderungen seit dem 1. Januar 2021 (Übergangsbestimmungen).
    • Art. 17b ff. ELV: Konkretisieren die Bestimmungen zum Vermögensverzicht.
      • Art. 17b lit. a ELV: Vermögensverzicht bei Veräusserung ohne gesetzliche Pflicht, wenn die Gegenleistung weniger als 90% des Werts beträgt.
      • Art. 17c ELV: Berechnung des Verzichtsbetrags bei Veräusserung (Differenz Wert/Gegenleistung).
      • Art. 17d ELV: Berechnung des Verzichtsbetrags bei übermässigem Verbrauch. Betrag entspricht der Differenz zwischen effektivem und zugelassenem Verbrauch (Abs. 1, 2). Nicht berücksichtigt werden u.a. Ausgaben für Zahnbehandlungen (Abs. 3 lit. b Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit Krankheit oder Invalidität, die nicht von einer Sozialversicherung gedeckt sind (Abs. 3 lit. b Ziff. 3), sowie notwendige Ausgaben für den üblichen Unterhalt, wenn die Einnahmen ungenügend waren (Abs. 3 lit. b Ziff. 6). Diese Ausnahmen sind für die Argumentation der Beschwerdeführerin zentral.
      • Art. 17e ELV: Der anrechenbare Vermögensverzichtsbetrag wird jährlich um CHF 10'000 reduziert (Abs. 1).
  4. Anwendung auf den vorliegenden Fall durch die Vorinstanz (kantonales Gericht):

    • Die Vorinstanz stützte sich auf den von der Ausgleichskasse berücksichtigten Vermögensverzicht von CHF 255'873, der zusammen mit dem verbleibenden Vermögen die Schwelle von CHF 100'000 überschritt.
    • Sie untersuchte sowohl Art. 11a Abs. 2 ELG (Verzicht ohne Pflicht/Gegenleistung) als auch Art. 11a Abs. 3 ELG (übermässiger Verbrauch).
    • Zum Bruder: Das Gericht stellte fest, dass der Bruder physisch von der Beschwerdeführerin abhängig ist (bestätigt durch ein TAF-Urteil im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht). Das TAF-Urteil habe sich aber nicht zur finanziellen Abhängigkeit geäussert; im Gegenteil, die Akten deuteten eher auf eine finanziell gute Situation des Bruders hin (hohe monatliche Gehaltszahlungen des verstorbenen Vaters), auch wenn diese Zahlungen später eingestellt worden seien und der Bruder Krankenkassenprämiensubventionen erhielt.
    • Die Vorinstanz listete die hohen Krankheitskosten auf, die die Beschwerdeführerin für ihren Bruder übernahm (insb. 2017 über CHF 11'000).
    • Zur Anwendung von Art. 11a Abs. 2 ELG: Auch wenn man von einer moralischen Pflicht der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihres Bruders ausginge, könnten in diesem Kontext nur Ausgaben für die Sicherung einer anständigen Existenz des Bruders anerkannt werden. Ausgaben für Hospitalisationen in der Privatabteilung seien ausgeschlossen. Die Übernahme von Unterhaltskosten, die über die lebensnotwendigen Bedürfnisse hinausgehen, stelle einen Vermögensverzicht dar. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Höhe der Vermögensminderung (von CHF 450'000 im Jahr 2017 auf CHF 84'124 im Jahr 2021) angesichts der behaupteten Übernahme der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Bruders nicht gerechtfertigt sei. Daher liege ein Vermögensverzicht ohne gesetzliche Pflicht und ohne angemessene Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor.
    • Zur Anwendung von Art. 11a Abs. 3 ELG: Die Vorinstanz stellte einen Vermögensrückgang von CHF 196'060 (31.12.2020) auf CHF 84'124 (31.12.2021) fest, also CHF 111'936 in einem Jahr. Sie führte aus, dass die Kosten für Zahnbehandlungen und medizinische Kosten des Bruders nicht gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV vom Vermögensverzicht ausgenommen werden könnten, da diese Ausnahmeregelung nur die eigenen Kosten der EL-gesuchstellenden Person, nicht aber die Kosten Dritter, betreffe.
    • Gesamtschlussfolgerung der Vorinstanz: Da das Vermögen der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Vermögensverzichts, die Schwelle von CHF 100'000 überschritt, habe die Kasse den EL-Anspruch zu Recht abgelehnt.
  5. Argumente der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht:

    • Sie bestreitet nicht, dass die Ausgaben zugunsten ihres Bruders ohne Gegenleistung erfolgten.
    • Sie macht aber geltend, sie habe eine moralische Pflicht zur Unterstützung ihres Bruders gehabt, der sich in einer besonders verletzlichen und abhängigen Situation befand.
    • Angesichts des Handicaps des Bruders habe ihre Hilfe nicht auf die Deckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse beschränkt sein können, sondern dessen erhöhte Bedürfnisse decken müssen.
    • Die Vorinstanz habe die Kosten für die Hospitalisation in der Privatabteilung des Bruders zu Unrecht ausgeschlossen, ohne die Notwendigkeit dieser und anderer Kosten (Ambulanz, Badumbau, Zahnarzt etc.) zu prüfen.
    • Die Verweigerung der Berücksichtigung erhöhter Bedürfnisse stelle eine Diskriminierung (zumindest indirekt) von behinderten Menschen dar (Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV).
    • Eventualiter: Falls ein Vermögensverzicht anzunehmen sei, hätte die Vorinstanz aufgrund des Gesundheitszustands des Bruders eine genauere Berechnung der Ausgaben für dessen erhöhte lebensnotwendige Bedürfnisse vornehmen müssen.
    • Sie bestreitet zudem einen übermässigen Vermögensverbrauch: Eine monatliche Ausgabe von ca. CHF 9'328 (CHF 111'936 / 12 Monate) für eine Zweierfamilie mit den besonderen Bedürfnissen des Bruders sei angemessen und falle unter die Ausnahmetatbestände des Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV (Zahnarztkosten, nicht versicherte Krankheits-/Invaliditätskosten, üblicher Unterhalt bei ungenügenden Einnahmen).
  6. Würdigung durch das Bundesgericht:

    • Grundsatz Vermögensverzicht/Übermässiger Verbrauch: Das Bundesgericht bekräftigt, dass EL nicht die Bedürfnisse decken, die durch einen nicht notwendigen Verzicht auf Vermögen oder Einkommen entstehen. Die Absicht der versicherten Person sei dabei unerheblich. Es obliege nicht der Sozialversicherung, ein "Defizit" zu übernehmen, das die Person selbst ohne triftigen Grund verursacht hat. Art. 11a ELG dient dazu, solche Situationen zu berücksichtigen.
    • Begriff der Schenkung (Art. 239 OR): Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden. Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht gilt nicht als Schenkung (Art. 239 Abs. 3 OR).
    • Sittliche Pflicht und Rechtsprechung (ATF 131 V 329): Das Bundesgericht hatte bereits geprüft, ob eine finanzielle Zuwendung für Hilfe im Haushalt an den Sohn und die Schwiegertochter eine sittliche Pflicht erfüllte. Es bejahte die sittliche Pflicht nur unter restriktiven Bedingungen: Ein bestimmtes Verhalten muss nicht nur sozial erwartet werden, sondern seine Unterlassung muss als unschicklich gelten. Diese Bedingung sei damals verneint worden. Das Bundesgericht liess offen, ob die Erfüllung einer solchen sittlichen Pflicht einen Vermögensverzicht im Rahmen des ELG ausschliesse.
    • Vergleich mit anderen Rechtsgebieten (Steuer-, Erb-, Schuldbetreibungsrecht): Das Bundesgericht prüft die Analogie, die die Beschwerdeführerin mit einem Steuerurteil (2C_148/2020) zieht. Dort sei die Frage, ob eine sittliche Pflicht eine Schenkung aus steuerrechtlicher Sicht ausschliesse, nicht eindeutig geklärt worden. Im Schuldbetreibungsrecht können Schenkungen, die eine sittliche Pflicht erfüllen, der paulianischen Anfechtung unterliegen, wenn sie Gläubiger benachteiligen (Art. 286 SchKG). Im Erbrecht unterliegen Schenkungen, die eine sittliche Pflicht erfüllen, grösstenteils der Ausgleichung/Herabsetzung (Art. 116 II 243).
    • Schlussfolgerung zur Analogie: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin aus Analogie zu Steuer-, Erb- oder Schuldbetreibungsrecht keine Argumente für ihren Fall (EL-Recht) ableiten kann.
    • Unterhaltsplicht nach ZGB (Art. 328 f. ZGB): Das Bundesgericht erläutert die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern/Kinder). Diese Pflicht besteht nur, wenn der Schuldner in guten Verhältnissen lebt und der Berechtigte bedürftig ist. Gedeckt werden nur die elementaren Bedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Basis-Medizin, Pflicht-Krankenkasse etc.). Der Schuldner muss sein Vermögen nur antasten, wenn es nicht zur Sicherung seines langfristigen Unterhalts notwendig ist.
    • Anwendung der ZGB-Unterhaltspflicht auf den vorliegenden Fall (Verhältnis Geschwister): Angesichts der Beschränkungen der gesetzlichen Unterhaltspflicht (Art. 328 ff. ZGB) zwischen Verwandten in gerader Linie, sei es zweifelhaft, ob eine moralische Unterstützungspflicht zwischen Personen, die nicht unter Art. 328 ff. ZGB fallen (wie Geschwister), die finanziell über die gesetzlichen Pflichten hinausgeht, anerkannt werden könne. Noch wichtiger: Selbst wenn eine solche sittliche Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR angenommen würde, rechtfertigte sie keinen Ausschluss eines Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG, wenn die Person, die die Last trägt (die Beschwerdeführerin), selbst IV-Rentnerin ist und zum Zeitpunkt des Verzichts über keine ausreichenden Mittel für ihren eigenen Unterhalt verfügt. Unter solchen Umständen führt die Unterstützung eines nahen Angehörigen über die finanziellen Grenzen von Art. 328 ff. ZGB hinaus zu einem Zustand der Bedürftigkeit bei der Person, die die Last trägt, und stellt einen Vermögensverzicht dar. Das Bundesgericht verweist dabei auf frühere Rechtsprechung (P 76/01) und die Botschaft zur EL-Reform.
    • Argument der "erhöhten Bedürfnisse"/Notwendigkeit der Kosten: Das Bundesgericht weist dieses Argument der Beschwerdeführerin als von vornherein unbegründet zurück (sofern überhaupt zulässig gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Begründung: Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine moralische Unterhaltspflicht berufen, um einen Vermögensverzicht zu rechtfertigen, da sie selbst nicht über die für ihren eigenen Unterhalt notwendigen Mittel verfügte. Sie habe zudem keine medizinischen Beweise für die Notwendigkeit der behaupteten Leistungen (z.B. Privatabteilung) vorgelegt, die die Vorinstanz auch nicht festgestellt habe, ohne dass man dieser diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorwerfen könnte.
    • Schlussfolgerung zum Vermögensverzicht nach Art. 11a Abs. 2 ELG: Die finanziellen Leistungen der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Bruders stellen einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar.
    • Berechnung und Vermögensschwelle: Angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten Beträge sind der Vermögensverzicht und das noch vorhandene Vermögen offensichtlich höher als die Schwelle von CHF 100'000 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG), die einen EL-Anspruch ausschliesst, selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion des Verzichtsbetrags (Art. 17e Abs. 1 ELV).
    • Keine Notwendigkeit weiterer Prüfung/Rückweisung: Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig zu prüfen, ob zusätzlich ein Betrag als übermässiger Vermögensverbrauch (Art. 11a Abs. 3 ELG) zu berücksichtigen wäre. Eine Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse für eine genauere Berechnung ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erforderlich, da der Anspruch auf EL offensichtlich nicht besteht. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für spätere Perioden Auskunft von der Kasse verlangen kann, um einen allfälligen Anspruch zu prüfen (Art. 27 Abs. 2 ATSG).
  7. Kosten: Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr wird jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 BGG), da die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie die Gerichtskasse des Bundesgerichts zurückzahlen muss, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Dieser Punkt ist prozessual und wird nicht vertieft.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Grundsatz: Ergänzungsleistungen (EL) sind ausgeschlossen, wenn das anrechenbare Vermögen (inkl. Vermögensverzicht/übermässigem Verbrauch) die gesetzliche Schwelle (CHF 100'000 für Alleinstehende) überschreitet.
  2. Vermögensverzicht (Art. 11a Abs. 2 ELG): Ausgaben zugunsten eines Dritten ohne gesetzliche Pflicht und ohne angemessene Gegenleistung gelten grundsätzlich als Vermögensverzicht.
  3. "Sittliche Pflicht" und EL-Recht: Das Bundesgericht verneint, dass eine moralische Pflicht zur finanziellen Unterstützung zwischen Geschwistern einen Vermögensverzicht im EL-Recht ausschliessen kann, insbesondere wenn die unterstützende Person selbst nicht über genügend Mittel für ihren eigenen Unterhalt verfügt. Die Unterstützung über die gesetzlichen Unterhaltspflichten hinaus (die für Geschwister nicht gelten) führt in diesem Fall zur eigenen Bedürftigkeit und stellt einen Verzicht dar.
  4. "Erhöhte Bedürfnisse": Ausgaben für angeblich "erhöhte Bedürfnisse" eines unterstützten Dritten rechtfertigen ebenfalls keinen Vermögensverzicht, wenn der Unterstützende selbst bedürftig ist oder durch die Unterstützung bedürftig wird.
  5. Übermässiger Verbrauch (Art. 11a Abs. 3 ELG): Ausnahmen von der Anrechnung des übermässigen Verbrauchs für Krankheitskosten (Art. 17d Abs. 3 ELV) gelten nur für die Kosten der EL-gesuchstellenden Person selbst, nicht für Kosten Dritter.
  6. Anrechenbarkeit im konkreten Fall: Die erheblichen Ausgaben der Beschwerdeführerin für ihren Bruder stellen einen Vermögensverzicht dar. Da der Gesamtbetrag des Vermögens (inkl. Verzicht) die massgebende Schwelle von CHF 100'000 offensichtlich überschreitet, besteht kein Anspruch auf EL für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das kantonale Urteil, da die Voraussetzungen für einen EL-Anspruch aufgrund des Vermögensverzichts nicht erfüllt waren.