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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 2C_507/2023 vom 14. Mai 2025:
Urteilszusammenfassung des Bundesgerichts (2C_507/2023) vom 14. Mai 2025
1. Einleitung
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_507/2023 vom 14. Mai 2025 betrifft eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Graubünden. Die Beschwerdegegner, A.A._ und B.A._, machten gegenüber dem Kanton einen Schaden in der Höhe des Kaufpreises (Fr. 490'000.--) aus dem Verkauf ihrer Stockwerkeigentumseinheit geltend. Sie argumentierten, der Schaden sei durch das Fehlverhalten eines kantonal patentierten Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags verursacht worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Kanton zur Zahlung von Fr. 245'000.--. Der Kanton erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Klage vollumfänglich ab.
2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Beurteilung)
Die Beschwerdegegner beauftragten eine Genossenschaft (C._ Genossenschaft, Geschäftsbereich D._, vertreten durch E._ und F._) mit dem Verkauf ihrer Wohnung. Kaufinteressenten (G._ und H._) unterzeichneten eine Kaufzusage mit einem Kaufpreis von Fr. 490'000.--. Gemäss Kaufzusage sollte eine erste Anzahlung an die Maklerin erfolgen und nach Klärung der Währungsfrage an den Notar Dr. I._ weitergeleitet werden. Tatsächlich leistete der Käufer G._ tranchenweise den gesamten Kaufpreis von Fr. 490'000.-- (teilweise in Fremdwährung) direkt an die Maklerin bzw. F._ persönlich, basierend auf separaten Vereinbarungen mit F._, die vorsahen, dass F.__ das Geld an den Notar überweisen würde.
Die Notarvertragsentwürfe von Notar I._ sahen vor, dass die erste Kaufpreisrate von Fr. 236'000.-- treuhänderisch auf sein Notaranderkonto zu überweisen sei und der Rest Zug um Zug bei Eigentumsübertragung. Notar I._ erinnerte die Maklerin bzw. F._ mehrmals an die ausstehende Zahlung der ersten Rate auf sein Konto. Am 2. Juni 2019, einen Tag vor der Beurkundung, sandte F._ eine E-Mail an alle Beteiligten, einschliesslich des Notars, mit Änderungsvorschlägen zum Vertragstext. Diese sahen im Wesentlichen vor, dass der Kaufpreis von Fr. 490'000.-- gemäss Angaben der Parteien bereits treuhänderisch und ausseramtlich auf das Konto der Maklerin überwiesen wurde. Der E-Mail war eine Bestätigung der Maklerin beigefügt, dass der gesamte Kaufpreis eingegangen sei.
Am 3. Juni 2019 wurde der Kaufvertrag mit der von F._ vorgeschlagenen, abgeänderten Kaufpreisregelung von den Parteien und dem Notar unterzeichnet und beurkundet. Unbestritten ist, dass der Notar den Vertrag vorlas. In der Folge leitete die Maklerin bzw. F._ den Kaufpreis nicht an die Verkäufer weiter. Es wurde Strafanzeige eingereicht, und F.__ wurde verhaftet (mutmassliche Veruntreuung).
3. Vorinstanzliche Begründung (Verwaltungsgericht Graubünden)
Das Verwaltungsgericht bejahte eine Staatshaftung des Kantons Graubünden. Es stellte fest, Notar I.__ habe seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 24 Notariatsgesetz Graubünden (NotG/GR) verletzt, insbesondere seine Belehrungspflicht. Angesichts der kurzfristigen und für die Verkäufer nachteiligen Änderung der Kaufpreisregelung, die von der üblichen Praxis abwich und die Sicherheiten der Verkäufer (Zahlung auf Notaranderkonto oder Zug um Zug) beseitigte, hätte der Notar die Parteien, namentlich die Verkäufer, umfassend über die Tragweite dieser Änderung und die damit verbundenen Risiken aufklären müssen. Da er dies unterlassen habe, liege eine widerrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung vor.
Das Verwaltungsgericht bejahte weiter einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Notars und dem entstandenen Schaden von Fr. 490'000.--. Wäre die Belehrung korrekt erfolgt, hätten die Verkäufer den Vertrag in dieser Form nicht unterzeichnet und den Schaden nicht erlitten.
Allerdings nahm das Verwaltungsgericht ein Selbstverschulden der Verkäufer sowie ein Drittverschulden der Maklerin an. Aufgrund dieser konkurrierenden Ursachen reduzierte es die Haftung des Kantons um 50% auf Fr. 245'000.--.
4. Massgebende rechtliche Grundlagen und Prüfungsraster des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem einfachgesetzlichem Staatshaftungsrecht (SHG/GR, NotG/GR) nur auf Willkür (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie ist offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Bündner Staatshaftungsrecht (Art. 3 Abs. 1 SHG/GR, Art. 43 NotG/GR) verweist subsidiär auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich Art. 41 ff. OR (Art. 1 Abs. 4 SHG/GR). Für eine Staatshaftung müssen somit typischerweise folgende kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein: Schaden, Widerrechtlichkeit (Verletzung einer Pflicht oder eines geschützten Interesses), Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat) zwischen Widerrechtlichkeit und Schaden sowie (je nach Gesetz) ein Verschulden des Organs/Mitarbeiters. Im Kanton Graubünden ist gemäss Art. 26 Abs. 1 KV/GR und Art. 43 NotG/GR die Haftung zumindest für Notariatspersonen unabhängig vom Verschulden.
Die Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines geschützten Gutes (Erfolgsunrecht) oder einer Schutznorm (Verhaltensunrecht) voraus. Bei Unterlassungen ist Widerrechtlichkeit gegeben, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Garantenstellung). Die Sorgfaltspflichten des Notars in Graubünden ergeben sich aus Art. 24 NotG/GR, insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung und Ausführung, objektiven Wahrung der Interessen aller Beteiligten, Ermittlung der Vorstellungen und Absichten, Belehrung über Inhalt und Tragweite des Geschäfts sowie Mitwirkung bei der Beseitigung von Unklarheiten.
Kausalität erfordert einen natürlichen (conditio sine qua non) und einen adäquaten Kausalzusammenhang. Letzterer liegt vor, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Bei Unterlassungen ist der hypothetische Kausalverlauf zu prüfen: Hätte die gebotene Handlung den Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert? Ein Kausalzusammenhang kann durch das intensive Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten unterbrochen werden, wenn dieses Verhalten derart intensiv ist, dass es die ursprüngliche Ursache gleichsam verdrängt. Massgebend ist eine wertende Betrachtung der Intensität der Kausalbeiträge.
5. Begründung des Bundesgerichts im Detail
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Kantons, wonach das Verwaltungsgericht willkürlich sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung als auch einen Kausalzusammenhang angenommen habe.
Das Bundesgericht lässt offen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Notars annahm (mangelnde Belehrung über die Risiken der geänderten Kaufpreisregelung). Selbst wenn eine solche Pflichtverletzung vorgelegen haben sollte, verneint das Bundesgericht die Staatshaftung aufgrund fehlender Kausalität.
Das Bundesgericht analysiert die vorinstanzliche Annahme, dass das Verhalten der Maklerin (bzw. F.__) zwar kausal für den Schaden war, aber den Kausalzusammenhang zwischen der Notarspflichtverletzung und dem Schaden nicht unterbrochen habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, diese Schlussfolgerung sei unhaltbar und damit willkürlich.
Dabei stützt sich das Bundesgericht auf folgende Überlegungen: * Die Vorinstanz stellte fest, dass das schadensstiftende Fehlverhalten grundsätzlich von der Maklerin ausging. Dies wird vom Bundesgericht geteilt. * Die Maklerin bzw. F._ liess sich den gesamten Kaufpreis direkt von den Käufern überweisen, anstatt dass dieser gemäss den Vertragsentwürfen treuhänderisch beim Notar hinterlegt oder Zug um Zug bezahlt wurde. * F._ drängte kurz vor der Beurkundung darauf, den Vertragstext so zu ändern, dass er bestätigte, der Kaufpreis sei bereits an die Maklerin gezahlt worden. * Dieses Verhalten der Maklerin bzw. F.__ (Entgegennahme des gesamten Kaufpreises, Manipulation des Vertragstextes, mutmassliche Veruntreuung des Geldes) stellt eine gravierende Täuschung dar, die sich sowohl gegen die Verkäufer als auch gegen den Notar richtete. * Das Bundesgericht hält die Annahme der Vorinstanz, der Notar habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Verkäufer wussten, dass die Maklerin das Geld bereits hatte, für "offensichtlich unhaltbar". Dies insbesondere, weil F.__s E-Mail mit den Änderungsvorschlägen vom 2. Juni 2019, die auf die bereits erfolgte Zahlung verwies, auch an die Verkäufer adressiert war. Zudem sah bereits die ursprüngliche Kaufzusage eine Zahlung an die Maklerin vor (vor Weiterleitung an den Notar). * Weiter ist unbestritten, dass die Verkäufer beim Beurkundungstermin den geänderten Vertrag vor sich hatten, dieser ihnen vorgelesen wurde, und sie ihn gleichwohl unterzeichneten.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Machenschaften der Maklerin bzw. von F._ (Täuschung und mutmassliche Veruntreuung) von derartiger Intensität seien, dass die dem Notar vorgeworfene (hypothetische) Sorgfaltspflichtverletzung (mangelnde vertiefte Belehrung über die Folgen der Vertragsänderung) im Vergleich dazu klar als unbedeutend erscheine und von diesen Handlungen "verdrängt" werde. Das Verhalten der Maklerin/F._ unterbrach somit den allfälligen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Notartätigkeit und dem Schaden.
Mangels Kausalzusammenhangs zwischen der Notartätigkeit und dem Schaden sind die Voraussetzungen der Staatshaftung nicht erfüllt. Die Klage der Beschwerdegegner ist daher abzuweisen.
Auf die weiteren Rügen des Kantons (hinsichtlich der Widerrechtlichkeit oder des Selbstverschuldens) musste das Bundesgericht angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr eingehen.
6. Ergebnis und Folgen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Kantons Graubünden gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Staatshaftungsklage der Beschwerdegegner vollumfänglich ab. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden den unterliegenden Beschwerdegegnern auferlegt; der Kanton als obsiegendes Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
7. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte