Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025:
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Streitig ist primär die Höhe einer Integritätsentschädigung (IE) gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die Beschwerdeführerin, die 1991 geborene A.__, erlitt am 27. November 2020 bei einer isokinetischen Kraftmessung eine Luxationsverletzung am rechten Knie. Nach operativer und arthroskopischer Behandlung sprach die zuständige Unfallversicherin, die AXA Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin), der Versicherten eine IE von 10 % für den somatischen Knieschaden zu. Die Versicherte beantragte eine IE von 20 % und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die 10%ige IE.
2. Rechtlicher Rahmen der Integritätsentschädigung
Das Bundesgericht legt die massgeblichen rechtlichen Grundlagen dar. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entsteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG, wenn ein Unfall eine bleibende und wichtige Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität zur Folge hat. Die Höhe der IE bemisst sich nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG), welcher nach dem medizinischen Befund beurteilt wird. Dabei erfolgt die Bemessung abstrakt und egalitär, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls oder subjektiver Faktoren (BGE 150 V 469 E. 3; BGE 124 V 29 E. 1b und c). Die Skala des Bundesrates gemäss Anhang 3 zur UVV und die von der Suva entwickelten Feinraster dienen als Richtwerte zur Gewährleistung der Gleichbehandlung (BGE 124 V 29 E. 1c). Der Anspruch entsteht, wenn der Gesundheitsschaden nach Abschluss der Heilbehandlung (Art. 19 Abs. 1 UVG) stabil ist und eine bleibende Schädigung vorliegt.
Ein wichtiger Punkt ist die Berücksichtigung voraussehbarer Verschlimmerungen. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden. Eine Verschlimmerung ist voraussehbar, wenn sie im Zeitpunkt der Festsetzung der IE als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Eine Revision der IE ist nur möglich, wenn eine Verschlimmerung von grosser Tragweite eintritt und nicht voraussehbar war (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305).
Die Feststellung des Integritätsschadens als solcher ist eine medizinische Tatfrage. Die rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung obliegen jedoch der rechtsanwendenden Behörde bzw. dem Gericht (Art. 61 lit. c ATSG), die nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen veranlassen können (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dem Bundesgericht steht hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz keine Angemessenheitskontrolle zu; es greift nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung ein (SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169).
Der massgebende Beweisgrad in der Sozialversicherung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Ärztlichen Berichten kommt ein hoher Beweiswert zu, insbesondere wenn sie schlüssig und widerspruchsfrei sind und auf umfassenden Abklärungen beruhen. Versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen kommt grundsätzlich ebenfalls Beweiswert zu, aber bei auch nur geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit sind ergänzende Abklärungen erforderlich (BGE 145 V 97 E. 8.5).
3. Reasoning des kantonalen Gerichts (Zusammenfassung im Urteil)
Das kantonale Sozialversicherungsgericht stützte seinen Entscheid, die IE auf 10 % festzulegen, im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Beurteilungen der Dres. med. E._ und G._, beides beratende Ärzte der AXA. Sie prognostizierten nach den beim Unfall erlittenen Bandläsionen (u.a. vorderes Kreuzband) und Impressionsfrakturen im weiteren Verlauf eine mässige Femorotibialarthrose (Arthrose, die primär den Gelenkspalt zwischen Oberschenkelknochen (Femur) und Schienbein (Tibia) betrifft). Für eine solche sah die Suva-Tabelle 5 bei Arthrosen einen Integritätsschaden von 5-15 % vor; der Mittelwert von 10 % wurde als angemessen erachtet.
Die von der Versicherten beigezogene Fachärztin Dr. med. F.__ ging hingegen von einer künftig zu erwartenden mässigen Pangonarthrose aus (Arthrose, die alle drei Kniegelenkanteile – femoropatellär, medial und lateral femorotibial – betrifft) und schätzte den Integritätsschaden auf 20 %. Sie begründete dies mit dem erhöhten Arthrose-Risiko nach vorderer Kreuzbandruptur, auch im patellofemoralen Kompartiment, und der bestehenden Knieinstabilität.
Das kantonale Gericht folgte der Einschätzung der versicherungsinternen Ärzte. Es hob hervor, dass die beim Unfall erlittenen knöchernen Verletzungen Impressionsfrakturen des medialen Tibiaplateaus und medialen Femurkondylus betrafen, Läsionen des lateralen Kompartiments und des Femoropatellargelenks hingegen nicht ausgewiesen waren. Das Gericht schloss sich der Kritik von Dr. med. G._ an der Argumentation von Dr. med. F._ an. Dr. G._ hatte dargelegt, dass die von Dr. F._ zitierten Studien die Annahme einer Pangonarthrose oder den wesentlichen Einfluss der Knieinstabilität auf die künftige Arthroseentwicklung im konkreten Fall nicht stützten. Da gemäss Dr. G.__ nur eine leichte, subjektiv nicht empfundene Instabilität bestand (welche gemäss Suva-Tabelle 6.2 keinen Integritätsschaden begründet), sei der Integritätsschaden allein aufgrund der zu erwartenden mässigen Femorotibialarthrose zu bemessen, was 10 % entspreche.
4. Prüfung der Beschwerde durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Einwände der Beschwerdeführerin.
Novum (E. 5): Das Bundesgericht stellte fest, dass eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme der Dr. med. F.__ vom 25. Januar 2025 ein unzulässiges echtes Novum darstellt, da sie erst nach dem angefochtenen Urteil erging. Darauf gestützte Vorbringen wurden nicht berücksichtigt.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Stellungnahme von Dr. med. G.__ vom 25. September 2024 zu äussern, die die Vorinstanz berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Die Vorinstanz hatte die Stellungnahme zugestellt und mehr als zwei Monate mit der Urteilsfällung zugewartet. Die Beschwerdeführerin hatte nicht umgehend reagiert, weshalb die Vorinstanz annehmen durfte, dass sie auf eine weitere Äusserung verzichtet habe.
Beweiswürdigung und Begründungspflicht (E. 7): Die Beschwerdeführerin beanstandete, das kantonale Gericht habe die medizinischen Beurteilungen nicht gegeneinander abgewogen und sich willkürlich auf Dr. G._ gestützt, während es die Beurteilung von Dr. F._ nicht genügend geprüft habe. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Es stellte fest, dass die Vorinstanz sehr wohl begründet habe, weshalb sie den Einschätzungen der Dres. E._ und G._ den Vorzug vor derjenigen der Dr. F._ gab. Insbesondere habe sie dargelegt, dass die medizinischen Studien von Dr. F._ die Annahme einer Pangonarthrose nicht stützten, was von Dr. G.__ einlässlich begründet worden sei.
Konflikt bei der Anfangsdiagnose und Beweiswert von Dr. G.'s Bericht (E. 8): Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die anfängliche Diagnose einer Knieluxation Grad III L nach Schenck von anderen Ärzten (PD Dr. H._, Dr. E._) gestellt wurde, Dr. G._ dies jedoch später bestritt. Sie sah darin einen Widerspruch, der den Beweiswert von Dr. G.'s Beurteilungen herabsetze. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Qualifikation der ursprünglichen Verletzung (z.B. als Luxation Grad III) für die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht entscheidrelevant ist (E. 8.3.1). Massgebend ist der medizinische Befund nach Abschluss der Heilbehandlung. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass auch Dr. E._, der die initiale Diagnose der Luxation Grad III bestätigt hatte, in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 eine 10%ige IE auf Basis einer mässigen Femorotibialarthrose als angemessen erachtete, womit er im Ergebnis mit Dr. G.__ übereinstimmte (E. 8.3.2). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Stützung auf Dr. G.'s Bericht wurde zurückgewiesen; sie setze sich nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb Dr. G.'s Bericht dennoch überzeugend sei (E. 8.2).
Würdigung der medizinischen Literatur und Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens (E. 8.3.3, E. 9): Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass Dr. G._ schlüssig dargelegt habe, weshalb die von Dr. F._ zitierten Studien die Annahme einer Pangonarthrose oder den wesentlichen Einfluss der Instabilität im vorliegenden Fall nicht belegten. Die Beschwerdeführerin konnte diese Darlegung nicht stichhaltig widerlegen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Einwände der Beschwerdeführerin und ihre Berufung auf die Beurteilungen der Dr. F._ keine auch nur geringen Zweifel an den überzeugenden Einschätzungen der Dres. E._ und G.__ wecken (E. 9). Sie lege im Wesentlichen ihre eigene, abweichende medizinische Sichtweise dar, was zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht genüge (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Da von weiteren Abklärungen (insbesondere einem Gerichtsgutachten, wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung). Dies verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung und rechtliches Gehör (BGE 144 V 361 E. 6.5).
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befand, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach gestützt auf die überzeugenden medizinischen Einschätzungen der Dres. E._ und G._ infolge einer mässigen Femorotibialarthrose von einer 10%igen Integritätseinbusse auszugehen sei, in tatsächlicher Hinsicht nicht unrichtig und in rechtlicher Hinsicht nicht bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: