Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils 8C_55/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts:
1. Hintergrund und Ausgangslage
Das Urteil betrifft einen Streit aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). Die Beschwerdeführerin, A.__ (nachfolgend die Versicherte), erlitt am 29. Januar 2019 einen Unfall bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei. Die Zuständigkeit der Unfallversicherung (hier: Zurich Compagnie d'Assurances SA, nachfolgend die Versicherung) war unbestritten.
Die Versicherung stellte zunächst die Heilbehandlung und Taggeldzahlungen per 13. April 2022 ein und sprach eine Integritätsentschädigung zu. Sie verneinte aber zunächst den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach einem Einspracheverfahren erkannte die Versicherung einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 22% ab 1. Mai 2022 an, berechnete diese aber basierend auf einem versicherten Verdienst von lediglich CHF 28'790.25 (später in der Beschwerde auf CHF 30'650.70 korrigiert).
Die Versicherte gelangte an das kantonale Versicherungsgericht (Cour de justice de la République et canton de Genève). Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut, reformierte die Einspracheentscheidung der Versicherung und setzte den versicherten Verdienst (massgebend für die Rentenberechnung) auf CHF 68'100 fest. Die Sache wurde zur Neuberechnung der Invalidenrente an die Versicherung zurückgewiesen.
Gegen diesen kantonalen Entscheid reichte die Versicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Kern des bundesgerichtlichen Verfahrens war die ausschliessliche Frage nach der Höhe des versicherten Jahresverdienstes, der als Berechnungsgrundlage für die Invalidenrente dient.
2. Massgebende Rechtsgrundlagen (gemäss Urteil)
Das Bundesgericht legt die relevanten Bestimmungen dar:
- Art. 15 Abs. 1 UVG: Renten werden nach dem versicherten Verdienst berechnet.
- Art. 15 Abs. 2 Satz 2 UVG: Massgebend für die Rentenberechnung ist der Lohn, den der Versicherte im Jahr vor dem Unfall erzielt hat.
- Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV: Dauerten die Arbeitsverhältnisse weniger als ein Jahr, wird der während dieser Periode erhaltene Lohn auf einen Jahresverdienst umgerechnet; es wird vermutet, dass der Versicherte das ganze Jahr zu denselben Bedingungen gearbeitet hätte. Diese Regel soll zeitliche Lohnlücken schliessen, wenn der Versicherte im Referenzjahr nicht während des ganzen Jahres einen Lohn bezog (z.B. wegen Stellenwechsel, Wiederaufnahme einer Tätigkeit).
- Art. 15 Abs. 3 UVG (Delegation an Bundesrat): Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über den in besonderen Fällen zu berücksichtigenden versicherten Verdienst.
- Art. 24 Abs. 1 UVV: Wurde der Lohn des Versicherten im Jahr vor dem Unfall u.a. infolge von Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, oder infolge von Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit reduziert, so ist der versicherte Verdienst derjenige, den der Versicherte ohne den Eintritt dieser Ereignisse erzielt hätte. Diese Bestimmung erfasst Situationen, in denen der Versicherte im Referenzjahr einen Lohnverlust aufgrund der aufgezählten Ereignisse erlitt. Ihr Ziel ist es, eine Sonderregelung zugunsten von Versicherten zu schaffen, die unfreiwillig während einer bestimmten Zeit an der "normalen Arbeitsdauer" gehindert waren. Sie soll die Strenge der Regel des letzten Lohns mildern, wenn diese zu unbilligen oder unbefriedigenden Ergebnissen führen würde.
3. Begründung des kantonalen Gerichts
Das kantonale Gericht prüfte das Jahr vor dem Unfall (29. Januar 2018 bis 28. Januar 2019). Gemäss dem individuellen Konto bezog die Versicherte von April 2017 bis Mai 2018 Arbeitslosenentschädigung. Von Juni bis September 2018 bezog sie gemäss kantonalem Gericht weder Leistungen noch Einkommen. Ab 25. Oktober 2018 begann sie ihre neue unbefristete Anstellung bei der Bäckerei B.__ mit einem Monatslohn von CHF 4'500 (13 Mal pro Jahr). Gemäss Lohnabrechnungen bezog sie zudem vom 26. November 2018 bis 28. Januar 2019 Unfalltaggelder. Am 29. Januar 2019 nahm sie die Arbeit wieder auf und erlitt am selben Tag den fraglichen Unfall.
Das kantonale Gericht argumentierte, dass die Versicherte zwar eine Arbeitslosenphase im Referenzjahr gehabt habe, der Unfall aber eingetreten sei, nachdem sie eine neue unbefristete Tätigkeit aufgenommen hatte, bei der sie ein höheres Einkommen erzielte als in ihrer Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit (total CHF 1'881 für Jan-März 2017). Unter diesen Umständen sei die Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV, die auf Arbeitslosigkeit verweist, nicht anwendbar auf die Periode der Arbeitslosigkeit/ohne Einkommen, da der Lohn vor der Arbeitslosigkeit für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen sei. Hingegen sei der Lohn in der neuen Tätigkeit innerhalb dieser Periode infolge eines (anderen) Unfalls reduziert worden. Hier sei Art. 24 Abs. 1 UVV anzuwenden und der hypothetische Lohn ohne diesen (anderen) Unfall zu berücksichtigen.
Folglich gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass der massgebende versicherte Verdienst ausschliesslich auf dem Lohn basiere, den die Versicherte bei der Bäckerei B.__ erhalten hätte, und der gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf Jahresbasis umzurechnen sei. Zum Jahreslohn von CHF 58'500 (CHF 4'500 x 13) seien die Kinderzulagen von CHF 9'600 (CHF 400 x 2 x 12) hinzuzurechnen. Der versicherte Verdienst betrage somit CHF 68'100. Die Sache sei an die Versicherung zur Neuberechnung der Rente auf dieser Basis zurückzuweisen.
4. Argumentation der Beschwerdeführerin (Versicherung)
Die Beschwerdeführerin bestreitet den vom kantonalen Gericht festgesetzten versicherten Verdienst von CHF 68'100. Sie macht geltend, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV das Einkommen zu berücksichtigen sei, das die Versicherte vor der Arbeitslosigkeit erzielt hatte. Die Argumentation des kantonalen Gerichts zu dieser Bestimmung entspreche weder dem Willen des Gesetzgebers (resp. des Bundesrates) noch der Rechtsprechung. Sie beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des Urteils 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009 (zitiert in der Doktrin).
Dieses Urteil besage, dass für die Periode der Arbeitslosigkeit im Jahr vor dem Unfall auf den Lohn vor der Arbeitslosigkeit abzustellen sei, und ab Wiederaufnahme der Arbeit auf das Einkommen beim neuen Arbeitgeber. Die Tatsache, dass ein Versicherter danach einen höheren oder niedrigeren Lohn als vor der Arbeitslosigkeit erziele, sei nicht entscheidend. Die Methode des kantonalen Gerichts stelle die Versicherte günstiger als ohne die Arbeitslosigkeit und verstosse grundlos gegen die Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze.
Stattdessen sei das Referenzjahr vor dem Unfall in zwei Perioden aufzuteilen: die Periode der Arbeitslosigkeit und die Periode in der neuen Tätigkeit. Gemäss der Beschwerdeführerin sollte der versicherte Verdienst für die Periode vom 29. Januar 2018 bis 24. Oktober 2018 (269 Tage) basierend auf dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen von CHF 1'881.75 berechnet und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung 2018 angepasst werden, was zu einem Betrag von CHF 5'824.70 führe. Das Einkommen bei der Bäckerei B.__ sei für die restlichen Tage zu berücksichtigen und betrage CHF 15'226. Zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 9'600 ergebe sich ein totaler versicherter Verdienst von CHF 30'650.70.
5. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gibt der Beschwerdeführerin Recht und befindet, dass deren Kritik an der Bestimmung des versicherten Verdienstes begründet ist.
- Fehlerhafte Begründung des kantonalen Gerichts: Das Bundesgericht führt aus, dass die Sichtweise des kantonalen Gerichts, wonach Art. 24 Abs. 1 UVV unanwendbar sei, wenn der Versicherte in seiner neuen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielt als vor der Arbeitslosigkeit, nicht zutrifft. Diese Argumentation stelle eine fehlerhafte Interpretation der Rechtsprechung dar.
- Massgebende Rechtsprechung: Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, insbesondere das Urteil U 108/92 vom 4. August 1993 (teilweise publiziert in RAMA 1994 Nr. U 179, S. 32 ff.) und das dieses bestätigende Urteil 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009. Diese Urteile besagen, dass der versicherte Verdienst nach einer Arbeitslosenphase nicht einzig auf Grundlage des in der neuen Tätigkeit erzielten Lohns durch dessen Jahresumrechnung bestimmt werden kann. Im Urteil 8C_879/2008, das einen Fall mit einem niedrigeren neuen Lohn betraf, wurde festgehalten, dass der tatsächlich erzielte Lohn in der neuen Tätigkeit ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend sei, da der Lohn ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen Arbeitslosigkeit reduziert war. Für die vorangegangene Periode der Arbeitslosigkeit sei der versicherte Verdienst hingegen gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV basierend auf dem Lohn vor der Arbeitslosigkeit zu bestimmen. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses Prinzip der Aufteilung der Perioden und der Anwendung der jeweils massgebenden Berechnungsweise (Lohn vor Arbeitslosigkeit für die Arbeitslosen-/Krankheitsperiode, Lohn in der neuen Tätigkeit für diese Periode) auch dann gilt, wenn der neue Lohn höher ist als der alte. Die Lohnhöhe der neuen Tätigkeit im Vergleich zur alten ist kein Kriterium für die Anwendung oder Nichtanwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV auf die vorangegangene Arbeitslosen- oder Krankheitsperiode.
- Richtigstellung des Sachverhalts ex officio: Das Bundesgericht stellt gestützt auf die Akten fest, dass die Aussage des kantonalen Gerichts, die Versicherte habe zwischen Juni und September 2018 weder Leistungen noch Einkommen bezogen, offensichtlich unrichtig ist. Die Versicherte bezog in dieser Zeit Leistungen des kantonalen Amts für Arbeitslosenfragen (Service des prestations cantonales en cas de maladie (PCM) de l'Office cantonal genevois de l'emploi (OCE)). Da diese kantonalen Krankheitsleistungen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abdecken, und Krankheit zu den in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählten Ereignissen gehört, findet diese Bestimmung auch für diese Periode Anwendung.
- Berechnung des versicherten Verdienstes durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wendet die dargestellte Rechtsprechung an und teilt das Referenzjahr in Perioden auf:
- Erste Periode (29. Januar bis 24. Oktober 2018, 269 Tage): In dieser Zeit war der Lohn infolge Arbeitslosigkeit und anschliessend infolge Krankheit (PCM-Leistungsbezug) reduziert. Art. 24 Abs. 1 UVV ist anwendbar. Massgebend ist der Lohn vor der Arbeitslosigkeit (Januar-März 2017: CHF 1'881.75). Dieser Betrag gilt für beide Teilperioden (Arbeitslosigkeit und Krankheit). Das Bundesgericht rechnet den Betrag auf Jahresbasis um ([CHF 1'881.75 / 3 Monate * 12 Monate]) und passt ihn gemäss dem Index für Nominallöhne 2018 (+0.5%) an. Dieser Jahresbetrag wird dann proportional auf 269 Tage umgerechnet: ([CHF 1'881.75 + 0.5%] / 3 * 12) / 365 * 269 = CHF 5'575.05.
- Zweite Periode (25. Oktober 2018 bis 28. Januar 2019, 96 Tage): In dieser Periode bezog die Versicherte den Lohn aus der neuen Tätigkeit (Jahreslohn CHF 58'500 = CHF 4'500 x 13). Obwohl die Versicherte auch in dieser Periode teilweise Unfalltaggelder bezog (was das kantonale Gericht korrekt unter Art. 24 Abs. 1 UVV subsumierte), ist für die Rentenberechnung der hypothetische Lohn ohne diese Reduktion massgebend, d.h. der volle Lohn aus der neuen Tätigkeit. Dieser Jahreslohn wird proportional auf 96 Tage umgerechnet: CHF 58'500 / 365 * 96 = CHF 15'386.30.
- Kinderzulagen: Hinzu kommen die von der Versicherung anerkannten Kinderzulagen von CHF 9'600 (gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV).
- Total berechneter versicherter Verdienst: CHF 5'575.05 + CHF 15'386.30 + CHF 9'600 = CHF 30'561.35.
- Bindung an den Antrag der Beschwerdeführerin: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Versicherung) beantragt hat, der versicherte Verdienst sei auf den (geringfügig höheren) Betrag von CHF 30'650.70 festzusetzen. Da das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden ist und nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als beantragt wurde (Art. 107 Abs. 1 BGG), bestätigt es diesen von der Beschwerdeführerin selbst beantragten Betrag.
- Ergebnis: Die Beschwerde der Versicherung ist begründet. Der angefochtene kantonale Entscheid wird reformiert und der versicherte Jahresverdienst auf CHF 30'650.70 festgesetzt.
6. Querverweise auf ähnliche Entscheidungen
Das Bundesgericht stützt seine Begründung massgeblich auf die eigene, gefestigte Rechtsprechung zur Berechnung des versicherten Verdienstes nach Perioden der Arbeitslosigkeit oder Krankheit im Referenzjahr. Insbesondere die Urteile U 108/92 und 8C_879/2008 sind zentral. Sie etablieren das Prinzip, dass das Referenzjahr in verschiedene Phasen aufzuteilen ist (Zeit vor der Erwerbslosigkeit, Zeit der Erwerbslosigkeit/Leistungsbezug, Zeit der neuen Anstellung) und für jede Phase der jeweils massgebende Lohn bzw. Lohnersatzanspruch (oder der hypothetische Lohn gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV) heranzuziehen ist. Die Höhe des Lohns in der neuen Tätigkeit im Vergleich zum Lohn vor der Arbeitslosigkeit ist irrelevant für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV auf die Zeit der Arbeitslosigkeit oder Krankheit selbst. Das kantonale Gericht hat diesen Grundsatz verkannt, indem es Art. 24 Abs. 1 UVV für die Arbeitslosen-/Krankheitsperiode explizit deshalb als unanwendbar erachtete, weil der Lohn in der neuen Tätigkeit höher war. Das Bundesgericht korrigiert diese fehlerhafte Anwendung des Rechts und folgt im Wesentlichen der von der Versicherung (gestützt auf die Rechtsprechung) vorgeschlagenen Methodik der periodenweisen Berechnung.
7. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Kernfrage: Höhe des versicherten Jahresverdienstes für die Invalidenrentenberechnung nach einem Unfall, wobei die Versicherte im Jahr vor dem Unfall Phasen der Arbeitslosigkeit, Krankheit und einer neuen Anstellung hatte.
- Fehler des kantonalen Gerichts: Das kantonale Gericht hat Art. 24 Abs. 1 UVV (Sonderregel bei Lohnreduktion u.a. durch Arbeitslosigkeit/Krankheit) falsch angewendet, indem es diese Bestimmung für die Perioden der Arbeitslosigkeit und Krankheit als unanwendbar erachtete, weil der Lohn in der anschliessenden neuen Tätigkeit höher war als derjenige vor der Arbeitslosigkeit.
- Korrekte Rechtsanwendung (gemäss Bundesgericht): Gestützt auf die gefestigte Rechtsprechung (U 108/92, 8C_879/2008) muss das Referenzjahr in verschiedene Perioden aufgeteilt werden. Für die Perioden der Arbeitslosigkeit und Krankheit (Leistungsbezug) ist gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV auf den Lohn abzustellen, der vor Eintritt dieser Ereignisse erzielt wurde (oder hypothetisch erzielt worden wäre). Für die Periode der neuen Anstellung ist der dortige Lohn massgebend. Die relative Höhe des Lohns in der neuen Anstellung spielt für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV auf die vorangegangenen Perioden keine Rolle.
- Berechnung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht berechnet den versicherten Verdienst durch die Addition der anteiligen, auf Jahresbasis hochgerechneten oder gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV korrigierten Löhne/Einkommensbestandteile für die verschiedenen Perioden im Referenzjahr: Lohn vor Arbeitslosigkeit (angepasst und anteilig für die Arbeitslosen-/Krankheitsperiode) + Lohn aus der neuen Anstellung (anteilig für diese Periode) + Kinderzulagen.
- Endgültiger Betrag: Das Bundesgericht folgt im Ergebnis dem Berechnungsprinzip der Beschwerdeführerin (Versicherung) und setzt den versicherten Verdienst, gebunden an den von der Beschwerdeführerin beantragten Betrag (Antragsbindung gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG), auf CHF 30'650.70 fest. Das kantonale Urteil wird entsprechend reformiert.