Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils 7B_471/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Bundesgerichtsurteil 7B_471/2025 vom 19. Juni 2025
Gegenstand: Haft aus Sicherheitsgründen im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 65 Abs. 2 StGB)
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung
Zusammensetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Rubin-Fügi
Verfahrensparteien:
* Beschwerdeführer: A.__ (vertreten durch RA Christian Delaloye)
* Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève (Staatsanwaltschaft)
Verfahrensgegenstand: Beschwerde gegen die Anordnung der Haft aus Sicherheitsgründen durch die Präsidentin der Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts des Kantons Genf vom 23. April 2025.
I. Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer A.__ wurde am 1. Juni 2012 vom Tribunal criminel Genf wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 8. Februar 2013 durch das Genfer Appellations- und Revisionsgericht bestätigt und wurde rechtskräftig.
- Eine psychiatrische Expertise vom 13. April 2010 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine nicht näher spezifizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (Impulsivität, Aggressivität, Fähigkeit zu Gewaltverhalten). Eine Rückfallgefahr für Delikte gegen Personen wurde bejaht. Eine Internierung wurde damals aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen, da die Pathologie als nicht schwerwiegend genug für eine nur durch Internierung beherrschbare Gefährlichkeit eingeschätzt wurde. Eine therapeutische Massnahme wurde nicht vorgeschlagen.
- Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde mehrfach abgelehnt (zuletzt am 6. November 2023) wegen ungünstiger Prognose.
- Am 18. Oktober 2024 soll der Beschwerdeführer im Gefängnis einem Mithäftling seine Absicht geäussert haben, seine Betreuerin vom genferischen Dienst für Wiedereingliederung und Strafvollzug (SRSP) nach der Entlassung zu ermorden, indem er minderjährige Auftragskiller im Internet anheuern würde. Diese Äusserungen führten zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer.
- Am 11. April 2025 lehnte das Genfer Gericht für den Straf- und Massnahmenvollzug (TAPEM) die bedingte Entlassung erneut ab. Eine im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte neue Gefährlichkeitsexpertise vom 11. März 2025 stellte eine Persönlichkeitsstörung mittleren Schweregrads mit dissozialen und paranoiden Zügen fest, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Expertise bestanden habe. Die Experten bejahten eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut die körperliche Integrität anderer verletzen würde. Die Rückfallgefahr wurde (auf der VRAG-R-Skala) als "mittel bis hoch" eingeschätzt, was eine leichte Verschärfung der legalen Prognose bedeute (die 2010 wohl als "mittel" eingeschätzt worden wäre). Eine Internierung wurde als sicherheitsstaatliche Massnahme betrachtet, deren Notwendigkeit aber den Gerichten obliege.
- Der Beschwerdeführer hat seine 16-jährige Freiheitsstrafe am 22. April 2025 vollständig verbüsst.
II. Verfahren vor der Vorinstanz
- Am 16. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Genfer Appellations- und Revisionsgericht (Strafkammer) die Revision des Urteils vom 8. Februar 2013 zwecks nachträglicher Anordnung der Internierung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB. Vorsorglich beantragte sie die Anordnung von Haft aus Sicherheitsgründen.
- Die Präsidentin der Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 23. April 2025 die Haft aus Sicherheitsgründen an.
III. Beschwerde und Reaktionen
Der Beschwerdeführer legte am 23. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte im Hauptantrag die sofortige Freilassung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung einer Haftentschädigung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung.
Die Präsidentin der Strafkammer verzichtete auf Bemerkungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit (Rz. 1): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um Haft aus Sicherheitsgründen im Rahmen einer Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB handelt. Der Beschwerdeführer war in Haft und hatte somit ein schutzwürdiges Interesse. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden bejaht. (Anmerkung: Die Details der Zulässigkeit werden, wie vom Nutzer gewünscht, hier nicht vertieft dargestellt.)
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Rechtlicher Rahmen (Rz. 2.1):
- Art. 65 Abs. 2 StGB: Ermöglicht die nachträgliche Anordnung der Internierung, wenn während des Strafvollzugs neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, dass die Voraussetzungen der Internierung bereits zum Zeitpunkt des Urteils erfüllt waren, der Richter davon aber keine Kenntnis haben konnte.
- Revisionsregeln (Art. 410 ff. StPO): Diese Regeln gelten seit 1. Januar 2024 auch für die nachträgliche Internierung. Die Voraussetzungen der Internierung (Art. 64 StGB) müssen bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils erfüllt gewesen sein. Der Revisionsrichter korrigiert nur einen Fehler des früheren Verfahrens; er berücksichtigt keine Entwicklungen während des Vollzugs (Verweigerung von Therapie, Drohungen etc.), da diese die ursprüngliche Tatsachengrundlage nicht betreffen (Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.3). Neue Tatsachen/Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die ursprünglichen Feststellungen zu erschüttern, und die nachträgliche Internierung wahrscheinlich machen (Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4).
- Haft aus Sicherheitsgründen: Obwohl die Revisionsregeln keine spezifischen Haftbestimmungen enthalten, sind Art. 221 ff. und 229 ff. StPO analog anwendbar auf das Verfahren zur Sanktionsänderung nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Verweis auf BGE 150 IV 38 E. 4.3.3, 137 IV 333 E. 2.2.2). Die Haft setzt einen dringenden Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO) sowie einen spezifischen Haftgrund (Fluchtgefahr Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO oder Wiederholungsgefahr Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Im Rahmen von Art. 65 Abs. 2 StGB ist der dringende Tatverdacht aufgrund des rechtskräftigen Urteils nicht mehr zu prüfen. Es muss jedoch die Wahrscheinlichkeit der nachträglichen Anordnung der Internierung und das Bestehen eines spezifischen Haftgrundes festgestellt werden (Verweis auf BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).
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Wahrscheinlichkeit der Internierung und Haft aus Sicherheitsgründen (Rz. 2.2): Da die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst war, musste das Bundesgericht prüfen, ob die nachträgliche Anordnung der Internierung hinreichend wahrscheinlich war und ob ein spezifischer Haftgrund bestand.
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Argument des Beschwerdeführers (Rz. 3.1): Der Beschwerdeführer rügte, dass die neue Expertise von 2025 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB begründe, was die nachträgliche Internierung unwahrscheinlich mache. Er beanstandete willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK) wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der beabsichtigten Massnahme.
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Prüfung des Kausalzusammenhangs gemäss EMRK und Bundesgerichtsrechtsprechung (Rz. 3.2):
- Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK: Die Freiheitsentziehung "nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" setzt einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Freiheitsentziehung voraus (Verweis auf EGMR W.A. v. Schweiz, Del Río Prada v. Spanien). Dieser Zusammenhang kann sich mit der Zeit lockern und zerreissen, wenn die Nichtentlassung oder erneute Inhaftierung auf Gründen beruht, die den Zielen des ursprünglichen Urteils fremd sind (Verweis auf EGMR Kadusic v. Schweiz, H.W. v. Deutschland).
- EGMR-Urteil W.A. v. Schweiz (Rz. 3.2.1): Der EGMR prüfte in diesem Urteil die Haft im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 65 Abs. 2 StGB. Er stellte fest, dass eine Haft nach einer bereits verbüssten Strafe, die auf einer nachträglichen Anordnung der Internierung basierte, nicht durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt ist, wenn die neuen Tatsachen/Beweismittel nicht die ursprüngliche Verurteilung (die Straftaten, die Schuld, die verhängte Strafe) betreffen, sondern nur die Voraussetzungen der Massnahme (Internierung). Ein solches Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist gemäss EGMR keine wirkliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne einer Aufhebung des ursprünglichen Urteils und Neubeurteilung der Schuld. Es sei vielmehr eine de facto Verhängung einer zusätzlichen Sanktion zum Schutz der Gesellschaft für eine bereits abgeurteilte Tat. Fehlen neue Elemente, welche die Natur der Tat oder das Ausmass der Schuld betreffen, so fehle der hinreichende Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung. Dies verletze Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK und auch den Grundsatz ne bis in idem.
- Bundesgerichtsrechtsprechung (Rz. 3.2.2): Das Bundesgericht folgte dieser Rechtsprechung des EGMR. Es hatte zuvor (vor W.A.) bereits die Zulässigkeit einer Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB aufgrund neuer Expertisen sehr restriktiv gehandhabt, indem es verlangte, dass die neuen Tatsachen/Beweismittel im Zeitpunkt des Urteils bereits objektiv nicht erkennbar gewesen sein durften (Verweis auf BGE 144 IV 321 E. 3.1, 137 IV 59 E. 5.1.2). Nach dem Urteil W.A. v. Schweiz hat das Bundesgericht (in BGE 150 IV 83 E. 4.3) - im Kontext von Art. 65 Abs. 1 StGB (nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme, dessen Grundsätze aber auf Art. 65 Abs. 2 StGB übertragbar sind) - entschieden, dass neue Tatsachen/Beweismittel, die nur die Massnahmevoraussetzungen betreffen (und nicht die Natur der Tat oder das Ausmass der Schuld), nicht ausreichen, um ein rechtskräftiges Urteil zum Nachteil des Verurteilten zu ändern. Die Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB (bzw. analog Art. 65 Abs. 2 StGB) erscheint unter solchen Umständen als konventionswidrig. Folglich kann nicht gesagt werden, dass die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in einem solchen Verfahren hinreichend wahrscheinlich ist.
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Anwendung auf den vorliegenden Fall (Rz. 3.3):
- Die Staatsanwaltschaft begründet die Revisionsgesuch auf die Expertise von 2025. Die Vorinstanz stützte sich auf "neue medizinische Erkenntnisse und Analysemethoden", welche eine bereits 2010 vorhandene Pathologie verfeinern und die Rückfallgefahr neu als "mittel bis hoch" einschätzen (was 2010 nicht quantifiziert, aber als "moderat" bezeichnet wurde).
- Das Bundesgericht hält fest, dass die behaupteten neuen Tatsachen/Beweismittel (Expertise 2025, neue Methoden) sich ausschliesslich auf die Voraussetzungen der Internierungsmassnahme beziehen. Es geht nicht darum, die ursprünglichen Taten, die Schuld oder die bereits vollständig verbüsste Strafe neu zu beurteilen.
- Schlussfolgerung: Gemäss der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts (dargelegt in Rz. 3.2.1 und 3.2.2) ist ein auf solchen "neuen" Erkenntnissen basierendes Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB nicht mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK vereinbar, da keine wirkliche "Wiederaufnahme" des ursprünglichen Strafverfahrens vorliegt. Die neu angeordnete Freiheitsentziehung (Haft aus Sicherheitsgründen im Hinblick auf die Internierung) hat somit keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung.
- Ergebnis: Aus diesem Grund ist die nachträgliche Anordnung der Internierung nicht hinreichend wahrscheinlich. Die erste Bedingung für die Haft aus Sicherheitsgründen ist somit nicht erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist begründet.
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Beurteilung der "neuen Tatsachen" unter nationalem Recht (Rz. 3.4): Angesichts der Unvereinbarkeit mit der EMRK (Rz. 3.3) kann die Frage, ob die Expertise von 2025 überhaupt "neue Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB darstellt, die das ursprüngliche Urteil erschüttern könnten, offengelassen werden. Das Bundesgericht bemerkt jedoch obiter dictum, dass dies zweifelhaft erscheine. Die Persönlichkeitsstörung und die Rückfallgefahr waren bereits 2010 bekannt und wurden damals als "moderat" eingeschätzt. Die neue Expertise verfeinere im Wesentlichen nur Diagnose und Prognose, ohne klar eine Internierung zu empfehlen oder festzustellen, dass deren Bedingungen bereits 2013 erfüllt waren. Auch die Anwendung neuer statistischer Werkzeuge (VRAG-R) hätte gemäss den neuen Experten 2010 wohl nur zu einer "mittleren" Einschätzung der Rückfallgefahr geführt, was nicht wesentlich anders ist als die damalige Einschätzung.
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Haftgründe Rückfall-/Fluchtgefahr (Rz. 3.5): Da die Wahrscheinlichkeit der Internierung nicht gegeben ist (und damit die Hauptvoraussetzung für die Haft im Rahmen dieses Verfahrens fehlt), muss das Bundesgericht die weiteren Haftgründe (Rückfall- oder Fluchtgefahr) nicht prüfen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein separates Strafverfahren wegen der Drohungen gegen seine Betreuerin läuft. Im Rahmen dieses separaten Verfahrens obliegt es der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine vorsorgliche Haft in Betracht kommt.
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Entscheid (Rz. 4): Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Präsidentin der Strafkammer vom 23. April 2025 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers wird angeordnet (vorbehältlich der Prüfung einer Haft im Rahmen des separaten Strafverfahrens gemäss Rz. 3.5). Die Vorinstanz wird angewiesen, die Modalitäten der Freilassung unverzüglich zu organisieren und neu über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden.
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Kosten (Rz. 4): Der Beschwerdeführer obsiegt mit anwaltlicher Vertretung und hat Anspruch auf Parteientschädigung durch den Kanton Genf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird gegenstandslos. Gerichtskosten werden keine erhoben.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Kernproblem: Zulässigkeit der Haft aus Sicherheitsgründen während eines Revisionsverfahrens zur nachträglichen Anordnung der Internierung (Art. 65 Abs. 2 StGB) nach vollständiger Verbüssung der ursprünglichen Strafe.
- Relevante Normen: Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 221 ff. StPO (analog), Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK.
- Entscheidende Rechtsfrage: Besteht ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der potenziellen Freiheitsentziehung (Internierung/Haft) in einem solchen Revisionsverfahren, wenn die "neuen" Tatsachen/Beweismittel nur die Voraussetzungen der Massnahme (Internierung) betreffen, nicht aber die zugrundeliegende Tat oder Schuld?
- Rechtsprechung (EGMR und Bundesgericht): Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB, das nur auf neue Erkenntnisse über die Person des Täters zum Zeitpunkt der Tat abzielt, aber nicht die Tat oder Schuld selbst neu beurteilt, stellt keine "echte Wiederaufnahme" des Strafverfahrens dar. Es fehlt der hinreichende Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung (gemäss EGMR W.A. v. Schweiz). Eine auf solchen Gründen basierende nachträgliche Anordnung der Internierung ist deshalb mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK unvereinbar.
- Anwendung auf den Fall: Die "neuen" Erkenntnisse (Expertise 2025) betreffen nur die Verschärfung der Diagnose und Risikoeinschätzung der bereits 2010/2012 bekannten Persönlichkeitsstörung und Rückfallgefahr. Sie betreffen nicht die ursprüngliche Mordtat oder die Schuld.
- Ergebnis: Die nachträgliche Anordnung der Internierung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB ist in diesem Fall nicht hinreichend wahrscheinlich, da das Verfahren nach geltender Rechtsprechung als konventionswidrig erscheint. Damit fehlt die Grundlage für die Anordnung von Haft aus Sicherheitsgründen im Rahmen dieses Revisionsverfahrens.
- Schlussfolgerung: Die Haft aus Sicherheitsgründen wird aufgehoben und die sofortige Freilassung angeordnet. Eine allfällige Haft im Zusammenhang mit dem separaten neuen Strafverfahren wegen der Drohungen ist von der zuständigen Behörde separat zu prüfen.