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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichtsurteils 5A_107/2025 vom 11. Juni 2025, fokussiert auf die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente bezüglich der sachlichen Zuständigkeit bei einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs.
Bundesgerichtsurteil 5A_107/2025 vom 11. Juni 2025
Gegenstand: Klage auf Berichtigung des Grundbuchs, sachliche Zuständigkeit
Verfahrensbeteiligte: * Beschwerdeführer: A._ (eine öffentlich-rechtliche Stiftung, zuständig für Erschliessungsabgaben) * Beschwerdegegner: B.B._ und C.B.__ (Eigentümer einer Stockwerkeinheit)
Vorinstanzen: * Tribunal de première instance du canton de Genève (erste Instanz) * Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre civile (obere kantonale Instanz)
Sachverhalt (Zusammenfassung der wesentlichen Punkte):
A._ ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Kanton Genf, die für die Erhebung und Beitreibung von Erschliessungsabgaben (taxe d'équipement) zuständig ist. Die Zahlung dieser Abgabe ist gemäss kantonalem Recht durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert. Im Jahr 2005 wurde eine Baubewilligung für fünf Gebäude auf einem Grundstück erteilt, die eine Erschliessungsabgabe auslöste. Eine Rechnung wurde 2006 an die baugesuchstellende Firma F._ SA adressiert, mit einem Vermerk p.a. Architekten für J._. Ein Teilbetrag wurde 2006 bezahlt. Eine korrigierte Schlussrechnung über den Restbetrag von 313'893 Fr. wurde 2008 wiederum an F._ SA p.a. Architekten gesandt. Diese Rechnung wurde nicht angefochten.
Im Mai/Juni 2021 erwarben die Beschwerdegegner eine Stockwerkeinheit (STWE-Anteil Nr. uuu) an der betreffenden Liegenschaft vom vorherigen Eigentümer I._. Gemäss Grundbuchauszug vom 29. Juni 2021 war I._ zu diesem Zeitpunkt noch als Eigentümer eingetragen. Am 5. Juli 2021 beantragte A._ die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts des öffentlichen Rechts im Betrag von 313'893 Fr. auf dem STWE-Anteil der Beschwerdegegner, wobei als Eigentümer noch I._ genannt wurde. A.__ machte geltend, zum Zeitpunkt des Begehrens nichts vom Eigentumserwerb der Beschwerdegegner gewusst zu haben.
Die Beschwerdegegner wurden am 25. Mai 2022 vom Grundbuchamt über die am 5. Juli 2021 erfolgte Eintragung des Grundpfandrechts informiert. Sie verlangten dessen Löschung, da es in den beim Kaufvertrag vorhandenen Grundbuchauszügen nicht erwähnt war und für sie "unerklärlich" sei. A._ weigerte sich, die Löschung vorzunehmen, und begründete dies mit der definitiven und nicht angefochtenen Natur der Erschliessungsabgabe, wobei I._ (der frühere Eigentümer und Verkäufer) zu den Schuldnern gehöre.
Verfahren vor den kantonalen Instanzen:
Die Beschwerdegegner reichten daraufhin am 6. März 2023 beim Tribunal de première instance eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs gemäss Art. 975 ZGB ein. Sie beantragten primär die Feststellung der Nichtigkeit des Grundpfandrechts und die Anweisung an den Grundbuchverwalter zur Löschung.
A.__ beantragte primär die Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichts ratione materiae und die Abweisung der Klage. Er argumentierte, die Streitigkeit über die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts des öffentlichen Rechts falle unter das kantonale öffentliche Recht und sei daher von den Verwaltungsgerichten und nicht von den Zivilgerichten zu behandeln.
Das Tribunal de première instance beschränkte das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit und erklärte sich mit Urteil vom 5. Dezember 2023 für zuständig.
Die Cour de justice bestätigte dieses Urteil am 10. Dezember 2024 im Berufungsverfahren.
Rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers (A.__) vor Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer rügte erneut die sachliche Unzuständigkeit des Zivilgerichts (Tribunal de première instance). Er argumentierte, dass die angefochtene Eintragung des Grundpfandrechts auf öffentlichem Recht beruhe und die Klage, die auf die Feststellung der Nichtigkeit dieses Grundpfandrechts abziele, daher in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle (unter Hinweis auf kantonalgenferisches Gerichts- und Verwaltungsverfahrensrecht). Das Zivilgericht sei nicht befugt, über die Gültigkeit eines Akts des öffentlichen Rechts zu entscheiden.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte zunächst kurz die Zulässigkeit der Beschwerde (als Zwischenentscheid gemäss Art. 92 BGG) und befand sie grundsätzlich für zulässig. Eine Rüge bezüglich angeblich unvollständiger Sachverhaltsfeststellung wies das Gericht als unbehelflich zurück, da die angeblichen fehlenden Fakten für die hier allein strittige Zuständigkeitsfrage irrelevant seien.
Die zentrale Rechtsfrage war die sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs gemäss Art. 975 ZGB, wenn die streitige Eintragung auf einem gesetzlichen Grundpfandrecht des öffentlichen Rechts beruht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gegenstand der Klage durch die Begehren und den zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (E. 4.1). Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs im Sinne von Art. 975 Abs. 1 ZGB, die auf die Feststellung der Nichtigkeit und die Löschung eines Grundpfandrechts abzielt (E. 4.1).
Gemäss Art. 975 Abs. 1 ZGB kann derjenige, dessen dingliche Rechte durch eine ohne gültigen Rechtsgrund erfolgte Eintragung, Änderung oder Löschung im Grundbuch verletzt worden sind, deren Löschung oder Änderung verlangen. Dies ist eine dingliche Klage. Sie ist insbesondere gegeben, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung fehlten, d.h. wenn der Erwerbsgrund und/oder das Eintragungsbegehren ungültig sind. Die Frage der Gültigkeit des Rechtsgrundes wird dabei als Vorfrage durch das Gericht beurteilt (E. 4.2.1 unter Hinweis auf ATF 104 II 75 E. II.2 und Lehre).
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Existenz eines vollstreckbaren Verwaltungsentscheids die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht uneingeschränkt aufhebt. Im Rahmen eines Zivilverfahrens, wie der Klage auf Berichtigung des Grundbuchs, sind Zivilgerichte befugt, als Vorfrage über eine Frage des öffentlichen Rechts zu entscheiden, solange die zuständigen Verwaltungsbehörden noch nicht definitiv darüber entschieden haben. Sie können auch die absolute Nichtigkeit von bereits erlassenen Verwaltungsentscheiden als Vorfrage prüfen (E. 4.2.1 unter Hinweis auf die Bundesgerichtsentscheide 5A_737/2014 E. 1.1 und 5A_195/2012 E. 4.2.2).
Eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) zielt nicht auf die Begründung oder Beendigung eines Rechts ab, sondern auf die Feststellung dessen Bestehens oder Nichtbestehens. Es handelt sich um eine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO; E. 4.2.1).
Vorbehaltlich ausdrücklich durch Spezialgesetze vorgesehener Fälle (z.B. Art. 72 Abs. 1 BGBB) kann die Löschung oder Berichtigung einer zu Unrecht erfolgten Grundbucheintragung nur vom Zivilrichter angeordnet werden (E. 4.2.1 unter Hinweis auf ATF 107 Ib 186 E. 6b und Lehre).
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) richtet sich nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Genf weist Art. 168 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (LaCC/GE) die Zuständigkeit für Klagen nach Art. 975 und 977 ZGB ausdrücklich dem Tribunal de première instance zu (E. 4.2.2).
Das Bundesgericht wandte diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an (E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Klage der Beschwerdegegner eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs nach Art. 975 Abs. 1 ZGB darstelle. Seine Argumentation, die Klage falle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, da sie auf die Feststellung der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Grundpfandrechts abziele, widerspreche dem Prinzip, dass die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs in die Zuständigkeit des Zivilrichters fällt (in Genf: Tribunal de première instance). Dieser Zivilrichter müsse die Frage der Nichtigkeit des Grundpfandrechts als Vorfrage prüfen, wie die Cour de justice korrekt festgestellt habe. Der Beschwerdeführer rügte auch nicht, dass ein Spezialgesetz ausnahmsweise eine Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anordnung der Grundbuchberichtigung vorsehen würde, noch erhob er eine Willkürrüge (Art. 9 BV) gegen die Anwendung des kantonalen Rechts.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile seine Position nicht stützen. Diese Urteile beträfen die Anfechtung administrativer Entscheide, die der Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zugrunde liegen und den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg eröffnen. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner nicht mit einem formellen, anfechtbaren Entscheid betreffend die Eintragung des Grundpfandrechts benachrichtigt wurden und sie auch nicht primär die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts beantragen. Der Streitgegenstand sei vielmehr die Berichtigung des Grundbuchs gemäss Art. 975 ZGB aufgrund einer angeblich zu Unrecht erfolgten Eintragung.
Folglich wies das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts.
Querverweise auf ähnliche Entscheidungen: Das Bundesgericht bezieht sich explizit auf seine eigene gefestigte Rechtsprechung bezüglich der Kompetenz des Zivilrichters bei der Klage nach Art. 975 ZGB und dessen Befugnis, öffentlich-rechtliche Vorfragen, einschliesslich der absoluten Nichtigkeit von Verwaltungsakten, zu prüfen (insbesondere ATF 104 II 75, ATF 107 Ib 186 sowie die in E. 4.2.1 und E. 4.3 genannten neueren Urteile 5A_737/2014 und 5A_195/2012). Diese Verweise verdeutlichen, dass die hier getroffene Entscheidung keine Neuerung darstellt, sondern die konsequente Anwendung bestehender Prinzipien zur Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen und deren materieller Grundlage ist. Die Bedeutung liegt in der Bekräftigung, dass der zivilrechtliche Berichtigungsanspruch (Art. 975 ZGB) der primäre Rechtsbehelf gegen eine materiell unrichtige Grundbucheintragung ist, auch wenn die Unrichtigkeit auf Mängeln des zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Anspruchs beruht.
Entscheid des Bundesgerichts:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Urteile der kantonalen Instanzen, die die sachliche Zuständigkeit des Tribunal de première instance für die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs bestätigten, werden somit bestätigt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: