Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_455/2024 vom 10. Juni 2025

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_455/2024 vom 10. Juni 2025 detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_455/2024 vom 10. Juni 2025

1. Gegenstand des Verfahrens und Sachverhalt

Das Urteil betrifft den Entscheid der Genfer Kantonsgerichts (Cour de justice), das die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der kosovarischen Staatsangehörigen A._ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Tochter B._ (Beschwerdeführerin 2, kosovarische, später portugiesische Staatsangehörige) sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn C.__ (Beschwerdeführer 3, deutscher Staatsangehöriger) verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz bestätigt hatte.

Die Beschwerdeführerin 1 reiste 2009 in die Schweiz ein, heiratete einen portugiesischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, gültig bis Juni 2014. Das Ehepaar trennte sich im November 2011. Die Beschwerdeführerin 2, Tochter aus dieser Ehe, wurde 2012 geboren und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juli 2015 bezieht die Beschwerdeführerin 1 Sozialhilfeleistungen. Die Verlängerung der Bewilligungen für sie und die Beschwerdeführerin 2 wurde im September 2015 abgelehnt, worauf eine Verfahrenskaskade folgte. Die Beschwerdeführerin 2 erlangte im Juni 2022 die portugiesische Staatsangehörigkeit. Der Vater der Beschwerdeführerin 2 (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) ist inzwischen aus der Schweiz weggezogen. Die Beschwerdeführerin 1 bekam 2021 den Sohn C._ mit einem deutschen Staatsangehörigen (E._) mit Niederlassungsbewilligung. E._ anerkannte C._, der daraufhin die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt. Die elterliche Sorge ist gemeinsam, die Obhut liegt jedoch ausschliesslich bei der Beschwerdeführerin 1.

2. Zulässigkeit der Beschwerde (Consid. 1)

Das Bundesgericht prüfte primär die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese Beschwerde ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Umgekehrt ist sie zulässig, wenn ein potenzieller Anspruch, gestützt auf eine vertretbare Begründung, geltend gemacht wird.

  • Zulässige Klagegründe: Die Beschwerdeführenden 2 (portugiesisch) und 3 (deutsch) können potenziell einen Anspruch auf Aufenthalt als Nicht-Erwerbstätige gestützt auf Art. 6 und Art. 24 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA) geltend machen, was einen abgeleiteten Anspruch für die Beschwerdeführerin 1 begründen könnte (ATF 144 II 113, 142 II 35). Der Beschwerdeführer 3 macht zudem plausibel einen abgeleiteten Anspruch auf Familiennachzug mit seinem Vater E.__ (deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung) gestützt auf Art. 7 lit. d und Art. 3 Anhang I FZA sowie gestützt auf Art. 8 EMRK (Familienleben) geltend (ATF 144 II 1, 142 II 35, 146 I 185). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 berufen sich ausserdem auf einen Anspruch nach Art. 50 des alten Ausländergesetzes (aAuG, anzuwenden, da Gesuch vor 2019 gestellt), was ebenfalls potenziell einen Anspruch einräumen kann. Für diese potenziellen Anspruchsgrundlagen war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
  • Unzulässige Klagegründe: Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konnten keinen plausiblen Anspruch gestützt auf ihre frühere Ehe bzw. ihre Elternschaft zu D._ geltend machen, da die Ehe aufgelöst war, dessen Bewilligung abgelaufen und er weggezogen war. Die Beschwerdeführerin 1 kann auch keine Rechte gestützt auf E._ geltend machen, da sie nicht mit ihm verheiratet ist und kein gemeinsamer Haushalt bestand, was eine Anwendung von Art. 8 EMRK für Konkubinat ausschliesst. Die Beschwerdeführerin 2 kann keinen Anspruch auf Aufenthalt zur Beendigung der Schulbildung gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA geltend machen, da sich ihre Eltern bereits vor ihrer Geburt trennten und sie die Schulbildung somit nach der Trennung begann (Verweis auf Baumbast-Rechtsprechung und ATF 142 II 35, 139 II 393). Die Beschwerdeführerin 1 kann aus der Verfahrensdauer keinen Vorteil für einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) ableiten, da ihr Aufenthalt seit 2014 auf Verfahrenstoleranz beruhte und die lange Dauer der Beschwerde vorinstanzlich auf ihre eigenen Gesuche um Verfahrenssistierung zurückzuführen war. Zudem wurde ihre Integration aufgrund des seit 2015 andauernden Sozialhilfebezugs und unstabiler Erwerbstätigkeit nicht als aussergewöhnlich eingestuft. Auch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b aAuG/AIG (schwerwiegender Härtefall) kann kein Anspruch begründet werden; diese Bestimmung schafft keinen Rechtsanspruch und ist von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).

Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf einige Anspruchsgrundlagen zulässig war, war die subsidiär erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG e contrario).

3. Sachverhaltsgrundlage (Consid. 2)

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt wurde (Art. 97 Abs. 1 BGG), was die Beschwerdeführenden substanziiert darlegen müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater E._ ("sehen sich jeden Tag"). Das Gericht wies dies als unbegründete, rein appellatorische Kritik zurück und hielt fest, dass keine Belege für eine intensive Beziehung oder finanzielle Unterstützung vorlägen. Das Urteil stützt sich somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach keine engen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Vater E._ dargelegt wurden.

4. Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die potenziellen Rechtsansprüche der Beschwerdeführenden:

  • Anspruch nach FZA für Nicht-Erwerbstätige (Art. 6, 24 Anhang I FZA) - "Zhu et Chen"-Rechtsprechung (Consid. 4):

    • Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA haben Nicht-Erwerbstätige Anspruch auf Aufenthalt, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA präzisiert, dass die Mittel ausreichen, wenn sie über dem Betrag liegen, ab dem Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe haben.
    • Die Rechtsprechung des EuGH ("Zhu und Chen") und des Bundesgerichts (ATF 144 II 113, 142 II 35) besagt, dass die Mittel nicht vom Antragsteller selbst stammen müssen, sondern auch von Familienmitgliedern oder Dritten bereitgestellt werden können. Ein minderjähriges Kind eines EU-Staats, das über ausreichende Mittel und Versicherung verfügt und von einem Drittstaatsangehörigen betreut wird, dessen Mittel ausreichend sind, um das Kind vor Sozialhilfebezug zu bewahren, hat ein Aufenthaltsrecht. Der betreuende Elternteil erhält ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
    • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführenden 2 (portugiesisch) und 3 (deutsch) sind EU-Staatsangehörige und könnten potenziell einen Anspruch haben, wenn genügend Mittel vorhanden wären. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 1 (alleinige Obhut) seit 2015 Sozialhilfe bezieht und derzeit nicht arbeitet. Die von ihr erwähnte finanzielle Hilfe von Familienmitgliedern sei offensichtlich nicht ausreichend, um den Sozialhilfebezug zu verhindern. Die Bedingung ausreichender Mittel sei nicht erfüllt. Die blosse Erwartung, bald mit E.__ zusammenzuleben und von ihm finanziert zu werden, sei nicht ausreichend.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Bedingung ausreichender Mittel nicht erfüllt ist und wies den diesbezüglichen Rügepunkt zurück.
  • Anspruch nach FZA auf Familiennachzug (Art. 7 lit. d, 3 Anhang I FZA) - Beschwerdeführer 3 mit Vater E.__ (Consid. 5):

    • Gemäss Art. 3 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d Abs. 1 FZA haben Familienangehörige einer Person, die sich gestützt auf das FZA in der Schweiz aufhält, das Recht, zu dieser Person zu ziehen, sofern eine angemessene Wohnung vorhanden ist.
    • Die Rechtsprechung (ATF 136 II 177) betont, dass der Familiennachzug im Kontext des FZA primär dazu dient, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und deren Integration mit ihren Familien zu ermöglichen, indem die Familie unter demselben Dach zusammengeführt wird.
    • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer 3 lebt nicht mit seinem Vater E.__ zusammen, der auch nicht die Obhut hat. Es geht hier nicht darum, zum Vater zu ziehen, sondern die Beziehung zu ihm aufrechtzuerhalten. Der Schutz dieser Beziehung fällt primär unter Art. 8 EMRK, nicht unter den Familiennachzug nach dem FZA.
    • Schlussfolgerung: Die Rüge der Verletzung von Art. 7 lit. d und Art. 3 Anhang I FZA wurde zurückgewiesen.
  • Anspruch nach EMRK auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) - Beschwerdeführer 3 mit Vater E.__ (Consid. 6):

    • Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens, gewährt aber grundsätzlich kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt (ATF 144 I 91). Ein Ausländer kann sich jedoch auf Art. 8 EMRK berufen, um sich einer Trennung von Familienmitgliedern zu widersetzen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, sofern eine enge und effektive Beziehung besteht (ATF 146 I 185). Primär geschützt sind Beziehungen der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt).
    • Ein minderjähriges Kind ohne eigenes Aufenthaltsrecht teilt grundsätzlich das Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (Art. 25, 301 ZGB; ATF 143 I 21). Der Elternteil ohne elterliche Sorge oder Obhut kann die Beziehung zum Kind in der Regel nur beschränkt über das Besuchsrecht pflegen (ATF 144 I 91).
    • Die Rechtsprechung zu Fällen, in denen der ausländische, obhutsberechtigte Elternteil eine Bewilligung beantragt, um dem anderen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen ("umgekehrter Familiennachzug"), ist zurückhaltend ("retenue encore plus grande") und erfordert besondere Umstände. Dies sind namentlich eine intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen Kind und dem in der Schweiz lebenden, nicht obhutsberechtigten Elternteil und tadelloses Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils (ATF 142 II 35, 137 I 247).
    • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerin 1 hat die alleinige Obhut. Der Beschwerdeführer 3 verfügt über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und teilt grundsätzlich das Schicksal seiner Mutter. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Behauptung einer sehr engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 3 und seinem Vater E.__ nicht belegt sei; Häufigkeit und Modalitäten der Beziehungen seien unklar, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine intensive emotionale Bindung oder finanzielle Unterstützung durch den Vater. Es lägen keine besonderen Umstände vor. Der Beschwerdeführer 3, zum Zeitpunkt des Urteils 3 Jahre alt, könne sich an ein neues Umfeld im Kosovo anpassen.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK nicht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mangels eigenständigen Rechts des Beschwerdeführers 3 stellt sich die Frage eines abgeleiteten Rechts der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht.
  • Anspruch nach aAuG auf Weiterführung des Aufenthalts nach Auflösung der Familieneinheit (Art. 50 aAuG) - Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Consid. 7):

    • Gemäss Art. 50 Abs. 1 aAuG (anwendbar für R1/R2) besteht das Recht des ausländischen Ehegatten und der Kinder eines Schweizer Bürgers oder Niederlassungsberechtigten auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familieneinheit fort, wenn: a) die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat und die Integration des ausländischen Ehegatten gelungen ist, ODER b) die Weiterführung des Aufenthalts in der Schweiz aus schwerwiegenden persönlichen Gründen angezeigt ist.
    • Art. 50 Abs. 2 aAuG nennt Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe, u.a. wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
    • Die Rechtsprechung (ATF 137 II 345, 140 II 289) verlangt, dass die schwerwiegenden persönlichen Gründe im Zusammenhang mit der aufgelösten Ehe oder dem Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf den Familiennachzug stehen müssen. Neue Umstände, die nach der Auflösung der Ehe eintreten, können keinen Anspruch begründen. Eine stark gefährdete Wiedereingliederung liegt nur vor, wenn die Bedingungen im Herkunftsland angesichts der persönlichen, beruflichen und familiären Situation des Ausländers gravierend beeinträchtigt wären (ATF 136 II 1). Eine gelungene Integration in der Schweiz allein genügt nicht. Bei Kindern sind die Auswirkungen einer erzwungenen Rückkehr zu berücksichtigen (ATF 2C_686/2019).
    • Anwendung auf den Fall: Die Trennung erfolgte im November 2011. Der Ehemann (Vater von R2) hatte eine Niederlassungsbewilligung zumindest bis Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich somit a priori auf Art. 50 aAuG berufen.
    • Art. 50 Abs. 1 lit. a aAuG: Die Ehe dauerte keine 3 Jahre. Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht mehr bestritten.
    • Art. 50 Abs. 1 lit. b aAuG (schwerwiegende persönliche Gründe): Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 1 jung und gesund sei. Sie verbrachte den Grossteil ihres Lebens und ihre Schulzeit im Kosovo, spricht die Sprache und hat dort einen Bruder. Zum Zeitpunkt der Trennung (2011) lagen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor, die einen Anspruch auf Weiterführung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b aAuG begründet hätten.
    • Die Beschwerdeführerin 2 wurde 2012 geboren, also nach der Auflösung der Ehe (November 2011). Ihre Situation kann nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b aAuG berücksichtigt werden, da die Gründe im Zusammenhang mit der aufgelösten Ehe oder dem darauf basierenden Aufenthalt stehen müssen.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz Art. 50 aAuG nicht verletzte, indem sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verweigerte.

5. Ergebnis und Nebenentscheidungen (Consid. 8 und 9)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde für unzulässig erklärt.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden und da die Beschwerde angesichts der komplexen Familienverhältnisse nicht von vornherein aussichtslos erschien, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Me Agrippino Renda wurde als amtlicher Rechtsbeistand bestellt und mit einer Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse versehen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen an die Behörden zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung ab.
  • Ein Anspruch auf Aufenthalt nach dem FZA für Nicht-Erwerbstätige ("Zhu et Chen") wurde verneint, da die Beschwerdeführenden nachweislich auf Sozialhilfe angewiesen waren und keine ausreichenden Mittel nachweisen konnten.
  • Ein Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA wurde für den Sohn mit seinem Vater verneint, da kein gemeinsamer Haushalt besteht und es um Beziehungsaufrechterhaltung, nicht um Zusammenleben geht.
  • Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Familienleben) für den Sohn mit seinem Vater wurde verneint, da die Mutter die alleinige Obhut hat, der Sohn kein eigenes Aufenthaltsrecht hat, er das Schicksal der Mutter teilt und keine besonderen Umstände (insbesondere keine nachweislich intensive Beziehung oder finanzielle Bindung zum Vater) vorliegen, die eine Aufenthaltsbewilligung für die obhutsberechtigte Mutter zum Zweck der Beziehungsermöglichung rechtfertigen würden.
  • Ein Anspruch auf Weiterführung des Aufenthalts nach Auflösung der Familieneinheit gestützt auf Art. 50 aAuG wurde für die Mutter verneint, da die Ehe nicht 3 Jahre dauerte und zum Zeitpunkt der Trennung keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorlagen, die einen Verbleib gerechtfertigt hätten. Die Situation der Tochter konnte unter dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden, da sie nach der Trennung geboren wurde.
  • Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig.
  • Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt.