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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_107/2025 vom 18. Juni 2025:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_107/2025 vom 18. Juni 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit einem Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, namentlich mit der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) während der COVID-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin, A.__ SA, wehrt sich gegen die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) angeordnete und vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigte Rückforderung von KAE in Höhe von Fr. 328'246.05 für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021. Der Streit konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei Punkte: die korrekte Bestimmung der normalen Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag und die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin verwendete System zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice die gesetzlichen Anforderungen an die ausreichende Kontrollierbarkeit erfüllte.
2. Anwendbare Rechtsgrundlagen und Grundsätze
Das Bundesgericht nennt die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen regelt, sowie Art. 31 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für KAE. Im Vordergrund stehen dabei Art. 46 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) zur Definition der normalen und reduzierten Arbeitszeit sowie Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG i.V.m. Art. 46b AVIV zum Erfordernis der ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit. Das Gericht bestätigt, dass die COVID-19-Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung dieses Kontrollierbarkeitserfordernis nicht ausser Kraft setzte.
Das Urteil stützt sich zudem auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Vertragsauslegung (Art. 18 des Obligationenrechts, OR) – namentlich die Priorität des tatsächlichen Willens der Parteien und, subsidiär, die normativen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip – sowie auf die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren, wobei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 97, 105 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).
3. Bestimmung der normalen Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 AVIV)
3.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, das BVGer habe Art. 46 Abs. 1 AVIV falsch angewendet. Sie argumentiert, dass die im Arbeitsvertrag genannte "Mindestdurchschnitt" von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche nicht die "normale Arbeitszeit" im Sinne des Gesetzes darstelle. Die normale Arbeitszeit sei vielmehr anhand eines Jahresdurchschnitts der tatsächlich geleisteten Stunden zu ermitteln, analog zum System bei flexibler Arbeitszeit (Gleitzeit). Eine "Mindestdauer" sei lediglich eine minimale Beschäftigungsgarantie, keine Festlegung der ordentlichen Arbeitszeit. Die Auslegung des Vertrags durch das BVGer basiere ausschliesslich auf dem Wortlaut und lasse das Verhalten der Parteien bei der Vertragserfüllung ausser Acht, was gegen Art. 18 OR verstosse.
3.2. Begründung des Bundesgerichts Das BGer prüft die Argumentation der Beschwerdeführerin anhand der Regeln der Vertragsauslegung (Art. 18 OR, Vertrauensprinzip) und der Definition der flexiblen Arbeitszeit gemäss Rechtsprechung (BGE 130 V 309 E. 5).
4. Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG i.V.m. Art. 46b AVIV)
4.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung des BVGer, ihr Zeiterfassungssystem sei nicht ausreichend kontrollierbar gewesen. Sie argumentiert, die Rechtsprechung verlange keine Erfassung von Start- und Endzeiten, sondern lediglich eine tägliche Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Stunden, was geschehen sei. Die Möglichkeit der Gleitzeit im Homeoffice (Bestätigung durch Mitarbeiteraussagen) zeige, dass keine durchgehende Anwesenheit verlangt wurde. Die Kontrolle sei durch wöchentliche Stundenübersichten, Vorgaben der Vorgesetzten und tägliche Korrekturwünsche der Mitarbeiter gewährleistet gewesen. Das Fehlen traditioneller Stempelungen bedeute nicht mangelnde Kontrolle. Die Dokumentation sei nicht nur nachträglich erstellt und die E-Mails aus Juni/Juli 2020 (vom BVGer ignoriert) seien überprüfbare Belege. Die Stichprobe von E-Mails bei nur drei Mitarbeitern sei methodisch unzureichend für eine Verallgemeinerung. Die SECO-Analyse von E-Mails sei unzutreffend, da sie Start- und Endzeiten aus den ersten und letzten E-Mails ableite und kontinuierliche Arbeit unterstelle, was bei Homeoffice/Gleitzeit falsch sei. Die Annahme, konsistente Wochenarbeitszeiten seien verdächtig, sei willkürlich.
4.2. Begründung des Bundesgerichts Das BGer wendet die gefestigte Rechtsprechung zur Kontrollierbarkeit an (E. 6.1, unter Verweis auf diverse neuere BGE-Urteile): Die Arbeitszeiterfassung muss täglich, fortlaufend und in Echtzeit erfolgen. Nachträglich erstellte Dokumente genügen nicht. Es geht um die tatsächlich geleisteten Stunden, die für die Organe der Arbeitslosenversicherung jederzeit überprüfbar sein müssen.
SECO-Analyse: Das BGer geht auf die Kritik an der SECO-Analyse (E-Mail-Zeiten) nicht im Detail ein, da die Hauptargumentation bereits auf der mangelnden Systematik der Erfassung basiert.
Schlussfolgerung zur Kontrollierbarkeit: Das BGer kommt zum Schluss, dass das System der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die tägliche, fortlaufende und Echtzeit-Arbeitszeiterfassung gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht erfüllte.
5. Vertrauensschutz (Art. 9 BV)
5.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV). Sie behauptet, von der zuständigen Arbeitslosenkasse am Telefon eine falsche Auskunft erhalten zu haben, auf die sie sich verlassen habe. Sie macht geltend, dass dieser Schutz auch ohne schriftliche Bestätigung gelte, wenn genügend Indizien vorlägen. Sie habe entsprechende Beweise (Aussage der externen Beraterin, Befragung von Firmenvertretern, Buchhaltungsdaten) angeboten, welche das BVGer willkürlich übergangen habe.
5.2. Begründung des Bundesgerichts Das BGer erinnert an seine Rechtsprechung: Die blosse, nicht belegte Behauptung, telefonisch eine Auskunft erhalten zu haben, genügt in der Regel nicht, um einen Anspruch aus Vertrauensschutz abzuleiten. Telefonische Auskünfte bergen das Risiko von Missverständnissen (E. 7.3, unter Verweis auf BGE 143 V 341 und neuere Urteile). Eine schriftliche Bestätigung ist zwar nicht absolut zwingend, aber dringend empfohlen, insbesondere wenn die Auskunft von schriftlichen Informationen abweicht.
BGer-Überprüfung: Das BGer sieht keine Verletzung des Vertrauensprinzips oder Willkür in der Beweiswürdigung des BVGer. Die blosse Behauptung von Indizien und das erneute Anbieten von Beweisen (deren Objektivität im Übrigen fraglich sei) genügen nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen.
Schlussfolgerung zum Vertrauensschutz: Der geltend gemachte Anspruch auf Vertrauensschutz wird vom BGer nicht als gegeben erachtet.
6. Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG)
6.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt, das BVGer habe die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (guter Glaube, grosse finanzielle Härte) gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht geprüft.
6.2. Begründung des Bundesgerichts Das BGer hält fest, dass die Frage des Erlasses einer Rückforderung eine separate Verfahrensphase darstellt, die nachdem die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist, angegangen wird (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Eine Berufung auf den Erlassgrund im Verfahren gegen die Rückforderungsverfügung selbst ist verfrüht. Das BGer verweist darauf, dass der Erlassantrag zunächst bei der zuständigen Behörde gestellt und der Instanzenzug (Art. 86 BGG) eingehalten werden muss (E. 8, unter Verweis auf neuere BGE-Urteile).
7. Gesamtergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bestätigt die Rückforderungsverfügung der SECO und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.
8. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung bestätigt, weil: 1. Die normale Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemäss Arbeitsvertrag objektiv 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich betrug. Eine Auslegung des Vertrags als Gleitzeitsystem oder eine analoge Anwendung der Regeln für flexible Arbeitszeit war nicht möglich, da der Vertrag Einschränkungen der Arbeitnehmerautonomie vorsah. 2. Das von der Beschwerdeführerin verwendete System zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice die gesetzlichen Anforderungen an die ausreichende Kontrollierbarkeit nicht erfüllte. Die Erfassung erfolgte wöchentlich und nicht wie gefordert täglich, fortlaufend und in Echtzeit. 3. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Vertrauensschutz nicht erfüllt waren, da die Behauptung einer falschen telefonischen Auskunft nicht ausreichend belegt werden konnte. 4. Die Frage des Erlasses der Rückforderung im vorliegenden Verfahren gegen die Rückforderungsverfügung verfrüht und unzulässig war.