Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025:
1. Einleitung und Hintergrund
Das Urteil des Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2024. Gegenstand des Verfahrens ist das Markenrecht, insbesondere die Nichtigerklärung dreier Markenregistrierungen der Beschwerdegegnerin (B._ GmbH) in der Schweiz auf Klage der Beschwerdeführerin (A._ Inc.). Die Beschwerdeführerin strebte die Nichtigkeit der Marken der Beschwerdegegnerin gestützt auf absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG) und mangels rechtserhaltenden Gebrauchs (Art. 12 MSchG) an. Das Handelsgericht wies die Klage ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
2. Prozessuale Vorbemerkungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein, sofern die Begründungsanforderungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft Rechtsverletzungen frei, ist aber an die Rügen gebunden (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG), insbesondere bei Grundrechten wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung und sind für den Verfahrensausgang entscheidend (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Das strenge Rügeprinzip gilt auch für Sachverhaltskritik (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin reichte nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Urteil eines französischen Gerichts ein. Das Bundesgericht hält fest, dass neue Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind. Gerichtsentscheide ausländischer Gerichte können zwar zur Untermauerung rechtlicher Argumente dienen, dürfen aber keine neuen Tatsachen in den Prozess einführen und müssen fristgerecht eingereicht werden. Da das französische Urteil erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorgelegt wurde, bleibt es unbeachtet (E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin rügt zudem diverse Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, insbesondere zur Geschichte des Musters und Vertriebskanälen der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht erachtet diese Rügen als ungenügend begründet im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG und lässt die entsprechenden Ausführungen unbeachtet (E. 1.4).
3. Absolute Ausschlussgründe (Art. 2 lit. a MSchG - Gemeingut)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das streitgegenständliche Zeichen sei Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG und somit vom Markenschutz ausgeschlossen.
- Rechtliche Grundlagen (E. 3.1.1): Das Bundesgericht rekapituliert die Grundsätze gemäss Art. 2 lit. a MSchG: Zeichen, die Gemeingut sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich durchgesetzt (Verkehrsdurchsetzung). Gemeingut umfasst Zeichen, die entweder freihaltebedürftig sind (Wirtschaftsverkehr ist auf ihre Verwendung angewiesen) oder denen die Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft fehlt, wenn Zeichen aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder beschreibenden Gehalts die markenspezifische Funktion (Hinweis auf ein Unternehmen) nicht erfüllen. Beschreibende Angaben erschöpfen sich in Merkmalen der Ware/Dienstleistung und müssen vom Publikum ohne besondere Denkarbeit unmittelbar als solche erkannt werden. Massgebend für die Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck auf den massgebenden Adressatenkreis und die Eignung, Waren/Dienstleistungen zu individualisieren. Die Beurteilung erfolgt nach dem Registereintrag, unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch (Verweis auf BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; 140 III 109 E. 5.3.2). Die Abgrenzung des Adressatenkreises und dessen Wahrnehmung ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (E. 3.1.2).
- Anwendung im vorliegenden Fall (E. 3.2): Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Zeichen sei ein Muster oder Ausschnitt eines Musters (vergleichbar dem "Argyle-Muster"), wofür spezielle Grundsätze (z.B. IGE-Richtlinien) gälten. Die Vorinstanz qualifizierte das Zeichen als eigenständiges Zeichen, nicht als Muster. Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu und verweist auf den Grundsatz der Registergebundenheit (Verweis auf Urteil 4A_227/2022 E. 2.1.3; BGE 137 III 403 E. 3.3.6; 120 II 307 E. 3a). Das strittige Bildzeichen wiederholt sich gemäss Registereintrag nicht. Es erscheint als eigenständiges Zeichen und nicht als sich unlimitiert wiederholende Verzierung oder deren Ausschnitt (Verweis auf Urteile 4A_540/2023 E. 2.1; 4A_588/2024 E. 5).
- Schlussfolgerung: Die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Schutzfähigkeit von Mustern geht an der Sache vorbei, da das Zeichen als Einzelzeichen eingetragen ist. Dementsprechend seien auch die Vorbringen zur angeblichen Freihaltebedürftigkeit ins Leere zielend. Das Zeichen wird vom massgebenden Abnehmerkreis als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden und besitzt Unterscheidungskraft. Eine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG liegt nicht vor.
4. Nichtgebrauch (Art. 12 MSchG - Glaubhaftmachung)
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe den Nichtgebrauch der Marken nicht glaubhaft gemacht.
- Rechtliche Grundlagen (E. 4.1.1): Das Bundesgericht legt Art. 12 MSchG dar: Fünf Jahre ununterbrochener Nichtgebrauch führt zum Verlust des Rechts (Art. 12 Abs. 1 MSchG), sofern keine wichtigen Gründe vorliegen. Die Partei, die den Nichtgebrauch geltend macht (hier: die Beschwerdeführerin), muss diesen glaubhaft machen (Art. 12 Abs. 3 MSchG). Erst danach obliegt der Beweis des Gebrauchs dem Markeninhaber (Beschwerdegegnerin). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist reduziert (Art. 8 ZGB analog): Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufgrund objektiver Anhaltspunkte (Verweis auf BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 142 II 49 E. 6.2). Der Nachweis des Nichtgebrauchs (als negative Tatsache) ist oft nur indirekt über ein Indizienbündel möglich (Verweis auf Urteile 4A_423/2024 E. 3.3.2; 4A_299/2017 E. 4.1). Als Indizien kommen Nachforschungsberichte, erfolglose Umfragen bei Händlern, fehlende Werbematerialien oder negative Rechercheergebnisse in Frage (Verweis auf Literatur und Urteile 4A_299/2017 E. 4.1; 4A_128/2012 E. 5).
- Prüfungsstandard der Beweiswürdigung (E. 4.1.2): Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) überprüft. Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Beweismittel falsch versteht, entscheidwesentliche Beweise unberücksichtigt lässt oder auf Basis der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlüsse zieht (Verweis auf BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
- Anwendung im vorliegenden Fall (E. 4.2 und E. 4.3): Die Vorinstanz stützte sich auf folgende Gründe, um die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs durch die Beschwerdeführerin zu verneinen:
- Die klägerischen Behauptungen basierten nur auf dem Webshop der Beschwerdegegnerin.
- Die Beschwerdeführerin legte nicht plausibel dar, warum die Recherche auf diesen einen Vertriebskanal beschränkt wurde.
- Es wurde weder eine Gebrauchsrecherche noch ein Indizienbündel vorgelegt.
- Das Indiz des Webshop-Auftritts wurde nicht durch zusätzliche Umstände bekräftigt (Kataloge, Prospekte, Kontakt zu Marktexponenten), obwohl dies angesichts des Vertriebs in Geschäften in der Schweiz möglich gewesen wäre.
- Die Beschwerdeführerin berücksichtigte nicht die denkbaren relevanten Vertriebskanäle.
- Der eingereichte Webshop-Auszug bezog sich nicht auf den relevanten Fünfjahreszeitraum (2015-2020).
- Bundesgerichtliche Beurteilung (E. 4.3): Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin erhebt keine genügend begründete Sachverhaltsrüge gegen die Feststellungen der Vorinstanz. Sie stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht entgegen, ohne Willkür aufzuzeigen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während des Verfahrens eine Teillöschung beantragte, lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zwingend auf einen Nichtgebrauch schliessen. Es leuchtet nicht ein, warum die Beschwerdeführerin keine weiteren Nachweise zu anderen Vertriebskanälen oder eine umfassendere Gebrauchsrecherche einreichen konnte. Die (rechtliche) Frage, ob ein Gebrauch rechtserhaltend wäre, stellte sich mangels Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs gar nicht erst. Die Beschwerdeführerin geht zudem nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, dass sich der Webshop-Auszug auf den falschen Zeitraum bezog.
- Schlussfolgerung: Es liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 MSchG vor. Die Beschwerdeführerin hat den Nichtgebrauch nicht glaubhaft gemacht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der vorinstanzlichen Eventualbegründung zum rechtserhaltenden Gebrauch (Art. 11 MSchG).
5. Fazit und Endentscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Abweisung einer markenrechtlichen Nichtigkeitsklage abgewiesen. Es bestätigte, dass die streitgegenständlichen Marken nicht als Gemeingut oder freihaltebedürftig gelten, da sie gemäss ihrem Registereintrag als eigenständige Zeichen und nicht als Musterschnitte beurteilt werden müssen (Grundsatz der Registergebundenheit). Weiter bestätigte das Bundesgericht, dass die Klägerin den Nichtgebrauch der Marken im Sinne von Art. 12 Abs. 3 MSchG nicht glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegten Beweise, insbesondere ein unzureichender und für den falschen Zeitraum erstellter Auszug aus dem Webshop der Beklagten, genügten nicht, um die Beweislast für den Gebrauch auf die Beklagte zu verschieben.
Hinweis: Das Originalurteil wurde offenbar in deutscher Sprache verfasst, wie aus den Formulierungen und dem Kontext hervorgeht, obwohl der Einleitungstext die Möglichkeit französischer oder italienischer Urteile erwähnt. Die Zusammenfassung wurde entsprechend direkt aus dem deutschen Original abgeleitet.