Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils 6B_225/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts:

Rubrum: Das Urteil betrifft die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023. Gegenstand des Verfahrens ist die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) und die damit verbundene Rüge der Willkür. Das Bundesgericht, vertreten durch die I. strafrechtliche Abteilung, hat am 15. Mai 2025 entschieden.

Sachverhalt: Am späten Abend des 4. Februar 2018 entfachte die Beschwerdeführerin ein Feuer in ihrem Schwedenofen. In der Nacht zum 5. Februar 2018 brach ein Brand aus, der den Bereich des Schwedenofens und die Dachkonstruktion erfasste und einen Sachschaden von rund Fr. 200'000.-- verursachte.

Verfahrensgang: Das Bezirksgericht Hinwil sprach die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig (Art. 222 Abs. 1 StGB), verhängte eine bedingte Geldstrafe (180 Tagessätze) und ordnete die Einziehung des Ofens an. Zudem wurde sie zur Zahlung eines Schadenersatzes an die Gebäudeversicherung verpflichtet; weitere zivilrechtliche Forderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch am 11. Dezember 2023, reduzierte jedoch die bedingte Geldstrafe auf 90 Tagessätze und bestätigte die übrigen Nebenfolgen.

Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und ihren Freispruch, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Sie rügte primär eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie machte geltend, das Obergericht habe sich auf ein "nicht nachvollziehbares, weil falsches" Gutachten gestützt und Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Insbesondere bestritt sie, dass der Brandherd in den hinter dem Schwedenofen gelagerten Holzscheiten gelegen habe. Zudem rügte sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz sich nicht mit ihren Einwänden gegen das Gutachten und alternative Brandursachen auseinandergesetzt habe.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Prüfungsstandard (E. 1.2): Das Bundesgericht erläutert, dass es bei der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, genügt nicht. Die Willkürrüge erfordert eine erhöhte Begründungsdichte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Bezüglich Gutachten hält das Gericht fest, dass diese zwar grundsätzlich frei gewürdigt werden dürfen (Art. 10 Abs. 2 StPO), Gerichte in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe davon abweichen dürfen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann willkürlich sein (Art. 189 StPO). Ein Gutachten ist namentlich dann nicht rechtsgenügend, wenn gewichtige Indizien seine Überzeugungskraft erschüttern, z.B. bei unbeantworteten Fragen, fehlender Begründung, inneren Widersprüchen oder offensichtlichen Mängeln. Widersprechende Gutachten erfordern eine freie Würdigung. Privatgutachten haben nicht den gleichen Beweiswert wie amtliche Gutachten, können aber zur Rechtfertigung eines zusätzlichen Gutachtens dienen oder die Mängel eines amtlichen Gutachtens aufzeigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet die Pflicht zur Begründung des Entscheids. Das Gericht muss die wesentlichen, den Entscheid tragenden Überlegungen nennen, muss aber nicht auf jedes Argument im Detail eingehen. Die Begründung muss es der betroffenen Person ermöglichen, die Tragweite des Entscheids zu verstehen und ihn an die höhere Instanz weiterzuziehen.

  2. Prüfung der Sachverhaltsrügen und Beweiswürdigung (E. 2):

    • Brandherd (E. 2.1-2.3): Die Vorinstanz ging, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen C.__, davon aus, dass der Brand hinter dem Schwedenofen in den dort gelagerten, mit dem Ofen in Kontakt stehenden Holzscheiten entstanden ist und sich von dort nach oben ausgebreitet hat. Das Gutachten stützte sich dabei auf das Spurenbild (schwarze, aufsteigende, sich verbreiternde Spur an der Wand) und die Fotodokumentation. Der Sachverständige folgerte, die Entzündung der Holzscheite sei die einzig denkbare Brandursache. Die Beschwerdeführerin wandte ein, das Gutachten stütze sich auf Fotos, die den Zustand nach Aufräumarbeiten zeigten, und dass ursprünglich nur links hinter dem Ofen Holz gelagert war, getrennt durch eine Spanplatte von der rechten Seite (hinter der die Russspur verlief). Die Spanplatte sei erst später entfernt worden, wodurch verbranntes Holz hinter die rechte Seite geriet. Damit könne das Holz nicht ursächlich für die Russspur gewesen sein. Das Bundesgericht wies diesen Einwand als unbegründet zurück (E. 2.3.3). Es stellte fest, dass die Vorinstanz sehr wohl berücksichtigte, dass Veränderungen vorgenommen worden sein könnten. Die Vorinstanz stützte sich jedoch auf Fotos (insb. Foto 92 in act. 4, das gemäss Beschwerdeführerin selbst den Zustand vor Entfernung der Spanplatte zeigt), die willkürfrei zeigten, dass auch hinter dem Ofen rechts Holzscheite gelagert waren, teilweise in direktem Kontakt mit dem Ofengehäuse. Auch andere Fotos der Kantonspolizei bestätigten die Lagerung von Holz sowohl links als auch rechts hinter dem Ofen, teilweise direkt anliegend. Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts die rechte nicht mit der linken Seite verwechselt. Da die willkürfreie Feststellung getroffen wurde, dass Holz rechts hinter dem Ofen und in Kontakt mit diesem gelagert war, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern das Gutachten oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Brandentstehung in diesen Scheiten) dennoch willkürlich sein soll.
    • Alternative Brandursachen und Wahrnehmungen (E. 2.4-2.5): Die Beschwerdeführerin rügte weiter, das Gutachten sei mangelhaft, da es sich nicht mit angesengten Stromkabeln im Dachstock und ihrer eigenen Wahrnehmung eines Glimmens im Dach befasste, womit eine Zündquelle im Dachstock willkürlich ausgeschlossen werde und ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5.1). Es wies darauf hin, dass der Sachverständige sehr wohl die Feststellungen im Dachraum berücksichtigte und festhielt, diese würden seinen Aussagen zur Brandentstehung (hinter dem Ofen) nicht widersprechen; eine Fernzündung (z.B. aufsteigende Hitze vom Ofen/Feuer im Erdgeschoss zum Dach) sei vertretbar (E. 2.5.2). Zur Wahrnehmung des Glimmens äusserte sich der Sachverständige kritisch, schloss aber nicht aus, dass dies mit dem Spurenbild vereinbar sei. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass die Vorinstanz die Aussage der Beschwerdeführerin würdigte. Die Vorinstanz erachtete die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie das Glimmen an der Decke (erst) bemerkte, nachdem sie das Feuer am Ofen zu löschen versucht hatte, als glaubhaft (E. 2.5.3). Sie stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin einen "Lichtschimmer" und kein Loch oder herabfallendes brennendes Material wahrgenommen habe. Ein späteres Aufglimmen durch Frischluftzufuhr (nach dem Öffnen eines Fensters durch die Beschwerdeführerin) sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz schloss eine Brandentstehung im Dachstock, die den Brand am Ofen verursachte, willkürfrei aus, da die Beschwerdeführerin das detaillierte Szenario der Vorinstanz (Brandentstehung im Dachstock genau in kurzer Zeit, genau über dem Holz, genau Durchbrennen der Decke, Herabfallen von Material genau auf das Holz am heissen Ofen, resultierend in einer aufsteigenden Spur) nicht widerlegte.
    • Privatgutachten und Zeugenaussagen (E. 2.5.4-2.5.5): Das Bundesgericht befasste sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatgutachten von Prof. D._. Obwohl dieses die Hypothese eines Brandausbruchs im Dach als ebenso denkbar erachtete, stellte das Bundesgericht fest, dass dem Privatgutachter nicht alle Unterlagen zur Verfügung standen und dass selbst dieses Gutachten annahm, ein Brand im Dach hätte zu herabfallenden brennenden Teilen geführt. Da die Vorinstanz willkürfrei feststellte, dass kein herabfallendes Material beobachtet wurde, konnte sie das Privatgutachten zu Recht als nicht geeignet erachten, die Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens in Frage zu stellen oder ein weiteres Gutachten zu rechtfertigen. Auch die Aussagen des Zeugen E._, die das Bundesgericht als "Mutmassungen, Spekulationen und Relativierungen" ohne Aussagekraft über den initialen Brandherd würdigte (wie schon die Vorinstanz), vermochten die Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen, zumal der Zeuge gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz nur "reingeschaut" und sich nicht physisch im Dachgeschoss aufgehalten hatte.
  3. Schlussfolgerung (E. 2.6): Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht des Bundesgerichts weder dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen C.__ keine rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage darstellt, noch dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen ist. Die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und wird daher nicht geprüft.

Entscheid und Nebenfolgen: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihrer finanziellen Lage mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Fr. 1'200.--, Art. 65 Abs. 2 BGG).

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Schuldspruch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst ab.
  • Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, der Brand sei in den hinter dem Schwedenofen gelagerten Holzscheiten entstanden, willkürlich war.
  • Das Gericht stützte sich willkürfrei auf das Gutachten des Sachverständigen, das den Brandherd aufgrund des Spurenbildes und der Fotodokumentation hinter dem Ofen lokalisierte.
  • Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sich das Holz nicht an der relevanten Stelle befunden habe oder der Brand im Dachstock entstanden sei (gestützt auf angesengte Kabel, eigene Wahrnehmung oder Privatgutachten), wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht erachtete die Begründung der Vorinstanz, weshalb diese Alternativszenarien ausgeschlossen wurden, als schlüssig und nicht willkürlich.
  • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verworfen, da die Vorinstanz die massgeblichen Einwände geprüft und begründet zurückgewiesen hatte.
  • Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.