Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_657/2023 vom 24. März 2025:
1. Parteien und Gegenstand
Der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. März 2025 (Verfahren 6B_657/2023), betrifft die Strafzumessung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Korruption fremder Amtsträger (Art. 322septies i.V.m. Art. 322ter ff. Strafgesetzbuch, StGB) und weiteren Delikten. Beschwerdeführer ist das Ministère public de la République et canton de Genève (Staatsanwaltschaft Genf). Beschwerdegegner sind A._ und B._, die von der Cour de justice Genf (Chambre pénale d'appel et de révision) in zweiter Instanz verurteilt worden waren. Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrem Recours en matière pénale die Strafhöhe an, die sie als übermässig mild erachtete, und kritisierte insbesondere die Anwendung der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Strafmilderung wegen Zeitablaufs).
2. Sachverhalt (massgebende Punkte der Vorinstanz)
Die Vorinstanz (Cour de justice) stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest, der für die strafrechtliche Würdigung relevant war:
3. Entscheid der Vorinstanz (Cour de justice)
Die Cour de justice Genf bestätigte im Berufungsverfahren die Schuldsprüche wegen Korruption fremder Amtsträger für A._ und B._ (sowie für eine weitere Person C.__). Sie passte jedoch die Strafen an:
Die Vorinstanz begründete die reduzierten Strafen unter anderem mit der Anwendung der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Strafmilderung wegen Zeitablaufs).
4. Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Strafzumessung für A._ und B._ und forderte höhere Strafen (4 Jahre 9 Monate für A._, 3 Jahre 6 Monate für B._). Sie rügte eine Verletzung von Art. 47 StGB (Strafzumessungsgrundsätze) und Art. 48 lit. e StGB (Strafmilderung wegen Zeitablaufs).
5. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die von der Staatsanwaltschaft gerügte Verletzung von Art. 47 und 48 lit. e StGB.
5.1. Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 StGB)
Das Bundesgericht rekapitulierte die Grundsätze von Art. 47 StGB: Der Richter bemisst die Strafe nach der Schuld des Täters, berücksichtigt Vorleben, persönliche Verhältnisse und Wirkung der Strafe. Die Schuld bestimmt sich nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung/-gefährdung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Motiven und Zielen des Täters sowie der Vermeidbarkeit. Es sind objektive (Tat), subjektive (Wille, Motive) und Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat) zu berücksichtigen. Der Richter hat ein weites Ermessen; das Bundesgericht greift nur ein bei Gesetzesverstössen, Berücksichtigung sachfremder Kriterien, Nichtberücksichtigung relevanter Kriterien oder krasser Über- oder Unterschreitung des Ermessens (Ermessensmissbrauch).
5.2. Strafmilderung wegen Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB)
Das Bundesgericht erläuterte Art. 48 lit. e StGB, wonach die Strafe zu mildern ist, wenn das Strafbedürfnis wegen des seit der Tat verstrichenen Zeitraums merklich gesunken ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Diese Bestimmung folgt der Idee der Verjährung, um den Heilungseffekt des Zeitablaufs auch vor Eintritt der Verjährung zu berücksichtigen. * Zeitablauf: Es ist ein "relativ langer Zeitraum" erforderlich. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind. Der massgebende Zeitpunkt ist das Urteilsdatum der Berufungsinstanz, da deren Entscheid devolutive Wirkung hat (ATF 140 IV 145 E. 3.1). Hier betrug die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), zwei Drittel entsprechen 10 Jahre. Die Taten endeten spätestens am 14. Mai 2012 (letzte Zahlung). Das Berufungsurteil erging am 28. März 2023. Damit waren über 10 Jahre vergangen. Die Bedingung des Zeitablaufs war erfüllt. * Wohlverhalten: Diese Bedingung ist umstritten. Neuere Bundesgerichtsentscheide (z.B. 6B_260/2020 E. 2.3.3) legen sie als Abwesenheit strafbarer Handlungen aus. Ältere Entscheide (z.B. 6S.117/2000 E. 1c) schlossen die Milderung auch bei moralisch zweifelhaftem Verhalten aus. Für die Anwendung der Milderung nach Art. 48 lit. e StGB sind nur das Wohlverhalten und der Zeitablauf relevant; eine Verzögerung der Verfahren durch den Täter ist hier nicht zu berücksichtigen (kann aber allenfalls bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen).
5.3. Prüfung der Rügen im Einzelfall (A._ und B._)
5.3.1. Zu A.__: * Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB): Die Bedingung des Zeitablaufs von über 10 Jahren seit Ende der Taten bis zum Berufungsurteil ist unbestritten erfüllt. * Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB): Die Staatsanwaltschaft rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht Wohlverhalten angenommen, da A._ 2020 in Rumänien verurteilt worden sei (für Taten bis Ende 2013, also teilweise nach den hier relevanten Taten). Das Bundesgericht schützte die Einschätzung der Vorinstanz: Die rumänische Verurteilung (in Abwesenheit, von A._ angefochten u.a. vor dem EGMR) konnte von der Vorinstanz mit Zurückhaltung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz konnte annehmen, dass A.__ seit Ende 2013 (d.h. fast 10 Jahre lang bis zum Berufungsurteil) keine neuen strafbaren Handlungen begangen hat. Die Bedingungen für die Milderung nach Art. 48 lit. e StGB waren somit erfüllt. Die Rüge wird abgewiesen. * Strafmass (Art. 47 StGB): Die Staatsanwaltschaft verlangte 4 Jahre 9 Monate Haft und monierte eine zu milde Strafe angesichts der sehr schweren Schuld, der Rolle als Drahtzieher, der Dauer, Komplexität, des Eigennutzes (USD 2.5 Mrd.), der schlechten Kooperation und fehlenden Einsicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft keine neuen, von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Elemente vorbringe. Es prüfte, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 3 Jahren (davon 18 Monate unbedingt) angesichts der festgestellten schweren Schuld, der zentralen Rolle, der schlechten Kooperation, der fehlenden Einsicht und der berücksichtigten Milderung wegen Zeitablaufs einen Ermessensmissbrauch darstellt. Das Bundesgericht bekräftigte das weite Ermessen der Vorinstanz und verneinte einen Missbrauch; die Strafe sei nicht übermässig milde. Die Rüge wird abgewiesen.
5.3.2. Zu B.__: * Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB): Die Bedingung des Zeitablaufs von über 10 Jahren seit Ende der Taten (Mai 2012) bis zum Berufungsurteil (März 2023) ist unbestritten erfüllt. * Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB): Die Staatsanwaltschaft rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht Wohlverhalten angenommen, da B._ 2014 in den USA verurteilt worden sei (für Taten im April 2013) und zudem das Verfahren verzögert habe. * US-Verurteilung: Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, dass die US-Taten (Zeugenbeeinflussung, Behinderung einer Untersuchung, Zerstörung von Beweismitteln, bezogen auf die Gespräche mit D.D._ im April 2013) einen "ähnlichen Sachverhaltskomplex" wie die Korruption bildeten und eng mit ihr verbunden waren (Vertuschung der Korruption). Auch wenn diese Taten technisch nach den hier relevanten Korruptionshandlungen (Ende Mai 2012) begangen wurden, lag die US-Verurteilung (2014) selbst bereits fast 10 Jahre zurück. Die Vorinstanz konnte annehmen, dass seitdem Wohlverhalten vorliegt. * Verfahrensverzögerung: Das Bundesgericht bekräftigte, dass prozessuales Verhalten für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB irrelevant ist. Eine schlechte Kooperation kann bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB berücksichtigt werden, was die Vorinstanz auch getan habe. * Fazit zum Wohlverhalten: Die Bedingungen für die Milderung nach Art. 48 lit. e StGB waren für B.__ erfüllt. Die Rügen werden abgewiesen. * Strafmass (Art. 47 StGB): Die Staatsanwaltschaft verlangte 3 Jahre 6 Monate Haft und monierte eine zu milde Strafe angesichts der wichtigen Schuld, der massgeblichen Beteiligung, des Eigennutzes (über USD 11 Mio.), der schlechten Kooperation und fehlenden Einsicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft keine neuen, von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Elemente vorbringe. Es prüfte, ob die von der Vorinstanz festgesetzte bedingte Strafe von 2 Jahren angesichts der festgestellten wichtigen Schuld, der Beteiligung, des Eigennutzes, der schlechten Kooperation, der fehlenden Einsicht und der berücksichtigten Milderung wegen Zeitablaufs einen Ermessensmissbrauch darstellt. Das Bundesgericht bekräftigte das weite Ermessen der Vorinstanz und verneinte einen Missbrauch; die Strafe sei nicht übermässig milde. Die Rüge wird abgewiesen.
6. Ergebnis und Hauptgründe
Das Bundesgericht wies den Rekurs der Staatsanwaltschaft ab, soweit er zulässig war.
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Heilungseffekts des Zeitablaufs im Strafrecht und präzisiert die Anforderungen an das "Wohlverhalten" im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, auch im Kontext internationaler Verfahren und Vorverurteilungen, solange keine neuen strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum begangen wurden. Es bestätigt zudem das weite Ermessen der kantonalen Gerichte bei der konkreten Strafzumessung im Einzelfall.