Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_480/2025 vom 18. Juni 2025):
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025
1. Hintergrund und Verfahrensgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Mai 2025, mit dem die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers A.__ bis zum 1. Juli 2025 bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Schaffhausen, das ursprünglich verschiedene Delikte wie qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Raufhandel, Diebstahl etc. umfasste, bereits einmal in Haft (13.03.2023 - 07.06.2023). Am 30. September 2023 wurde die Untersuchung auf den Verdacht der vollendeten und versuchten vorsätzlichen Tötung erweitert, woraufhin der Beschwerdeführer erneut verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurde. Die Haft wurde wiederholt verlängert. Gegen die aktuelle Verlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2025 (bis 01.07.2025), bestätigt durch das Obergericht, richtete sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Eingrenzung, Meldepflicht, Electronic Monitoring). Ferner verlangte er die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren und die Befreiung von dessen Kosten.
2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erwägung 2)
Das Bundesgericht prüft bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG (beschränkte Prüfungsbefugnis bei Sachverhaltsfragen) kommt bei Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Reine Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz werden jedoch nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung geprüft (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Beurteilung der Haftgründe – Fluchtgefahr (Erwägung 3)
- Rechtliche Grundlagen: Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn dringender Tatverdacht besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entzieht (Fluchtgefahr). Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Flucht vorliegen, nicht nur eine abstrakte Möglichkeit. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, namentlich Charakter, moralische Integrität, finanzielle Verhältnisse, Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie die Höhe der drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe ist ein Indiz, genügt aber allein nicht. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt mit zunehmender Haftdauer tendenziell ab, da die angerechnete Haftzeit die noch zu verbüssende Strafe reduziert (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 E. 5.1).
- Anwendung im vorliegenden Fall (Erwägung 3.3):
- Das Bundesgericht hält fest, dass die kurz nach der ersten Entlassung erfolgte erneute Inhaftierung wegen des Verdachts auf vollendete und versuchte vorsätzliche Tötung und die Vielzahl der weiteren Delikte auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen lassen, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sei (Verweis auf Urteile 7B_997/2023 E. 3.1; 7B_706/2023 E. 4.2).
- Die drohende Strafe für vorsätzliche Tötung beträgt mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu komme die potenzielle Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dies stelle einen erheblichen Fluchtreiz dar, der wesentlich grösser sei als im ursprünglichen Verfahren.
- Die mangelnde berufliche (keine Berufsausbildung, lebt von Sozialhilfe, Schwarzarbeit) und soziale Integration des Beschwerdeführers (somalische Staatsangehörigkeit, F-Bewilligung nach abgelehntem Asylgesuch) in der Schweiz wird als weiteres Indiz für Fluchtgefahr gewertet, was die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt habe. Seine Hinweise auf zukünftige Strukturierungshilfen oder eine nicht näher belegte Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz vermögen die fehlenden gefestigten Lebensverhältnisse nicht zu widerlegen. Insbesondere seine Aussagen zu Verwandten in der Schweiz seien widersprüchlich oder zu unsubstanziiert.
- Die Einwände des Beschwerdeführers (keine Flucht im ersten Verfahren, Ausbleiben von Sozialhilfe) entkräften die bestehenden Fluchtindizien nicht. Auch fehlende oder ungültige Reisepapiere verunmöglichen angesichts der Grenznähe und des Schengenraums eine Flucht nicht zwingend (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.2). Eine baldige Anklageerhebung könne zudem neue Fluchtanreize schaffen (Verweis auf Urteil 7B_112/2024 E. 3.3).
- Schlussfolgerung zur Fluchtgefahr: Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der Schwere der neuen Vorwürfe, der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie der fehlenden Integration, liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer sich durch Flucht oder Untertauchen dem Verfahren entziehen würde. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
4. Beurteilung der Ersatzmassnahmen (Erwägung 4)
- Rechtliche Grundlagen: Haft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d, Art. 212 Abs. 3 StPO) und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Sie muss durch mildere Ersatzmassnahmen (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 f. StPO) ersetzt werden, wenn diese ausreichen. Beispiele sind Aufenthaltsbeschränkungen oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. c/d).
- Anwendung im vorliegenden Fall (Erwägung 4.2): Ersatzmassnahmen können einer Fluchtneigung begegnen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach konstanter Bundesgerichtspraxis jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Verweis auf Urteil 7B_1439/2024 E. 6.1). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (Electronic Monitoring) hängt von der Fluchtwahrscheinlichkeit, dem Interesse an der Anwesenheit und den zeitlichen Verhältnissen ab (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall sei angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr, des hohen Interesses an der Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren wegen der schweren Tötungsdelikte und der bisherigen Haftdauer der Verzicht auf die beantragten Ersatzmassnahmen rechtmässig.
5. Beurteilung des Beschleunigungsgebots (Erwägung 5)
- Rechtliche Grundlagen: Eine in Haft befindliche Person hat Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist oder auf Entlassung (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine übermässige Haftdauer verstösst gegen das Beschleunigungsgebot. Die Haft darf nicht länger dauern als die erwartete Freiheitsstrafe und sollte auch nicht in deren grosse Nähe rücken, um eine Vorwegnahme der Strafe zu vermeiden (Art. 212 Abs. 3 StPO, Verweis auf BGE 145 IV 179 E. 3.1). Eine Verletzung kann auch bei unzureichendem Vorantreiben des Verfahrens eintreten (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung erfolgt nach den konkreten Umständen, einschliesslich Komplexität des Falles und Verhalten der beschuldigten Person/Verteidigung (Verweis auf BGE 117 IV 372 E. 3). Bloße Untätigkeit über mehrere Monate oder die Möglichkeit früherer Handlungsschritte begründen für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Strafbehörden haben einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Priorisierung (Verweis auf Urteil 7B_764/2024 E. 4).
- Folgen einer Verletzung: Eine Haftentlassung wegen Verfahrensverzögerung erfolgt nur, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Behörden zudem erkennen lassen, dass sie das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben können oder wollen (Verweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2). In der Regel genügt, sofern die Haftgründe materiell vorliegen und die Haftdauer verhältnismässig ist, die formelle Feststellung der Verletzung im Haftentscheid. Das Sachgericht entscheidet über eine Wiedergutmachung (z.B. Strafreduktion) (Verweis auf BGE 137 IV 118 E. 2.2).
- Anwendung im vorliegenden Fall (Erwägung 5.3):
- Die Vorinstanz sah keine besonders schwerwiegende Verzögerung, teilweise begründet mit Beschwerden des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht weist zwar darauf hin, dass eine Verzögerung auch ohne Verschulden der Behörden eintreten kann und dass eine frühere Beschwerde des Beschwerdeführers vom Bundesgericht gutgeheissen wurde (Urteil 7B_743/2024), was die Argumentation der Vorinstanz relativiert.
- Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist fallbezogen zu beurteilen (Verweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die bisherige Haftdauer von ca. 1 Jahr und 8 ½ Monaten liegt angesichts der drohenden Mindeststrafe von 5 Jahren für vorsätzliche Tötung noch deutlich unter der Überhaft-Grenze.
- Die Untersuchung der neu hinzugekommenen schweren Delikte (Tötung) und die Vielzahl der anderen Vorwürfe nehmen notwendigerweise Zeit in Anspruch. Die Vorbereitung von Einvernahmen und das Verfassen der Anklageschrift seien aufwändig.
- Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzögerung von 8 Monaten sei durch seine eigenen Ausführungen widerlegt, wonach prozessuale Handlungen (Ergänzungsfragen, Einholung ärztlicher Entbindung) stattgefunden hätten.
- Von Strafverfolgungsbehörden könne nicht verlangt werden, sich ausschliesslich einem Verfahren zu widmen (Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 2.3). Gewisse Stillstandszeiten seien auch in Haftsachen unumgänglich (Verweis auf Urteile 7B_69/2025 E. 4.3; 1B_328/2019 E. 2.2). Der Umstand, dass einzelne Handlungen früher hätten erfolgen können, begründet allein keine Bundesrechtswidrigkeit, da den Behörden ein Ermessen zustehe (Verweis auf Urteil 7B_764/2024 E. 4).
- Schlussfolgerung zum Beschleunigungsgebot: Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Haft gesamthaft in Frage zu stellen. Es sind keine Umstände dargetan, die die Haftverlängerung als derart unverhältnismässig erscheinen liessen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Haftentscheids festgestellt werden müsste.
6. Beurteilung der amtlichen Verteidigung / unentgeltlichen Rechtspflege (Erwägung 6)
- Rechtliche Grundlagen: Notwendige Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. Dort kommt nur die amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Deren Gewährung kann von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig gemacht werden (Verweis auf Urteile 7B_68/2024 E. 4.1; 7B_485/2023 E. 4.3).
- Definition Aussichtslosigkeit: Ein Begehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Es ist nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind. Massgebend ist, ob eine Partei mit den nötigen Mitteln das Verfahren führen würde (Verweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Verweis auf BGE 139 I 206 E. 3.3.1).
- Anwendung im vorliegenden Fall (Erwägung 6.3):
- Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein früheres Bundesgerichtsurteil betreffend seine amtliche Verteidigung im Hauptstrafverfahren (7B_743/2024) gehe fehl. Dieses betreffe nicht die Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren sei kein Freibrief für Rechtsmittel auf Staatskosten (Verweis auf Urteile 7B_14/2025 E. 5.2; 7B_198/2024 E. 4.2).
- Die Vorinstanz habe die Beschwerde zu Recht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet. Die Haftvoraussetzungen (Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) seien angesichts des enormen Fluchtanreizes durch den sehr langen drohenden Freiheitsentzug sowie der vollständig fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt und verhältnismässig. Auch liege kein Verhalten der Staatsanwaltschaft vor, das ein Einschreiten wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebiete.
- Schlussfolgerung zur amtlichen Verteidigung/UPR: Die Vorinstanz durfte die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren ablehnen.
7. Schlussfolgerung und Kosten (Erwägung 7)
Die Beschwerde wird aus den genannten Gründen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten wird seine finanzielle Lage berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Der Hauptgrund dafür liegt in der weiterhin ausgeprägten Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), die sich insbesondere aus der Schwere der neu untersuchten Delikte (vollendete und versuchte vorsätzliche Tötung) und der damit verbundenen langjährigen drohenden Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung ergibt. Weitere ausschlaggebende Faktoren sind die mangelnde berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine schwachen Bindungen zum Inland im Vergleich zum Ausland.
Das Gericht erachtet die Haft als verhältnismässig, da die drohende Strafe die bisherige Haftdauer (ca. 1 Jahr 8.5 Monate) bei Weitem übersteigt und die beantragten Ersatzmassnahmen angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr nicht als ausreichend angesehen werden.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verneint, da die Verfahrensdauer angesichts der Komplexität der Untersuchung, insbesondere der schweren neuen Vorwürfe, und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Behörden bei der Verfahrensführung noch als angemessen erscheint und keine übermässige Haft ("Überhaft") droht. Eine allfällige Verfahrensverzögerung sei nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Haftentlassung rechtfertigen würde; deren Abgeltung obliege gegebenenfalls dem Sachgericht.
Schliesslich bestätigt das Bundesgericht die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung/unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, da die Beschwerde gegen die Haftverlängerung angesichts der offensichtlich gegebenen Haftgründe und der verhältnismässigen Haftdauer als aussichtslos eingestuft wurde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten, wobei dessen finanzielle Situation berücksichtigt wird.