Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne liefere ich eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_195/2024 und 1C_234/2024 vom 11. April 2025).
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_195/2024 und 1C_234/2024
1. Einleitung und Gegenstand
Der vorliegende Fall betrifft Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, welches die Abweisung von Beschwerden gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Vitznau bestätigte. Im Zentrum des Streits steht die Rückzonung von ehemals der eingeschossigen Wohnzone (W1) zugewiesenen Grundstücken im Gebiet Schwanden in die Landwirtschaftszone 1 (LW1). Die Gemeinde Vitznau ist gemäss kantonalen Vorgaben gehalten, ihre als überdimensioniert eingestuften Bauzonen zu redimensionieren.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage
Die Gemeinde Vitznau wurde vom Kanton Luzern aufgefordert, ihre Bauzonen um ca. 16.7 ha zu reduzieren. Zur Sicherung der Rückzonungsabsichten erliess der Regierungsrat des Kantons Luzern eine kantonale Planungszone über verschiedene Bauzonen, einschliesslich derjenigen im Gebiet Schwanden. Eine Urnenabstimmung im Februar 2022 in Vitznau beschloss eine Gesamtrevision der Ortsplanung, die eine Rückzonung von insgesamt 12.64 ha vorsah. Die Parzellen im Gebiet Schwanden wurden von der W1 in die LW1 rückgezont. Gegen diese Rückzonungen erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführenden, Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und anschliessend Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Beide Instanzen wiesen die Beschwerden ab bzw. traten teilweise nicht darauf ein. Dagegen richteten sich die vorliegenden Beschwerden an das Bundesgericht.
3. Massgebende rechtliche Grundlagen
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildet das Raumplanungsgesetz (RPG), insbesondere Art. 15 RPG in der revidierten Fassung (in Kraft seit 2014), der die Dimensionierung von Bauzonen auf den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre beschränkt (Abs. 1) und die Redimensionierung überdimensionierter Bauzonen ausdrücklich vorsieht (Abs. 2). Zudem sind bei der Dimensionierung und Redimensionierung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 ff. RPG) zu beachten, namentlich das Konzentrationsgebot und die Schonung von Natur, Landschaft und Fruchtfolgeflächen (Art. 15 Abs. 3 RPG). Bestehende, zonenwidrig gewordene Bauten geniessen Bestandesschutz gemäss Art. 24c RPG. Die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG, die u.a. ein schutzwürdiges Interesse (praktischer Nutzen) verlangt.
4. Begründung des Bundesgerichts im Einzelnen
Das Bundesgericht prüfte die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführenden, beginnend mit prozeduralen Einwänden, bevor es sich den materiellen Fragen der Rückzonung zuwandte.
4.1. Legitimation und Nichteintreten (E. 3)
Die Beschwerdeführenden rügten, das Kantonsgericht sei zu Unrecht auf verschiedene Rügen gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung nicht eingetreten. Sie machten geltend, dass die Bauzone Vitznaus insgesamt weiterhin überdimensioniert sei, was eine vollständige Aufhebung der Gesamtrevision rechtfertige und implizit auch die Rückzonung ihrer Grundstücke hinfällig mache. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation.
Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten des Kantonsgerichts. Es erläuterte die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG, die neben der formellen Beschwer eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des Entscheids verlangt. Die Beschwerdeführenden seien zwar hinsichtlich der Rückzonung ihrer eigenen Grundstücke legitimiert (E. 1.1). Das Vorbringen von Rügen, die einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verfolgen, sei aber nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens kein Vorteil entsteht.
Im vorliegenden Fall argumentierten die Beschwerdeführenden, die Bauzone sei noch stärker überdimensioniert als angenommen, weshalb die Gesamtrevision aufzuheben sei. Das Bundesgericht erwog jedoch, dass, falls tatsächlich ein höherer Rückzonungsbedarf bestünde, dies gerade nicht zur Folge hätte, dass die bereits beschlossenen Rückzonungen (die das Rückzonungsziel ohnehin nicht vollständig erreichen) aufgehoben würden. Im Gegenteil müssten zusätzliche Flächen rückgezont werden. Dies würde die Chancen der Beschwerdeführenden, ihre Parzellen in der Bauzone zu belassen, verschlechtern und nicht verbessern. Ein praktischer Nutzen aus dieser Rüge fehle daher. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Legitimation bei Planungsverfahren, wo ein Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Gebieten nur bejaht werde, wenn tatsächlich eine Auswahl zwischen diesen Flächen getroffen werden müsse (vgl. Urteil 1C_588/2023 vom 22. August 2024 E. 9.2.3). Dies sei bei einem grossen, unbestrittenen Rückzonungsbedarf wie hier nicht der Fall. Rügen, die keinen direkten Bezug zur Rückzonung der eigenen Grundstücke aufweisen, wie Beanstandungen zu anderen Zonenzuweisungen oder allgemeinen Schutzvorschriften, wurden ebenfalls als unzulässig erachtet.
4.2. Rechtliches Gehör und ARE-Beizug (E. 4)
Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im kantonalen Verfahren nicht beigezogen worden sei, obwohl grundlegende Fragen zur Bauzonendimensionierung im Raum stünden. Das Bundesgericht verneinte eine Pflicht zum Beizug des ARE im kantonalen Verfahren. Die Informationspflichten gegenüber dem ARE seien in der Raumplanungsverordnung (RPV) geregelt (Art. 46, 48 RPV) und beschränkten sich in der Regel auf die Mitteilung der Genehmigungsentscheide oder auf Fälle von besonderer Bedeutung. Vorliegend sei keine dieser Bestimmungen einschlägig gewesen. Da die Rügen zur Gesamtgrösse der Bauzone ohnehin nicht zu prüfen waren (E. 3), stellten sich auch keine grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung, welche einen vorzeitigen Beizug des ARE erfordert hätten.
4.3. Kapazitätsberechnung (LUBAT) und Beweisanträge (E. 5)
Die Beschwerdeführenden kritisierten die Methode der Bauzonenkapazitätsberechnung mittels des kantonalen Tools LUBAT und beantragten die Einholung von Gutachten. Das Bundesgericht stellte fest, dass unbestritten sei, dass Vitznau eine Rückzonungsgemeinde sei und die Bauzonen redimensionieren müsse. Da die Rügen der Beschwerdeführenden zur Unterschätzung des Rückzonungsbedarfs und damit zur Gesamtgrösse der Bauzone (basierend auf LUBAT) aus Gründen der Legitimation nicht zu prüfen waren (E. 3), durfte das Kantonsgericht gestützt auf antizipierte Beweiswürdigung auf die Einholung der beantragten Gutachten zur Bauzonenkapazität verzichten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, das Gebiet Schwanden weise spezifische Besonderheiten auf, die einer Rückzonung entgegenstünden, wurde dies im Rahmen der materiellen Prüfung (E. 7) berücksichtigt.
4.4. Materielle Prüfung der Rückzonung des Gebiets Schwanden (E. 6, 7)
Dies ist der Kern der materiellen Rügen. Die Beschwerdeführenden machten eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Raumplanungsrechts geltend. Sie bestritten das öffentliche Interesse an der Rückzonung des Gebiets Schwanden, insbesondere der bereits überbauten Parzellen. Eine gesetzliche Grundlage für die Rückzonung bereits überbauter Flächen fehle; jedenfalls sei dies unverhältnismässig. Schwanden sei nicht peripher, sondern Teil eines Siedlungsgefüges und gut erschlossen.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanzen und wies die Rügen ab: * Raumplanerische Zweckmässigkeit (E. 7.1, 7.2): Das Gericht bestätigte die Qualifikation des Gebiets Schwanden als peripher gelegen. Es liege oberhalb des Ortszentrums und sei durch Wald- und Grünflächen von anderen Bauzonen getrennt, weit von den Versorgungseinrichtungen entfernt. Die Rüge, dass es noch peripherere Gebiete gebe, ändere daran nichts. Die Erschliessung mit ÖV entspreche der tiefsten Angebotsstufe. Zudem weise das Gebiet eine mittlere Gefährdung durch Rutschung auf. Diese Faktoren sprechen für die raumplanerische Zweckmässigkeit der Rückzonung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die bestehenden Bauten in Schwanden zwei kleine, separate Häusergruppen in Mittel- und Unterschwanden bilden, die durch unüberbaute Parzellen getrennt sind. Aufgrund ihrer geringen Grösse, lockeren Überbauung und peripheren Lage fehle diesen Gruppen ein Siedlungscharakter. Sie könnten weder einzeln noch zusammen als "weitgehend überbautes Gebiet" im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden (Verweis auf BGE 132 II 218 E. 4.1 und weitere Urteile). Dieses Kriterium sei zwar in Art. 15 RPG nicht mehr explizit erwähnt, bleibe aber im Rahmen des Konzentrationsgebots relevant für die Bauzonenausscheidung und -rückzonung. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, 63% der Fläche seien überbaut, wurde als irreführend abgewiesen. Sie zähle teilweise überbaute Parzellen als vollständig überbaut und klammere nicht überbaubare Flächen (Waldabstand etc.) unzulässigerweise aus. Die Rückzonung überbauter Parzellen sei nicht generell unzulässig. Art. 15 Abs. 2 RPG stelle eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Eine solche Rückzonung sei raumplanerisch geboten, um in peripheren, stark zersiedelten Gebieten (wie hier) eine weitere bauliche Entwicklung und damit einhergehende zusätzliche Erschliessungsanforderungen zu verhindern. Würden nur die bestehenden Häuser in der Bauzone belassen, entstünden zwei isolierte Kleinstbauzonen in der Landwirtschaftszone, was dem Konzentrationsgrundsatz widerspreche. Die Gemeinde sei berechtigt gewesen, das gesamte Gebiet Schwanden zurückzuzonen. * Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie (E. 7.3): Die Rückzonung stellt einen Eigentumseingriff dar, der im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV). Das Bundesgericht bejahte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Reduktion überdimensionierter Bauzonen, insbesondere in peripheren Gebieten wie Schwanden, zur Eindämmung der Zersiedlung und zum Schutz der Landschaft. Dieses Interesse bestehe auch an der Rückzonung bereits überbauter Parzellen, um die Entstehung isolierter Zonen zu verhindern. Das Gewicht des Eingriffs werde durch den Bestandesschutz der bestehenden Bauten (Art. 24c RPG) gemindert. Die Rückzonung sei auch verhältnismässig im engeren Sinne. Die Vorinstanzen hätten berücksichtigt, dass die Parzellen viele Jahrzehnte in der Bauzone lagen und zum Stichdatum Ende 2018 keine konkreten Bauabsichten bestanden. Dass dies auf die vorherige Verhängung von Planungszonen zurückzuführen sei, spreche nicht gegen die Rückzonung. Im Gegenteil diene die frühzeitige Bekanntgabe und Sicherung von Rückzonungsabsichten (mittels Planungszone) dem Schutz der Grundeigentümer vor unnötigen Investitionen in Bau- und Gestaltungspläne.
4.5. Rechtsgleichheit (E. 8)
Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), da andere, vergleichbare oder noch peripherere Gebiete nicht rückgezont worden seien. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet ab. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien pauschal gehalten und beschränkten sich auf punktuelle Vergleiche einzelner Kriterien, ohne die Unterschiede zwischen den Gebieten umfassend darzulegen oder die Begründungen der Gemeinde und des Regierungsrats zu widerlegen. Die Vorinstanzen hätten nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den genannten Gebieten Unterschiede hinsichtlich der Rückzonungskriterien bestünden, weshalb keine vergleichbaren Verhältnisse vorlägen.
5. Ergebnis
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht zu Recht auf die Rügen zur Gesamtgrösse der Bauzone nicht eingetreten sei, da den Beschwerdeführenden der erforderliche praktische Nutzen fehle. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem ARE-Beizug wurde abgewiesen. Die materiellen Rügen gegen die Rückzonung des Gebiets Schwanden wurden ebenfalls als unbegründet erachtet. Das Gebiet Schwanden sei raumplanerisch als peripher einzustufen und die Rückzonung (auch der bereits überbauten Teile) sei zur Verhinderung weiterer Zersiedlung und zur Vermeidung isolierter Kleinstbauzonen zweckmässig und verhältnismässig. Die Rüge der Rechtsgleichheit wurde aufgrund unzureichender Substanziierung abgewiesen.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerden gegen die Rückzonung im Gebiet Schwanden (Gemeinde Vitznau) ab. Wesentliche Punkte des Urteils sind: * Das Gericht bestätigt das Nichteintreten auf Rügen zur Gesamtüberdimensionierung der Bauzone, da den Beschwerdeführenden der dafür notwendige praktische Nutzen fehlt. * Die Rückzonung des Gebiets Schwanden ist raumplanerisch zweckmässig aufgrund seiner peripheren Lage, der fehlenden Siedlungsstruktur der bestehenden Bauten (kein "weitgehend überbautes Gebiet") und zur Vermeidung isolierter Zonen. * Die Rückzonung bereits (teilweise) überbauter Parzellen ist gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG zulässig und im vorliegenden Fall verhältnismässig, da sie dem Schutz vor Zersiedlung und der Einhaltung des Konzentrationsgebots dient. Der Bestandesschutz (Art. 24c RPG) mildert den Eigentumseingriff. * Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht vor, da die Beschwerdeführenden keine relevante Vergleichbarkeit mit nicht rückgezonten Gebieten darlegen konnten.
Die Beschwerden wurden abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden auferlegt.