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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 8C_183/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 2025:
Zusammenfassung des Urteils 8C_183/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung Datum: 12. Juni 2025 Geschäftsnummer: 8C_183/2025 Gegenstand: Arbeitslosenversicherung (negativer Kompetenzkonflikt) Parteien: A.__ (Beschwerdeführerin) gegen Caisse de chômage OCS (Beschwerdegegnerin) Angefochtene Entscheide: Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2024 und Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 26. Februar 2025 (beide Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit)
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Fall betrifft eine versicherte Person, A.__, gegen die eine Arbeitslosenkasse (Caisse de chômage OCS, Sion) eine Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für 31 Tage verfügte, da sie die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Die Versicherte, die ihren Hauptwohnsitz im Kanton Wallis hat, erhob Opposition gegen diese Verfügung. Die Arbeitslosenkasse bestätigte die Einstellung mit Oppositionsentscheid vom 4. November 2024. Dieser Entscheid wurde der Versicherten an ihren Nebenwohnsitz im Kanton Freiburg zugestellt.
Die Versicherte erhob Beschwerde gegen den Oppositionsentscheid beim Kantonsgericht Freiburg. Dieses erklärte sich mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 örtlich unzuständig (ratione loci), trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht Wallis erklärte sich seinerseits mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ebenfalls örtlich unzuständig und trat ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.
Angesichts dieses "negativen Kompetenzkonflikts", bei dem sich zwei Gerichte für unzuständig erklären, gelangte die Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Bundesgericht möge das zuständige kantonale Gericht bezeichnen, das über ihre Beschwerde gegen den Oppositionsentscheid der Arbeitslosenkasse zu befinden habe. Das Kantonsgericht Wallis verzichtete auf eine Stellungnahme, während das Kantonsgericht Freiburg die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung des Falls an sich selbst beantragte.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte in dieser Konstellation zu prüfen, welches der beiden kantonalen Gerichte (Freiburg oder Wallis) für die Behandlung der Beschwerde der Versicherten gegen den Oppositionsentscheid der Arbeitslosenkasse örtlich zuständig ist.
Prüfungsumfang bei negativem Kompetenzkonflikt: Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts, wo das zweite angegangene Gericht (hier: Wallis) ebenfalls Nichteintreten erklärt und die Zuständigkeit verneint, das Bundesgericht im Rahmen der gegen diesen zweiten Entscheid gerichteten Beschwerde die Zuständigkeit beider kantonalen Gerichte frei prüfen muss. Der Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts (hier: Freiburg) erwächst in einer solchen Situation nicht in Rechtskraft, da andernfalls kein zuständiges Gericht mehr existierte. Dies ist eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (Verweis auf BGE 143 V 363 E. 2; 135 V 153 E. 1.2 u.a.).
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in der Arbeitslosenversicherung:
Anwendung der Regeln auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stützte sich auf die unbestrittenen kantonalen Feststellungen zum Sachverhalt:
Folglich ist gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 AVIV das kantonale Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem die Kontrolle stattfindet. Im vorliegenden Fall war dies das Kantonsgericht Freiburg, da sich die Kontrolle beim RAV Murten (Freiburg) vollzog.
Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung: Aufgrund dieser Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Arbeitslosenversicherung gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kantonsgericht Freiburg örtlich zuständig ist. Daher musste der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an dieses Gericht zurückgewiesen werden. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Wallis war insofern korrekt, als dieses Gericht gemäss der Spezialregelung der AVIV nicht zuständig war.
III. Kosten und Entschädigung
Die Beschwerdeführerin obsiegte in der Kompetenzfrage, da das Bundesgericht ein zuständiges Gericht bestimmte und die Sache an dieses zurückwies. In negativen Kompetenzkonflikten, die durch Fehlentscheide kantonaler Instanzen verursacht werden, werden in der Regel keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 4 BGG) als auch für die beteiligten kantonalen Gerichte (Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Beschwerdegegnerin (Arbeitslosenkasse), deren ursprünglicher Entscheid nicht materiell geprüft wurde.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen ist die Parteientschädigung vom Kanton zu tragen, dessen Gericht einen fehlerhaften Zuständigkeitsentscheid erlassen und dadurch den Konflikt verursacht hat. Da das Kantonsgericht Freiburg zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat, ist der Kanton Freiburg zur Leistung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (Verweis auf BGE 145 V 247 E. 6 u.a.).
IV. Tenor (Entscheid des Bundesgerichts)
V. Wesentliche Punkte (Zusammenfassung)