Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_427/2023 vom 12. Juni 2025):
1. Aktenzeichen und Parteien:
Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung. Urteil 7B_427/2023 vom 12. Juni 2025.
Beschwerdeführer: A.A._ (vom Anwalt vertreten).
Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève und B._ (Opfer, vertreten durch Anwältin).
Gegenstand: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); Willkür, Grundsatz in dubio pro reo.
Beschwerde gegen das Urteil der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision, vom 2. Februar 2023.
2. Vorinstanzliche Verfahren:
Das Tribunal de police des Kantons Genf verurteilte A.A._ am 11. Oktober 2021 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Vorwurf sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) wurde er freigesprochen. Er wurde zur Zahlung von CHF 15'000 Genugtuung an B._ verpflichtet.
Die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf wies die Berufung von A.A.__ am 2. Februar 2023 ab und bestätigte das Urteil des Tribunal de police.
3. Sachverhalt (gemäss Feststellungen der Vorinstanz):
A.A._ war seit 2011 mit C.A._ verheiratet und Vater des 2011 geborenen Kindes D._. C.A._ ist auch Mutter von B._ (geboren 2002) aus einer früheren Beziehung. Nach der Geburt von D._ verschlechterte sich die Beziehung zwischen A.A._ und C.A._ in einem Kontext von exzessivem Alkoholkonsum und gegenseitiger körperlicher und verbaler Gewalt.
Zwischen 2012 und ca. 2015 verübte A.A._ wiederholt sexuelle Handlungen an seiner Stieftochter B._ im ehelichen Zuhause in Genf. Er nutzte dabei aus, dass seine Partnerin im Wohnzimmer auf dem Sofa eingeschlafen war, schlich sich zu B._ in ihr Zimmer, die so tat, als würde sie schlafen. Er berührte ihren Arm, streichelte ihre Schenkel, hob ihr T-Shirt an, berührte sie am restlichen Körper und drang schliesslich mit seinen Fingern in sie ein.
Nach einer Trennung und erneuten Zusammenkunft trennten sich A.A._ und C.A._ im Oktober 2016 endgültig. C.A._ nahm die Trennung schlecht auf, machte A.A._ Vorwürfe (unter anderem wegen Verlassenheit und angeblicher Vergewaltigung) und drohte ihm (Vergeltung, Inhaftierung, Verlust des Sohnes).
Im März 2018 wurde C.A._ das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und diese bei ihren jeweiligen Vätern platziert, aufgrund von Berichten des Kindesschutzes und der Elternberatung, die ihre Unfähigkeit, ein adäquates Lebensumfeld zu bieten, aufzeigten.
Am 21. Mai 2018, während eines Klinikaufenthalts, teilte B._ ihrer Mutter mit, dass ein wichtiges Treffen in der Klinik stattfinden würde, bei dem sie ihre Eltern brauche, aber nicht ihren Vater dabeihaben wolle. Anschliessend schickte B._ Whatsapp-Nachrichten an ihre Mutter, in denen sie die Übergriffe andeutete ("was A.A._ tat... mit dir nachts... oder mit mir", "er kam oft in mein Zimmer, aber ich erinnere mich nicht sehr gut. Jedenfalls bin ich sicher", "ich glaube, es war wegen A.A._", "ich habe versucht, einen Tampon einzuführen..."). Sie schrieb auch, dass es begann, als D._ geboren wurde. Als die Mutter sagte, sie werde zur Polizei gehen, reagierte B._ ablehnend ("nein, nein Mama... ich bin noch nicht bereit, per Telefon darüber zu sprechen").
Am 23. Mai 2018 erstattete C.A._ Anzeige. Eine Psychologin der Klinik bestätigte der Polizei am 24. Mai 2018, dass B._ dem medizinischen Personal berichtet hatte, ihr Stiefvater sei nachts in ihr Zimmer gekommen, habe sie auf den Schenkeln und "intimen Stellen" gestreichelt und "andere Dinge" getan.
Eine erste polizeiliche Befragung von B._ in der Klinik verlief erfolglos (mutistisch). Ein EVIG-Verhör (Enfants Victimes d'Infractions Graves) fand einen Monat später (10. August 2018) statt. B._ tat sich äusserst schwer, über die Vorfälle zu sprechen, wurde mutistisch, zeigte Angst und hatte das Gefühl, die Ereignisse neu zu erleben. Unter grossen Schwierigkeiten beschrieb sie, wie A.A._ nach Streitigkeiten mit ihrer Mutter in ihr Zimmer kam, sie überall, dann an den Schenkeln berührte, ihre Shorts herunterzog und sie an ihrem "Genitalbereich" berührte. Sie präzisierte, dass A.A._ seine Finger in ihre "Partie" (ihre Vagina) steckte.
Ein Glaubwürdigkeitsgutachten des Dr. G._ (Januar 2019) kam zum Schluss, dass die Aussagen von B._ während des EVIG-Verhörs "eher glaubwürdig" seien, aber der Kontext ihres Auftretens Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen lasse.
4. Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer beantragte hauptsächlich seinen Freispruch vom Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Eventualiter beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.
5. Erwägungen des Bundesgerichts:
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Zulässigkeit von Beweisanträgen in der Berufung (Art. 389 Abs. 3 StPO):
- Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis (Art. 182, 389 StPO) verletzt, indem sie keine psychiatrische Begutachtung seiner Person (Nachweis keiner Pädophilie) und keine medizinische Begutachtung des Opfers (Ursache der psychischen Probleme) angeordnet habe.
- Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz ergänzende Beweise, die für die Behandlung des Rechtsmittels notwendig sind. Art. 139 Abs. 2 StPO besagt, dass keine Beweise über nicht relevante, offenkundige, der Behörde bekannte oder bereits genügend bewiesene Tatsachen erhoben werden müssen.
- Eine Rechtsmittelinstanz kann neue Beweise ablehnen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung zeigt, dass sie das Ergebnis der bereits erhobenen Beweise nicht ändern würden (ATF 136 I 229 E. 5.3). Ein solcher Entscheid ist nur willkürlich, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist (ATF 144 II 427 E. 3.1.3).
- Die Vorinstanz hatte die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers abgelehnt, da das Fehlen einer pädophilen Störung per se kein entlastendes Beweismittel sei. Eine Begutachtung des Opfers wurde als nicht notwendig erachtet, da genügend medizinische Dokumente über dessen mentale Gesundheit vorlägen. Die Vorinstanz führte aus, dass die psychischen Probleme des Opfers sowohl durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen als auch durch das schwierige Familienklima oder beides verursacht worden sein könnten. Ihre Existenz spreche daher weder für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers. Allerdings seien die psychischen Störungen und ihre Manifestationen (dissoziative Störung, Beckenschmerzen, Selbstverletzungen) mit den angezeigten Taten kompatibel oder sogar ausschliesslich darauf zurückzuführen.
- Das Bundesgericht befand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Beweisanträgen appellatorisch seien und keine spezifische Begründung dafür lieferten, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sei. Daher seien die Rügen insoweit unzulässig.
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Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und in dubio pro reo (Art. 187 StGB, Art. 9 Cst., Art. 10 StPO):
- Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden unter Verletzung von Recht oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG), was im Wesentlichen Willkür im Sinne von Art. 9 BV bedeutet.
- Der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) betrifft sowohl die Beweislast (Anklage trägt Last) als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet er, dass der Richter nicht von einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Existenz dieser Tatsache bestehen (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Bei der Rüge der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo keinen über die Willkür hinausgehenden Gehalt.
- Bei der Würdigung konvergierender Indizien genügt es nicht, dass einzelne Elemente isoliert betrachtet ungenügend wären. Die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu prüfen (vgl. zitierte Praxis). Die Aussagen des Opfers sind ein Beweismittel, das vom Richter frei zu würdigen ist (Urteil 6B_964/2023). Bei Kindesmissbrauch kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig sein (ATF 129 IV 179 E. 2.4).
- Ein Glaubwürdigkeitsgutachten soll dem Richter helfen, die Glaubwürdigkeit der Kindesaussagen zu beurteilen (Suggestibilität, Ursache des Verhaltens, Einfluss Dritter, Fantasie). Es muss anerkannte Standards erfüllen (ATF 129 I 49, 128 I 81). Der Richter ist nicht an die Schlüsse des Experten gebunden, kann aber nur bei erheblichen, gut begründeten Umständen davon abweichen. Weicht er ab, muss er dies begründen. Bei zweifelhaften Expertisen muss der Richter weitere Beweise erheben (ATF 146 IV 114 E. 2.1). Das Gutachten prüft die Glaubwürdigkeit der Aussage, nicht die Realität der Fakten (Urteil 6B_101/2024 E. 1.1.4).
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Anwendung auf den Fall:
- Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Opfers und die Bestreitungen des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass nur die Version des Opfers erwiesen sei. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers seien trotz ihrer Konstanz nicht glaubwürdig.
- Das Bundesgericht folgte der Würdigung der Vorinstanz:
- Der Enthüllungsprozess sei trotz langer Stillschweigeperiode überzeugend, was bei solchen Konstellationen häufig vorkomme. Er sei in einem geschützten Umfeld (Klinik, fern von Mutter und Beschwerdeführer) erfolgt, was günstige Bedingungen für die Bearbeitung von Traumata biete.
- Die Schwierigkeiten des Opfers, über die Fakten zu sprechen, sowie die Art der Enthüllung (schriftlich, Umschreibung des V-Bereichs mit Sternchen) seien Glaubwürdigkeitselemente.
- Das Gericht berücksichtigte das Glaubwürdigkeitsgutachten, das die Aussagen als "eher glaubwürdig" einstufte, aber aufgrund des familiären Konflikts ("revenge motive", Wunsch der Mutter zu helfen) Zweifel am Kontext äusserte. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass die Position des Opfers und der Loyalitätskonflikt nicht bedeuteten, dass sie zu solch schwerwiegenden Falschaussagen bereit gewesen wäre, um die Mutter zufriedenzustellen. Die Theorie eines Komplotts werde durch den Umstand widerlegt, dass die Vorfälle erstmals in der Therapie thematisiert wurden, und es gebe keine Hinweise aus den Nachrichten zwischen Mutter und Tochter, dass ein solches Szenario gemeinsam entwickelt wurde. Das Opfer habe im Gegenteil immer bekundet, nicht über die Übergriffe sprechen zu wollen, und habe ablehnend reagiert, als die Mutter Anzeige erstattete.
- Das EVIG-Verhör wurde als beredt und als Beleg dafür gewürdigt, dass die Aussagen nicht erfunden, gelernt oder suggeriert waren. Die Interaktionen und Emotionen des Opfers seien im Hinblick auf die Erzählung angemessen, die Sprache authentisch. Die Schwierigkeiten beim Sprechen über die Fakten und die Körpersprache stützten die Glaubwürdigkeit. Die Erzählung sei massvoll, zeitlich verankert und präzise bezüglich Art und Umstände der Berührungen. Das Opfer habe nicht versucht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, und habe periphere Details geliefert.
- Das Fehlen der Vorfälle im Tagebuch des Opfers schwäche die Glaubwürdigkeit nicht, da die Erklärung des Opfers (Eltern lasen es, sie wollte sie nicht informieren) kohärent sei.
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Rüge ungenügender Begründung des subjektiven Tatbestands:
- Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, da die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Motiv) nicht genügend begründet habe.
- Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass "sowohl die objektiven als auch die subjektiven Elemente des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt seien". Es obliege nicht der Vorinstanz, auf Stufe der rechtlichen Qualifikation das Motiv des Beschwerdeführers weitergehend zu prüfen oder zu diskutieren. Die Begründung sei ausreichend.
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Rüge der willkürlichen Abweichung vom Gutachten:
- Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz sei willkürlich vom Glaubwürdigkeitsgutachten abgewichen und habe dessen Ergebnisse nicht im Zusammenhang mit dem EVIG-Verhör diskutiert.
- Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Schlussfolgerungen des Gutachtens zusammenfasste und die Einschränkung des Experten bezüglich des Kontexts zur Kenntnis nahm. Die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen gewürdigt und sei, gestützt auf die freie Beweiswürdigung, zum Ergebnis gekommen, dass die Fakten trotz der im Gutachten erwähnten Zweifel erwiesen seien. Die Vorinstanz habe sich nicht als Experte aufgespielt, sondern ihre Rolle als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognitionsbefugnis bezüglich des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 2 StPO) wahrgenommen. Das Gutachten beurteile ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Aussagen, nicht die Realität der Fakten. Die Rüge wurde abgewiesen.
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Weitere Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung:
- Der Beschwerdeführer erhob weitere, sehr detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung, indem er versuchte, seine eigene Sicht der Dinge gegen die der Vorinstanz zu setzen und zahlreiche angebliche Auslassungen oder Ignorierungen von Fakten durch die Vorinstanz geltend machte (z.B. Zeitpunkt der Enthüllung im Verhältnis zum Sorgerechtsentzug der Mutter, frühere Hospitalisierung, Nachrichtenverkehr, Beginn der Selbstverletzungen).
- Das Bundesgericht qualifizierte diese Rügen weitgehend als appellatorisch und unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern diese angeblichen Auslassungen die Entscheidung der Vorinstanz hätten ändern können.
- Im Übrigen befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfiel, indem sie die Tatsachen als erwiesen ansah, wie sie sich aus den Aussagen des Opfers ergaben. Die einzelnen Punkte (Enthüllung trotz langer Zeit, Art der Enthüllung, Schwierigkeiten beim Sprechen, Kontext in der Klinik, Einschätzung des Komplotts, EVIG-Verhör, Tagebuch) wurden vom Bundesgericht geprüft und als nicht willkürlich gewürdigt im Lichte der gesamten Beweislage und unter Berücksichtigung des Gutachtens. Insbesondere wurde die Würdigung der Vorinstanz, dass die psychischen Probleme und ihre Manifestationen die Glaubwürdigkeit weder stützen noch schwächen, als nicht willkürlich erachtet, da sie nicht als ausschliessliche Ursache für die Probleme festgestellt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stütze sich die Verurteilung auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente.
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Rechtliche Qualifikation (Art. 187 StGB):
- Da der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation nur im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bestritt und diese Kritik, soweit zulässig, unbegründet war, bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB.
6. Fazit zur Sanktion und Kosten:
Die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Strafe wurde nicht vom Bundesgericht überprüft. Ein Antrag auf Entschädigung (Art. 429 StPO) wurde mangels Freispruch gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse reduziert.
7. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit seiner Stieftochter (Art. 187 StGB). Zentrale Punkte der Begründung waren:
1. Beweiswürdigung der Opferaussage: Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Opfers als glaubwürdig, gestützt auf verschiedene Elemente wie den Enthüllungsprozess in einem geschützten Umfeld, die Schwierigkeiten des Opfers, über die Ereignisse zu sprechen, die Art der Enthüllung und die Details des EVIG-Verhörs.
2. Umgang mit dem Glaubwürdigkeitsgutachten: Das Gericht anerkannte das Gutachten, das die Aussagen als "eher glaubwürdig", den Kontext aber als zweifelhaft einstufte. Es betonte jedoch, dass der Richter nicht an das Gutachten gebunden ist und die Glaubwürdigkeit im Rahmen der gesamten Beweislage frei würdigen darf. Die Vorinstanz sei nicht willkürlich vom Gutachten abgewichen, indem sie trotz der Vorbehalte des Experten zum Schluss gelangte, die Aussagen seien erwiesen.
3. Abweisung der Beweisanträge: Die Ablehnung weiterer Expertisen (psychiatrisch für Beschwerdeführer, medizinisch für Opfer) durch die Vorinstanz wurde als nicht willkürlich erachtet, da die antizipierte Beweiswürdigung ergab, dass sie voraussichtlich nicht entscheidend wären oder bereits genügend Informationen vorlagen.
4. In dubio pro reo und Willkür: Das Bundesgericht bekräftigte, dass der Grundsatz in dubio pro reo bei der Beweiswürdigung keine über die Willkür hinausgehende Bedeutung hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf einer Gesamtheit konvergierender Indizien basierte, wurde als nicht willkürlich befunden, auch wenn einzelne Elemente für sich genommen weniger aussagekräftig sein mochten.
5. Zurückweisung von Rügen: Die meisten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung wurden als unzulässige appellatorische Kritik gewertet.
Die Verurteilung und die Strafzumessung (die nicht beanstandet wurde) wurden somit vom Bundesgericht bestätigt.