Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_326/2025 vom 11. Juni 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_326/2025, 5A_327/2025 vom 11. Juni 2025:

Bundesgerichtsurteil 5A_326/2025, 5A_327/2025 vom 11. Juni 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) hatte über Beschwerden des Vaters A.__ gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 2025 zu entscheiden. Gegenstand der Verfügung waren die Abweisung seines Antrags auf Aufschub der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub) sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

Dem Verfahren liegt eine komplexere Familiensituation zugrunde: Die Kinder C._ (geb. 2017) und D._ (geb. 2018) haben ihre Mutter verloren; der Vater (Beschwerdeführer) befindet sich im Zusammenhang mit dem Tod der Kindesmutter in Untersuchungshaft. Die Kinder leben bei der Grossmutter väterlicherseits.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen hatte mit Entscheid vom 6. Juni 2024 der Grossmutter mütterlicherseits, B.__ (Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_326/2025), gestützt auf Art. 274a Abs. 1 ZGB ein Besuchsrecht eingeräumt. Dieses Besuchsrecht wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigt (Entscheid vom 15. Oktober 2024, bestätigt vom Bundesgericht in 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025). Allerdings sistierte das Obergericht das Kontaktrecht, da die Grossmutter mütterlicherseits zu diesem Zeitpunkt in einer Asylunterkunft lebte und die Besuche daher nicht in einem kindgerechten Rahmen stattfinden konnten. Den Entscheid über die Aufhebung der Sistierung übertrug das Obergericht an die KESB.

Mit Entscheid vom 10. April 2025 hob die KESB die Sistierung des Besuchsrechts auf (Dispositiv-Ziffer 1), nahm Vormerk vom Umfang und der Bereitschaft der Grossmutter zur begleiteten Ausübung (Ziff. 2-3), regelte die Kosten der Begleitung (Ziff. 4, 7), passte die Beistandschaft an (Ziff. 5-6, 8) und setzte eine Kindesvertreterin ein (Ziff. 17, 19). Die KESB verbot beiden Elternteilen (und Dritten) unter Strafandrohung die Ausreise mit den Kindern und liess dies in Fahndungssysteme eintragen (Ziff. 9-14). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Ziff. 23). Der Entscheid der KESB erging – ausser bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung – zunächst unbegründet.

Der Vater A.__ beantragte daraufhin beim Obergericht die Aufschiebung der Vollstreckung bestimmter Ziffern des KESB-Entscheids (insbesondere der Ziffern betreffend die Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts, dessen Umfang und die begleitenden Massnahmen). Das Obergericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Entscheid vom 22. April 2025 ab. Ebenso wies es das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Eintretensvoraussetzungen und Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren (5A_326/2025 betreffend den Vollstreckungsaufschub und 5A_327/2025 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege) zur gemeinsamen Beurteilung.

Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist gegen solche Entscheidungen nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Obwohl der Beschwerdeführer die Qualifikation als Zwischenentscheid verkennt und das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht begründet, nimmt das Bundesgericht einen solchen Nachteil bei Entscheidungen, die das Los der Kinder bzw. das Besuchsrecht betreffen, grundsätzlich an.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Dies hat zur Folge, dass vor dem Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist ebenfalls auf Willkür beschränkt. Die Rüge verfassungsmässiger Rechte erfordert eine qualifizierte Begründung gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG; rein appellatorische Kritik ist unbeachtlich.

Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind unbeachtlich. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt und mit zahlreichen unbeachtlichen Noven ergänzt (angebliche Drohungen, frühere Kontakte, Haltung der Kinder, Tod des Urgrossvaters). Auch die Schilderung eines gescheiterten Besuchstermins im Nachtrag zur Beschwerde sind unbeachtliche echte Noven. Sachverhaltsrügen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würden, erhebt der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht prüft den Fall daher auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz den Aufschub der Vollstreckung des KESB-Entscheids zur Wiederaufnahme des sistierten Kontaktrechts zu Recht verweigert hat, nicht aber die Einräumung des Kontaktrechts selbst (bereits entschieden) oder die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Sistierung als solche.

3. Anwendbares Recht und Kognition bezüglich des Vollstreckungsaufschubs

Das Verfahrensrecht im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes untersteht gemäss Art. 450f ZGB dem kantonalen Recht, soweit das ZGB selbst keine Regelung trifft. Selbst wenn die ZPO durch Verweis im kantonalen Recht oder qua Art. 450f ZGB anwendbar ist, gilt sie als kantonales Recht. Dies betrifft auch die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Abweisung eines Vollstreckungsaufschubs. Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 325 Abs. 2 ZPO, welcher hier sinngemäss als subsidiäres kantonales Recht (gemäss Art. 46 Abs. 3 EG ZGB SH) zur Anwendung gelangt.

Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich somit darauf, ob die Vorinstanz Art. 325 Abs. 2 ZPO bzw. das kantonale Äquivalent verfassungswidrig, d.h. insbesondere willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, angewendet hat. Der Beschwerdeführer rügt primär Verletzungen von Art. 11 BV, Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 8 Abs. 1 EMRK, ohne darzulegen, inwiefern diesen Bestimmungen im vorliegenden Kontext eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte. Das Bundesgericht lässt offen, ob auf solche Rügen einzutreten wäre, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

4. Beurteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Bundesgericht

Die Vorinstanz (Obergericht) hatte den Antrag auf Vollstreckungsaufschub abgewiesen, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im früheren Verfahren um die Einräumung des Besuchsrechts vorgebrachten Argumente wiederholt habe (Gefährdung des Kindeswohls, Stress für die Kinder, Beeinflussung, Sprachbarrieren, ungeeigneter Rahmen). Diese Argumente vermögen nach Ansicht des Obergerichts nicht aufzuzeigen, weshalb die als kindeswohlfördernd eingestuften Kontakte, deren rasche Umsetzung geboten erscheine, nicht wiederaufgenommen werden könnten. Die KESB habe zudem begleitende Massnahmen angeordnet. Der vom Beschwerdeführer eingereichte kinderpsychiatrische Kurzbericht vom 19. Dezember 2024 ändere nichts am Ergebnis; es sei nicht ersichtlich, weshalb es das Kindeswohl gebieten sollte, die Sicherstellung regelmässiger Kontakte zum inhaftierten Vater vor den Kontakten zur Grossmutter zu verlangen. Bei der Interessenabwägung stehe das Kindeswohl im Vordergrund.

Das Bundesgericht bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation erneut auf bereits beurteilte und verworfene Einwände sowie auf eine unbeachtliche Sachverhaltsbasis. Seine Kritik erschöpft sich weitgehend in der Wiederholung früherer Argumente, die bereits im Verfahren um die Einräumung des Kontaktrechts geprüft und abgewiesen wurden (zuletzt mit Urteil 5A_800/2024).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den kinderpsychiatrischen Kurzbericht vom 19. Dezember 2024 und zitiert frei daraus, um zu begründen, dass die Kinder die Grossmutter nicht sehen wollten, die Kontakte Stress bereiten und das Wohl gefährden würden und die Kinder nicht befragt werden dürften, solange keine regelmässigen Kontakte zum Vater sichergestellt seien. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sich hierbei einerseits vom verbindlichen Sachverhalt des angefochtenen Entscheids entfernt und andererseits seine eigene Interpretation des Berichts der vorinstanzlichen Einschätzung entgegenstellt. Dies sei appellatorische Kritik, die den Entscheid nicht erschüttern könne. Dem Kurzbericht seien die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht in dieser Deutlichkeit zu entnehmen. Das Bundesgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die als kindeswohlfördernd beurteilten Kontakte zur Grossmutter aufgeschoben werden müssten, bis regelmässige Kontakte zum inhaftierten Vater sichergestellt seien.

Von zentraler Bedeutung ist für das Bundesgericht, dass die Sistierung des Kontaktrechts im früheren Entscheid vom 15. Oktober 2024 nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kindeswohlgefährdungen durch die Grossmutter erfolgte, sondern weil diese sich zum damaligen Zeitpunkt in einer (ausserkantonalen) Asylunterkunft befand und die Besuche daher nicht kindgerecht ausgeübt werden konnten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Grossmutter heute in einer Wohnung in U.__ lebt. Damit ist der ursprüngliche Grund für die Sistierung entfallen. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Vollstreckung des angeordneten Besuchsrechts weiterhin aufgeschoben werden müsste.

Ausführungen des Beschwerdeführers zu begleitenden Massnahmen sind unbeachtlich, da er sich gemäss Feststellung der Vorinstanz im kantonalen Verfahren nicht dazu geäussert hat und somit der kantonale Instanzenzug diesbezüglich nicht ausgeschöpft wurde (Art. 75 Abs. 1 BGG).

Insgesamt kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung zu Recht abgewiesen hat.

5. Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 EMRK, da ihm die KESB mit dem unbegründeten Entscheid und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam zu wehren und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckungsaufschub abwies, habe sie dies verhindert.

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Es räumt ein, dass es nicht ohne Weiteres verständlich sei, weshalb die KESB in einer umstrittenen Angelegenheit einen unbegründeten Entscheid erliess. Eine Verletzung von Art. 13 EMRK liege aber nicht vor, da die Vorinstanz auf den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung eingetreten bzw. diesen als Beschwerde gegen den begründeten Teil des KESB-Entscheids (Entzug der aufschiebenden Wirkung) entgegengenommen habe. Dem Beschwerdeführer stand somit sehr wohl ein wirksames Rechtsmittel im Sinne von Art. 13 EMRK zur Verfügung, welches er auch genutzt hat.

6. Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren

Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos erschienen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 29 Abs. 3 BV (Recht auf unentgeltliche Rechtspflege). Die Begründung der Vorinstanz sei zu knapp. Zudem habe er zahlreiche neue Vorbringen gemacht, die seine Argumente stützten, weshalb die Sache nicht aussichtslos gewesen sei.

Das Bundesgericht erachtet die Begründung der Vorinstanz, obwohl knapp, als hinreichend deutlich, insbesondere in Zusammenschau mit den Erwägungen in der Sache. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liege nicht vor.

Bezüglich der Aussichtslosigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV) hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz "neu" einzig den kinderpsychiatrischen Kurzbericht vom 19. Dezember 2024 vorgebracht habe. Wie bereits dargelegt (E. 4.3.2), kann diesem Bericht nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer meint. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Begehren als aussichtslos beurteilte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor. Ausführungen zur Mittellosigkeit erübrigen sich damit.

7. Kostenfolgen

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 2'000.--). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, da die Begehren von Anfang an aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

8. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Vollstreckungsaufschub und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht Schaffhausen abgewiesen.

  1. Vollstreckungsaufschub: Das Obergericht hat den Aufschub der Vollstreckung der Wiederaufnahme des Grossmutter-Besuchsrechts zu Recht verweigert. Der ursprüngliche Grund für die Sistierung des Besuchsrechts (Wohnsituation der Grossmutter) ist entfallen. Die vom Vater dagegen vorgebrachten Argumente (Kindeswohlgefährdung, Stress für Kinder, Einfluss durch Grossmutter etc.) wurden bereits in früheren Verfahren behandelt und verworfen. Auch ein kinderpsychiatrischer Bericht stützt nach Ansicht des Gerichts die Einwände des Vaters nicht in der von ihm behaupteten Weise und begründet insbesondere keinen Vorrang der Kontakte zum inhaftierten Vater vor den als kindeswohlfördernd beurteilten Kontakten zur Grossmutter. Neue, vom Vater vorgebrachte Tatsachen waren vor Bundesgericht unbeachtlich, da sie nicht prozesskonform gerügt oder echte Noven waren.
  2. Wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Trotz der anfänglich unbegründeten KESB-Verfügung und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung stand dem Vater ein wirksames Rechtsmittel (Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim Obergericht) zur Verfügung, welches er nutzte. Eine Verletzung von Art. 13 EMRK liegt nicht vor.
  3. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV): Das Obergericht hat die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert. Angesichts der bereits entschiedenen Vorfragen und der fehlenden Substanz der vom Vater neu vorgebrachten Argumente (insbesondere der kinderpsychiatrische Bericht), waren seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos einzustufen.
  4. Kosten: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgericht wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.