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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 8C_653/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Bundesgerichtliches Urteil 8C_653/2024 vom 3. Juni 2025
Einleitung
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 3. Juni 2025 (8C_653/2024) befasste sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (IPAI) nach einem Unfall. Konkret ging es um die Höhe der Invalidenrente – die von der Unfallversicherung (CNA) und der kantonalen Vorinstanz auf 11% festgesetzt wurde – sowie um den gänzlich verneinten Anspruch auf eine IPAI. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Anspruchs und der Bestimmung des Invaliditätsgrads sowie der IPAI das anwendbare Recht korrekt angewendet und den Sachverhalt rechtsfehlerhaft (insbesondere durch eine unrichtige Beweiswürdigung) festgestellt hatte.
Sachverhalt
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin, die als Sortiererin tätig war, erlitt am 22. August 2019 bei einem Sturz in der Arbeitshalle eine tri-malloläre Fraktur des rechten Sprunggelenks. Die CNA übernahm den Fall. Nach der operativen Behandlung entwickelte sich eine schwere Algoneurodystrophie (komplexes regionales Schmerzsyndrom, CRPS) im rechten Sprunggelenk. Im weiteren Verlauf wurden von verschiedenen Spezialisten zudem psychiatrische Diagnosen gestellt, darunter eine schwere depressive Episode und eine wiederkehrende depressive Störung. Nach Aufenthalten in der Klinik C.__ diagnostizierten die dortigen Ärzte neben dem CRPS ein persistierendes somatoformes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ausschlussstellung des rechten Beins.
Am 19. August 2022 stellte die CNA die Zahlung der Heilkosten und Taggelder ein, da der Gesundheitszustand als stabilisiert betrachtet wurde. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte die CNA die Zusprechung einer Invalidenrente und einer IPAI ab. Nach einer Einsprache gewährte die CNA mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11% ab 1. September 2022, lehnte die IPAI jedoch weiterhin ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht des Kantons Waadt wurde mit Urteil vom 26. September 2024 abgewiesen.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht rekapitulierte die massgebenden Rechtsgrundlagen und Grundsätze, namentlich die Leistungsvoraussetzungen der Unfallversicherung (Art. 6 ff. UVG), das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden (mit Verweis auf die ATF 148 V 138, 142 V 435, 129 V 177), die Besonderheiten des Kausalzusammenhangs bei psychischen Beeinträchtigungen (ATF 129 V 402, 115 V 133) sowie die Grundsätze der ärztlichen Beweiswürdigung (ATF 134 V 231, 125 V 351, 135 V 465) und das daraus abgeleitete Erfordernis der Einholung einer unabhängigen Expertise gemäss Art. 44 ATSG oder einer Gerichtsexpertise, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Relevanz der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, die durch eine abweichende Meinung eines Belegarztes oder Privatsachverständigen aufgeworfen werden (ATF 135 V 465 E. 4.5 und 4.6). Ferner wurde das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) im Zusammenhang mit der Einreichung von Beweismitteln erwähnt. Das Gericht erinnerte daran, dass im Sozialversicherungsrecht die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Entscheids auf dem Sachverhalt basiert, der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestanden hat (ATF 144 V 210 E. 4.3.1, 121 V 362 E. 1b).
Rügen der Beschwerdeführerin und deren Beurteilung durch das Bundesgericht
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Gehör und ein faires Verfahren verletzt, indem sie neu eingereichte medizinische Berichte ihrer Belegärzte (Dr. E._ und Dr. F._, datiert Oktober 2024) nicht berücksichtigt und die Einholung einer Expertise verweigert habe. Diese Berichte hätten wesentliche und aktualisierte Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine Verschlechterung ihrer Schmerzen und Funktionseinschränkungen enthalten.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück. Die neuen Berichte vom Oktober 2024 seien nach Erlass des kantonalen Urteils (26. September 2024) und nach Abschluss der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe über 1.5 Jahre Zeit gehabt, sämtliche relevanten Beweismittel im kantonalen Verfahren einzureichen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sie keine Gründe für die Einräumung einer weiteren Frist für die Einreichung von Beweismitteln vorgebracht, insbesondere keine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine allfällige Verschlechterung nach dem Einspracheentscheid der CNA (6. Januar 2023) hätte die Vorinstanz ohnehin nicht berücksichtigen dürfen, da nur der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die verspätet eingereichten Berichte zu Recht nicht berücksichtigt habe.
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG (Beweiswürdigung): Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Art. 61 lit. c ATSG verletzt, indem sie den versicherungsinternen Bewertungen (insb. von Frau Dr. D._, Konsiliarärztin der CNA) und denjenigen der Klinik C._ ungebührliches Gewicht beigemessen und die Berichte ihrer Belegärzte ignoriert habe. Letztere hätten eine quasi vollständige funktionelle Einschränkung des Sprunggelenks, intensive chronische Schmerzen und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Angesichts dieser widersprüchlichen ärztlichen Meinungen hätte die Vorinstanz eine medizinische Expertise einholen müssen.
Das Bundesgericht wies auch diese Rüge zurück. Es stellte fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Fraktur sowie dem CRPS vom kantonalen Gericht bestätigt wurde. Hingegen sei das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, dass die psychischen Beeinträchtigungen (insbesondere das persistierende somatoforme Schmerzsyndrom mit funktioneller Ausschlussstellung) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zu Leistungen der Unfallversicherung berechtigten.
Das Bundesgericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf die übereinstimmenden Einschätzungen von Frau Dr. D._ und den Ärzten der Klinik C._ stützte. Diese Ärzte hatten festgestellt, dass weder die ursprüngliche Läsion noch das CRPS das chronische Schmerzbild und die sich verschlechternden Funktionseinschränkungen erklären könnten. Vielmehr sei die Intensität gewisser funktioneller Einschränkungen auf die psychische Beeinträchtigung (somatoformes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ausschlussstellung) zurückzuführen, welche nicht von der Unfallversicherung gedeckt sei oder nicht objektivierbar sei.
Bezüglich der Berichte der Belegärzte führte das Bundesgericht aus, dass die im Oktober 2024 eingereichten Berichte – wie bereits begründet – unbeachtlich seien. Der im kantonalen Verfahren im Juli 2023 eingereichte Bericht von Dr. E._, der eine IPAI von 30% schätzte, habe zwar funktionelle Einschränkungen beschrieben, sich aber nicht zur Ursache dieser Einschränkungen geäussert. Er habe insbesondere nicht die übereinstimmende Meinung von Dr. D._ und den Ärzten der Klinik C.__ in Frage gestellt, wonach die funktionellen Störungen hauptsächlich auf das somatoforme Schmerzsyndrom zurückzuführen seien und dieses Leiden nicht unfallkausal sei.
Daher gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Bericht von Dr. E._ die Zuverlässigkeit und Relevanz der Einschätzung der versicherungsinternen Ärztin (gestützt auf den Bericht der Klinik C._) nicht in Zweifel zog. Angesichts dieser Sachlage habe das kantonale Gericht keine Expertise einholen müssen und habe seine Entscheidung auf die vorliegenden medizinischen Berichte stützen dürfen.
Das Bundesgericht merkte zudem an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Argumentation der Vorinstanz zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen gar nicht angefochten habe.
Folglich sei es korrekt, die Invalidität und allfällige IPAI nur basierend auf den Folgen des Unfalls zu bemessen, die kausal – namentlich adäquat kausal – mit diesem in Verbindung stünden. Dies führte zur Bestätigung des Invaliditätsgrads von 11% und der Verneinung einer IPAI.
Assistenz und Kosten
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, welches der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 11% zusprach und eine Integritätsentschädigung verweigerte. Zentral für das Urteil war die Feststellung, dass die schwerwiegendsten funktionellen Einschränkungen und Schmerzen der Beschwerdeführerin (insbesondere die funktionelle Ausschlussstellung und das somatoforme Schmerzsyndrom) nicht als adäquate Folge des Unfallereignisses betrachtet wurden, auch wenn der Unfall einen natürlichen Kausalzusammenhang zu physischen Läsionen wie der Fraktur und dem CRPS hatte. Das Gericht stützte sich auf die übereinstimmenden Meinungen der Konsiliarärztin der CNA und der Ärzte der Klinik C.__. Berichte von Belegärzten wurden entweder als verspätet und unbeachtlich zurückgewiesen oder, im Falle des berücksichtigten Berichts, als nicht geeignet befunden, die medizinische Einschätzung zur Ursächlichkeit der schwerwiegenden Symptome (die eher psychisch bedingt und nicht unfalladäquat seien) in Zweifel zu ziehen. Mangels widersprüchlicher Gutachten, welche die Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Meinung ernsthaft in Frage stellten, war die Einholung einer Expertise nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.