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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichtsentscheids 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025:
Urteilszusammenfassung Bundesgericht 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025
Gegenstand: Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Stadt Luzern.
Einleitung: Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von Anwohnern gegen die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG in der Stadt Luzern zu entscheiden. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern, hatte die Beschwerde der Anwohner abgewiesen und die Bewilligung der Stadt Luzern geschützt. Kernfragen waren die Pflicht zur Standortevaluation, die Einordnung der Anlage ins Ortsbild (inkl. ISOS-Gebiet) und die Relevanz von ideellen Immissionen.
Verfahrensverlauf (Kurzfassung der relevanten Schritte): Die Swisscom beantragte im Oktober 2020 den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses in der Wohnzone in Luzern. Die Anlage soll aus neun Antennen mit einer Gesamt-ERP von 2'900 W bestehen, darunter adaptive Antennen. Nach öffentlicher Auflage und Einsprachen erteilte die Stadt Luzern im Juni 2022 die Baubewilligung unter Auflagen und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab. Die Beschwerdeführenden gelangten daraufhin an das Kantonsgericht Luzern, das ihre Beschwerden im Februar 2024 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
Zulässigkeit und Sachverhaltsgrundlage (Relevante Aspekte): Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit handelt und die Beschwerdeführenden als Anwohner im Einspracheperimeter zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 89 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG), Grundrechtsverletzungen jedoch nur bei klarer und substanziierter Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche qualifizierte Rüge fehlt hinsichtlich der behaupteten Verletzung des ungestörten Wohnens und Arbeitens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK), weshalb darauf nicht eingetreten wird.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Fotos eines Hochhauses als angeblicher Alternativstandort, die erstmals vor Bundesgericht eingereicht wurden, werden als unzulässige Noven zurückgewiesen, da die Beschwerdeführenden nicht darlegen, weshalb sie diese nicht bereits vor der Vorinstanz hätten einreichen können. Ebenso wird der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen, da der rechtlich relevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend klar hervorgeht.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aktualisierung des Standortdatenblatts zur nachträglichen Ergänzung der Baubewilligung wird als überflüssig erachtet, da die Bewilligung der adaptiven Antennen bereits nach dem Worst-Case-Szenario und damit ohne Anwendung von Korrekturfaktoren erfolgte. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren im Standortdatenblatt aufgezeigt werden müsste, wie diese konkret angewendet werden, und nicht nur erwähnt werden dürfe, dass es sich um adaptive Antennen handelt (Verweis auf Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2 – Anmerkung: Dieses Urteil erging nach dem hier zusammengefassten, der Verweis im Text ist aber relevant für die Begründung).
Materielle Kernfragen und rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
Pflicht zur Standortevaluation: Die Beschwerdeführenden rügen, die Stadt Luzern habe ihre Pflicht zur Standortevaluation verletzt und die Vorinstanz habe dies zu Unrecht geschützt. Das Bundesgericht stützt die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Stadt Luzern keine spezifischen Standortregelungen für Mobilfunkantennen aufstellt. Eine Pflicht zur Evaluation oder Bewilligung des "bestmöglichen" Standorts ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination vom Oktober 2008 zwischen dem Kanton Luzern und den Mobilfunkbetreiberinnen. Diese Vereinbarung ist primär ein Dialogmodell zur Verbesserung der Information und Koordination. Sie räumt den Gemeinden ein Mitspracherecht ein und verpflichtet die Betreiberinnen auf Verlangen der Gemeinden, Alternativflächen zu bezeichnen (Art. 2 der Vereinbarung), begründet aber keine Pflicht der Behörde, Alternativstandorte zu verlangen oder gar den aus ihrer Sicht optimalsten Standort zu bestimmen (Art. 3 der Vereinbarung ist eine Kann-Vorschrift). Wenn die Bewilligungsinstanz zum Schluss gelangt, der Bau der Anlage am ersuchten Standort sei rechtmässig (insbesondere zonenkonform und erfüllt kantonales/bundesrechtliches Recht wie NISV), muss sie keine Alternativstandorte prüfen. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine umfassende Interessenabwägung oder Standortgebundenheit wie ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) ist innerhalb der Bauzone nicht erforderlich, wenn kantonales/kommunales Recht keine entsprechenden Vorschriften vorsieht. Die Tatsache, dass die Stadt Luzern im Konsultationsverfahren freiwillig einen Alternativstandort vorgeschlagen hat, begründet keine Rechtspflicht, auf dessen Realisierung zu bestehen. Das willkürfreie vorinstanzliche Verständnis, wonach gestützt auf die Vereinbarung keine Rechtspflicht der Gemeinde bestehe, den bestmöglichen Standort zu evaluieren (bestätigt durch Urteil 1C_681/2017), wird geschützt. Ob die Beschwerdegegnerin für das Ausscheiden des Alternativstandorts privatrechtliche Hindernisse oder andere Gründe anführte, ist irrelevant. Die Vereinbarung begründet keine durchsetzbaren Rechte Dritter, wie der Beschwerdeführenden (keine vergleichbare Situation mit Art. 112 OR). Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Stadt wird verneint.
Einordnung ins Ortsbild und Auswirkungen auf das ISOS-Gebiet: Die Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkanlage gliedere sich nicht ausreichend in das Ortsbild ein und beeinträchtige das ISOS-Gebiet Nr. 52 (Erhaltungsziel B), entgegen den §§ 140 Abs. 1 und 143 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG/LU). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts auf Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen zur ästhetischen Eingliederung als überzeugend und willkürfrei. Die Vorinstanz habe den breiten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörden in ästhetischen Fragen berücksichtigt. Die Antenne werde als filigranes vertikales Element gewertet, das das Standortgebäude nicht nachteilig beeinflusse, sondern durch den Kontrast zum liegenden Baukörper dessen Präsenz stärke. Das Aussehen solcher Anlagen sei zudem technisch bedingt und gestalterisch limitiert. Eine lediglich als ästhetisch störend empfundene Wirkung rechtfertige die Verweigerung der Bewilligung nicht, da dies den Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiberinnen gemäss Fernmeldegesetzgebung vereiteln bzw. erschweren würde. Auch bezüglich des ISOS-Gebiets schützt das Bundesgericht die willkürfreie Einschätzung der Vorinstanz und der Stadt Luzern, wonach die Anlage als additives Element lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Gebiets mit Erhaltungsziel B darstelle und das Schutzziel nicht beeinträchtigt werde. Die Anlage greife weder in die Struktur der Überbauung noch in Freiräume ein und habe keine Auswirkungen auf wesentliche Merkmale wie den Wohnhof oder die Geschossigkeit. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer subjektiven Sichtweise die willkürfreien Einschätzungen der Vorinstanzen nicht zu widerlegen. Eine Verletzung von Bundesrecht im Bereich Natur- und Heimatschutz wird nicht rechtsgenüglich gerügt.
Ideelle Immissionen: Die Beschwerdeführenden machen, soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht, ideelle Immissionen geltend. Das Bundesgericht stellt fest, dass nicht ersichtlich sei, worin die Rechtsverletzung liege und wie die zitierten Urteile (1C_591/2021, 1C_167/2018) zugunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden könnten. Es sei auch unklar, weshalb allfällige ideelle Immissionen für die Beurteilung der Mobilfunkanlage relevant sein sollten. Das Gericht verweist auf die ausführliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den materiellen Immissionen, die abschliessend durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die NISV geregelt sind. Bei Einhaltung der dortigen Grenzwerte gehe nach aktuellem Wissensstand keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung und damit auch keine Beeinträchtigung der Wohnqualität bzw. Wohnhygiene aus.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die zentralen Rügen der Beschwerdeführenden zur Standortevaluation und zur Einordnung ins Ortsbild/ISOS werden als unbegründet erachtet, da die Vorinstanz kantonales Recht willkürfrei angewendet und Bundesrecht nicht verletzt hat.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Dieses Urteil bekräftigt die bestehende Praxis des Bundesgerichts zur Baubewilligung von Mobilfunkanlagen in der Bauzone, insbesondere hinsichtlich der beschränkten Möglichkeiten, eine Standortevaluation zu verlangen, und des weiten Ermessensspielraums der Gemeinden bei der ästhetischen Beurteilung. Es unterstreicht zudem, dass Rügen vor Bundesgericht, insbesondere Grundrechtsrügen und solche gegen die Anwendung kantonalen Rechts, klar und detailliert begründet werden müssen.