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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_45/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts auf Deutsch, unter Berücksichtigung der von Ihnen genannten Anforderungen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_45/2025 vom 12. Juni 2025
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung
Aktenzeichen: 7B_45/2025
Datum: 12. Juni 2025
Gegenstand: Weigerung der amtlichen Verteidigung
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ * Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève (Staatsanwaltschaft des Kantons Genf)
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte (reduziert auf das Wesentliche für das Verständnis der rechtlichen Frage):
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 5. September 2024 von der Polizei angehalten. Ihm wurde in der Folge vorgeworfen, am 5. September 2024 ein Auto ohne gültige Fahrerlaubnis geführt (Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SVG) sowie zwischen dem 13. November 2021 und dem 5. September 2024 unrechtmässig in der Schweiz verweilt zu haben (Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG).
Bei der polizeilichen Einvernahme am 5. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer, keinen Übersetzer oder Anwalt zu benötigen und mit der Einvernahme ohne Anwalt einverstanden zu sein, nachdem ihm das Formular über seine Rechte und Pflichten des Beschuldigten ausgehändigt worden war. Er räumte den illegalen Aufenthalt in der Schweiz ein. Hinsichtlich des Führerscheins gab er an, einen algerischen Führerschein zu besitzen und ein Foto davon von Verwandten anfordern zu können.
Mit Strafbefehl vom 6. September 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Von einem Widerruf einer früheren bedingten Strafe (aus dem Jahr 2020) wurde abgesehen.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2024 Einsprache.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf (kantonale Beschwerdekammer) wies am 4. Dezember 2024 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Ablehnung ab.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Verteidigerin.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Ablehnung der amtlichen Verteidigung Bundesrecht bzw. die Garantien der EMRK verletzte.
A. Rechtlicher Rahmen (Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK):
Das Bundesgericht legt den rechtlichen Rahmen für die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers dar, welcher über die Fälle der obligatorischen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO hinausgeht. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn er bedürftig ist und die Wahrung seiner Interessen eine Verteidigung als notwendig erscheinen lässt.
Die zweite Voraussetzung – die Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen – wird konkretisiert durch Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO rechtfertigen die Interessen des Beschuldigten eine amtliche Verteidigung namentlich, wenn der Fall nicht von geringer Bedeutung ist und er tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht bewältigen kann. Diese beiden Bedingungen (nicht von geringer Bedeutung und Schwierigkeiten) sind kumulativ.
Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO gilt ein Fall jedenfalls als nicht von geringer Bedeutung, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht.
Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Kriterien des Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 StPO weitgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übernehmen. Diese Rechtsprechung besagt, dass eine amtliche Verteidigung geboten sein kann, wenn zu einer relativen Schwere des Falles (z.B. Freiheitsstrafe von wenigen Wochen bis Monaten) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, die der Beschuldigte allein nicht bewältigen kann. Bei Bagatelldelikten (nur Busse oder kurze Freiheitsstrafe) besteht demgegenüber grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unter Verweis auf ATF 143 I 164 E. 3.5).
Zur Beurteilung, ob der Fall Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht bewältigen kann, sind alle konkreten Umstände zu würdigen (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands muss auf objektiven Elementen (Natur der Sache) und subjektiven Elementen (konkrete Fähigkeit des Beschuldigten) beruhen (unter Verweis auf neuere BGer-Urteile wie 7B_1168/2024 E. 2.1.2 und 7B_839/2023 E. 2.3). Die objektive Schwierigkeit wird danach beurteilt, ob eine vernünftige, gutgläubige und nicht bedürftige Person mit denselben Merkmalen wie der Beschuldigte einen Anwalt beiziehen würde (unter Verweis auf ATF 142 III 138 E. 5.1 u.a.). Rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die rechtliche Würdigung der Fakten allgemein oder im Einzelfall Zweifel aufwirft. Die subjektive Schwierigkeit berücksichtigt die Fähigkeiten des Beschuldigten (Alter, Bildung, juristische Kenntnisse, Sprachkenntnisse, notwendige Massnahmen zur Verteidigung wie Beweisanträge) (unter Verweis auf dieselben BGer-Urteile).
B. Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:
Das Bundesgericht hält fest, dass die Argumentation der kantonalen Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat die Frage der Bedürftigkeit offengelassen, da sie den Fall als nicht schwerwiegend (Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bedingt) und als nicht besonders schwierig einstufte.
Das Bundesgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Subjektive Schwierigkeiten: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur eine begrenzte Bildung, Französisch sei nicht seine Muttersprache, er könne Französisch weder lesen noch schreiben, beherrsche den Fachwortschatz nicht und könne nicht auf Hilfe von Angehörigen zählen. Das Bundesgericht weist diese Behauptungen als unbelegt zurück. Es stützt sich dabei stark auf die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 (Fact. A.c). Dabei hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, keinen Übersetzer oder Anwalt zu benötigen und alles verstanden zu haben. Er hat gemäss Protokoll klar geantwortet, seinen Namen, Datum und Ort auf Französisch geschrieben und das Protokoll nach "erneutem Lesen" bestätigt. Das Bundesgericht bezweifelt daher die Behauptung, er könne Französisch weder lesen noch schreiben. Es hält fest, dass bei Sprachproblemen ohnehin die Beiziehung eines Dolmetschers genügend wäre (unter Verweis auf BGer-Urteile 7B_45/2023 E. 2.3 und 1B_510/2022 E. 3.4). Auch die Behauptung, er könne keine Hilfe von Nahestehenden erhalten, wird anhand der Sachverhaltsfeststellungen (Schweizer Freundin, Freunde, die Atteste ausstellen) widerlegt. Das Bundesgericht folgert, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers ihn nicht daran hindert, seine Verteidigung allein zu führen. Der Umstand, dass er der Staatsanwaltschaft gegenübersteht, ändert daran nichts, zumal die Staatsanwaltschaft angesichts der bedingten Strafe im Strafbefehl im Falle einer Gerichtsverhandlung wohl keine Anklage stützen müsste (unter Verweis auf BGer 7B_1168/2024 E. 2.3.2).
Objektive Schwierigkeiten/Komplexität: Der Beschwerdeführer argumentiert mit der Komplexität des Falls, insbesondere rechtlich (Strafzumessung, Strafkonkurrenz, Widerruf, Anwendung SVG/AIG, Rückführungsrichtlinie, Zeugeneinvernahme). Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Fall keine Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe nicht bewältigen könnte.
C. Endergebnis bezüglich der amtlichen Verteidigung:
Da die zweite kumulative Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO (Schwierigkeiten des Falles) nicht erfüllt ist, lässt das Bundesgericht offen, ob der Fall die Schwelle der Schwere gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO erreicht. Da die Bedingungen kumulativ sind, entfällt der Anspruch auf amtliche Verteidigung bereits, wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist.
Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie die amtliche Verteidigung ablehnte.
III. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner nicht günstigen finanziellen Verhältnisse tiefer angesetzt.
IV. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung:
Dieses Urteil unterstreicht die restriktive Auslegung des Kriteriums der "Schwierigkeiten" des Falles im Rahmen von Art. 132 Abs. 2 StPO durch das Bundesgericht, insbesondere in Fällen, deren Sachverhalt als klar eingestuft wird und deren rechtliche Würdigung als Routineangelegenheit betrachtet wird, selbst wenn ausländerrechtliche Fragen oder die Anwendung der Rückführungsrichtlinie eine Rolle spielen könnten. Es betont zudem die hohe Schwelle für die Anerkennung subjektiver Verteidigungsschwierigkeiten, wenn der Beschuldigte bei früheren Verfahrenshandlungen entsprechende Fähigkeiten gezeigt hat.