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Bundesgerichtsentscheid 5A_66/2025 und 5A_67/2025 vom 6. Juni 2025
1. Parteien und Streitgegenstand:
- Beschwerdeführer: A.__ (Gläubiger, Gesuchsteller des Konkursbegehrens)
- Beschwerdegegner: B.__ (Schuldner, über den Konkurs eröffnet wurde)
- Gegenstand (5A_66/2025): Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)
- Gegenstand (5A_67/2025): Revision eines Gerichtsentscheids wegen Ausstands (Art. 51 Abs. 3 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO)
- Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer
- Angefochtene Entscheide: Obergerichtsentscheide vom 4. Dezember 2024 (Konkursaufhebung) und 16. Dezember 2024 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch)
2. Verfahrensgang (relevant für das Urteil):
- A._ stellte am 10. Juni 2024 ein Konkursbegehren gegen B._ gemäss Art. 190 SchKG (ohne vorgängige Betreibung).
- Das Regionalgericht Bern-Mittelland eröffnete am 14. August 2024 den Konkurs über B.__.
- B.__ focht die Konkurseröffnung beim Obergericht an.
- Das Obergericht hiess die Beschwerde von B.__ mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 gut, hob den Konkursentscheid auf und wies das Konkursgesuch ab (Verfahren ZK 24 359).
- A._ stellte am 12. Dezember 2024 ein Revisionsgesuch beim Obergericht, da Oberrichterin C._, die am Entscheid vom 4. Dezember 2024 mitgewirkt hatte, seiner Meinung nach befangen war.
- Das Obergericht trat mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Verfahren ZK 24 501).
- A.__ gelangte mit zwei separaten, aber identischen Beschwerden an das Bundesgericht, welche in den Verfahren 5A_66/2025 und 5A_67/2025 geführt und vom Bundesgericht vereinigt wurden.
3. Massgebende rechtliche Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage des Ausstands und des Revisionsgesuchs im Verfahren 5A_67/2025 und anschliessend die Konkurseröffnung im Verfahren 5A_66/2025, einschliesslich weiterer Ausstandsfragen.
3.1. Verfahren 5A_67/2025: Revision und Ausstand (E. 2)
- Kernfrage: War das Obergericht zuständig, das Revisionsgesuch wegen eines Ausstandsgrunds zu prüfen, der nach Entscheidfällung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist entdeckt wurde?
- Argumentation des Obergerichts (gemäss Darstellung BGer): Das Obergericht verwies auf Art. 51 Abs. 3 ZPO, wonach bei einem nachträglich entdeckten Ausstandsgrund grundsätzlich die Revisionsbestimmungen gelten. Da das Obergericht letzte kantonale Instanz war (Art. 328 Abs. 1 ZPO), wäre es prinzipiell zuständig. Allerdings verwies es auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei einem Ausstandsbegehren, das nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird, die Partei auf den Rechtsmittelweg an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht zu verweisen ist und keine Behandlung nach den Revisionsbestimmungen erfolgt. Diese Rechtsprechung finde sich auch in der geplanten ZPO-Revision.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Obergerichts. Es hält fest, dass Art. 51 Abs. 3 ZPO nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss anknüpft. Die Rechtsprechung (z.B. BGE 139 III 466 E. 3.4) ist klar: Wird der Ausstandsgrund nach dem Urteil, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht, muss er im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels vor der nächsthöheren Instanz gerügt werden, nicht per Revision vor der entscheidenden Instanz. Das Obergericht war daher zu Recht nicht zuständig für das Revisionsgesuch.
- Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D.__ (vor Bundesgericht neu gestellt): Der Beschwerdeführer stellte vor Bundesgericht ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter D._, der am Entscheid über das Revisionsgesuch mitwirkte. Begründung: D._ habe durch das Nichteintreten auf die Revision eigene "Fehlleistungen" im vorgängigen Konkursverfahren vertuschen wollen (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO), sei als Referent im ersten Verfahren vorbefasst gewesen (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) und generell befangen (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO).
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist dieses Ausstandsgesuch als verspätet ab (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer stütze sich auf Umstände, die ihm bei Einreichung des Revisionsgesuchs bekannt gewesen seien. Ferner sei das Gesuch unsubstanziiert. Gerichtliche Verfahrensfehler könnten die Befangenheit nur ausnahmsweise begründen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe für mangelnde Distanz vorlägen, namentlich besonders krasse oder wiederholte Fehler (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). Diesen Schweregrad erreichten die vorgeworfenen Handlungen des Oberrichters D._ nicht. Die Mitwirkung von D._ am Nichteintretensentscheid stellte somit keine Verletzung der Ausstandsvorschriften dar.
- Ergebnis 5A_67/2025: Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf die Revision (5A_67/2025) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2. Verfahren 5A_66/2025: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (E. 3-7)
- Zulässigkeit der Beschwerde (E. 3): Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid des Obergerichts über die Konkurseröffnung zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gläubiger und Gesuchsteller beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
- Noven vor Bundesgericht: Das Bundesgericht hält fest, dass nach Beschwerdeablauf eingereichte Eingaben und echte Noven (neue Tatsachen/Beweismittel, Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt werden können (betrifft Eingaben vom 3.2.2025 und 25.4.2025, insb. ein "witness statement").
- Sachverhaltsprüfung: Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei der Willkürprüfung (Art. 9 BV) in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen, die die Vorinstanz ihrerseits nur willkürlich überprüfen konnte (Art. 320 lit. b ZPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz den Willkürmassstab korrekt angewendet hat ("keine Willkür im Quadrat"). Sachverhaltsrügen müssen präzise begründet sein und Aktenhinweise enthalten (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 140 III 86 E. 2).
- Ausstand Oberrichterin C.__ (erneut, E. 4 - behandelt im Rahmen von 5A_66/2025, da die Mitwirkung am Hauptentscheid gerügt wird): Der Beschwerdeführer rügt die Befangenheit von Oberrichterin C._ gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wegen angeblicher Animositäten gegenüber seinem Rechtsvertreter. Als Grund führt er an, dass C._ die Schwester von E.__ sei, Direktor einer Bundesbehörde, gegen welche der Anwalt des Beschwerdeführers in einem anderen Mandat ein Staatshaftungsverfahren führe und Strafanzeige erstattet habe.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf unbefangenen Richter). Es genügt der objektive Anschein der Befangenheit, nicht subjektive Gefühle. Zur Annahme einer Feindschaft gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sei erforderlich, dass die Gerichtsperson selber feindschaftliche Gefühle gegenüber einer Partei oder deren Vertretung zum Ausdruck bringt. Die Tatsache, dass eine mit der Gerichtsperson verwandte Person mit einer durch den Anwalt der anderen Partei vertretenen anderen Partei in einem Rechtsstreit steht, reiche allein nicht aus, um objektiv begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsperson gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Von einem Richter könne erwartet werden, zwischen Anwalt und Partei zu unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Sachumstände liessen die Besorgnis der Befangenheit nicht als objektiv gerechtfertigt erscheinen. Es liege kein Verstoss gegen Art. 47 ZPO vor.
- Konkursgrund: Unbekannter Aufenthaltsort (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) (E. 5): Der Gläubiger kann Konkurs verlangen, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist oder er flüchtet (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). "Aufenthaltsort unbekannt" bedeutet, dass er trotz zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen des Gläubigers und behördlicher Hilfe objektiv unmöglich festzustellen ist (Urteil 5A_132/2025 E. 3.1.1). Der Gläubiger trägt die Beweislast (Urteil 5A_132/2025 E. 3.1.1), wobei nach Art. 255 lit. a ZPO die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Gericht stellt fest, forscht aber nicht zwingend). Bei negativen Tatsachen wie dem Fehlen eines bekannten Aufenthaltsorts trifft den Schuldner eine Mitwirkungsobliegenheit (Art. 164 ZPO).
- Obergerichtliche Beurteilung: Das Obergericht behandelte den unbekannten Aufenthaltsort als doppelrelevante Tatsache (Zulässigkeit und Begründetheit) und prüfte ihn materiell. Es ging vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (nicht beanstandet). Es stützte sich auf die vom Schuldner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel: konkrete Wohnsitzadresse, notariell beglaubigter ACRA-Registerauszug, Arbeitspass/FIN für Singapur, und insbesondere den vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten WhatsApp-Verlauf vom 13. Mai 2024, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz in Singapur mitteilte und eine Korrespondenzadresse angab.
- Begründung des Bundesgerichts (Beweiswürdigung des Obergerichts):
- Novenrecht im SchKG: Das Bundesgericht bestätigt, dass das Novenrecht in der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 Satz 1 SchKG unechte Noven (Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind) ohne Einschränkung zulässt. Art. 174 SchKG geht Art. 326 ZPO vor (Urteil 5A_132/2025 E. 3.4). Das Obergericht durfte die vom Schuldner in der kantonalen Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel (WhatsApp, ACRA, etc.) berücksichtigen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe unzulässige Noven berücksichtigt, ist unbegründet.
- Würdigung der Beweismittel: Das Bundesgericht hält die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass der Schuldner wahrscheinlich eine bekannte Adresse in Singapur hatte, für nachvollziehbar. Die Angaben des Schuldners im WhatsApp-Verkehr und der ACRA-Registerauszug, der eine private Wohnadresse aufführt, wurden vom Obergericht gewürdigt. Das Bundesgericht hält fest, dass vom Beschwerdeführer erwartet worden wäre, sich beim Schuldner nach der konkreten Wohnadresse zu erkundigen, wenn die angegebene Korrespondenzadresse ungenügend war. Dass dies geschehen sei und der Schuldner keine oder falsche Angaben gemacht hätte, sei nicht festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
- Willkürprüfung: Der Beschwerdeführer vermag die obergerichtliche Würdigung der neuen Beweismittel nicht als willkürlich auszuweisen. Seine Einwände (wechselnde Wohnsitze in der Vergangenheit, alter Handelsregistereintrag in der Schweiz) widerlegen nicht die Annahme des Obergerichts, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursgesuchs wahrscheinlich die angegebene Adresse in Singapur hatte.
- Fehlende Offenlegung des WhatsApp-Verlaufs: Das Obergericht stellte fest, dass das Regionalgericht seine Annahme des unbekannten Aufenthaltsorts nur getroffen habe, weil der Gläubiger den ihm bekannten WhatsApp-Verlauf nicht erwähnt habe und den Eindruck fehlender Anhaltspunkte erweckt habe. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, diese Feststellung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren.
- Ergebnis unbekannter Aufenthalt: Der Beschwerdeführer vermochte die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts nicht gegeben waren, nicht umzustossen.
- Konkursgrund: Betrügerische Handlungen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) (E. 6): Das Obergericht ist auf diesen Konkursgrund nicht eingegangen, da die tatsächlichen Vorbringen dazu gemäss Obergericht erstmals in der Beschwerdeantwort vor Obergericht und damit verspätet erfolgt seien.
- Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe diesen Konkursgrund bereits vor dem Regionalgericht rechtzeitig vorgebracht. Er legt jedoch nicht mit präzisen Aktenhinweisen dar, inwiefern die Feststellung des Obergerichts, die Ausführungen seien erstmalig in der Beschwerdeantwort erfolgt, aktenwidrig oder willkürlich sei (unsubstantiierte Sachverhaltsrüge, E. 3.6). Da er sich sodann zur rechtlichen Auffassung des Obergerichts, dass es verspätet sei, einen erstinstanzlich nicht angerufenen Konkursgrund erstmals in der Beschwerdeantwort vorzubringen, nicht äussert, ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
- Konkursgrund: Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) (E. 7): Das Obergericht hat diesen Konkursgrund geprüft und explizit festgehalten, dass eine Konkurseröffnung nach dieser Ziffer bereits am fehlenden Handelsregistereintrag des Schuldners scheitere.
- Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser spezifischen Begründung des Obergerichts nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daher ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ergebnis und Kosten (E. 8):
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es fallen keine Parteientschädigungen an, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht weist die Beschwerden des Gläubigers A.__ ab. Die Verfahren 5A_66/2025 (Konkurseröffnung) und 5A_67/2025 (Revision/Ausstand) werden vereinigt.
- Revisionsgesuch/Ausstand Obergericht (5A_67/2025): Das Bundesgericht bestätigt, dass das Obergericht zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch wegen eines Ausstandsgrunds eingetreten ist, der nach dem Urteil, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht wurde. Solche Ausstandsgründe sind im ordentlichen Rechtsmittelweg vor der nächsthöheren Instanz zu rügen, nicht per Revision vor der entscheidenden Instanz.
- Ausstandsgesuch Bundesgericht: Das Ausstandsgesuch gegen einen Bundesrichter wegen angeblicher Verfahrensfehler im vorinstanzlichen Verfahren wird als verspätet und unsubstanziiert abgewiesen.
- Konkursgrund unbekannter Aufenthaltsort (5A_66/2025): Das Bundesgericht hält die obergerichtliche Würdigung der Beweise für nicht willkürlich, wonach der Gläubiger den Nachweis des unbekannten Aufenthaltsorts des Schuldners nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Das Obergericht durfte vom Schuldner neu vorgelegte Beweismittel (WhatsApp, ACRA-Auszug etc.) berücksichtigen, da im SchKG-Beschwerdeverfahren unechte Noven zulässig sind. Die vom Gläubiger erhobenen Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der vom Schuldner angegebenen Adresse und gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts greifen nicht durch.
- Weitere Konkursgründe: Die Rügen des Gläubigers bezüglich der Konkursgründe "betrügerische Handlungen" und "Zahlungseinstellung" werden vom Bundesgericht nicht materiell geprüft, da sie entweder vor Obergericht verspätet vorgebracht wurden oder der Gläubiger die spezifische Begründung des Obergerichts nicht rechtsgenüglich angefochten hat.
- Ausstand Oberrichterin C.__: Die Rüge der Befangenheit einer am obergerichtlichen Hauptentscheid mitwirkenden Richterin wegen verwandtschaftlicher Beziehung zu einer Person, gegen die der Anwalt des Gläubigers in einem anderen Verfahren vorgeht, wird als unbegründet abgewiesen. Die dargelegten Umstände begründen bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit gegenüber dem Gläubiger.
Die Beschwerden werden insgesamt abgewiesen.