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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_61/2025 des schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2025.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_61/2025 vom 17. Juni 2025
Gegenstand: Invalidenversicherung (IV), Hilflosenentschädigung (HE), Intensivpflegezuschlag (IPZ) für Minderjährige.
Parteien: * Beschwerdeführer: Invalidenversicherungsstelle des Kantons Genf (IV-Stelle) * Beschwerdegegnerin: A.__, vertreten durch ihre Eltern und PROCAP
Sachverhalt: A.__, geboren 2015, leidet an Trisomie 21 und erheblichen Sehstörungen. Sie bezog bereits verschiedene IV-Leistungen. Im November 2022 beantragte sie über ihre Eltern eine Hilflosenentschädigung (HE). Nach einer Hausabklärung sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Entscheidung vom 20. April 2023 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. November 2021 zu.
Gegen diese Entscheidung erhob A.__ Beschwerde vor dem Kantonsgericht Genf (Cour de justice). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde am 17. Dezember 2024 gut, hob die Entscheidung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Versicherte ab dem 1. März 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag (IPZ) habe, der einem täglichen Mehraufwand an Pflege von 6 Stunden (362 Minuten) entspreche.
Die IV-Stelle focht diesen Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Sie verlangte die Aufhebung des Urteils, "soweit es eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab März 2023 und einen zusätzlichen Zeitbedarf für Intensivpflege von 362 Minuten (6 Stunden 02) anerkennt". Im Kern beantragte die IV-Stelle, der tägliche Mehraufwand solle auf 327 Minuten (5 Stunden 27 Minuten) festgesetzt werden. Das Recht der Versicherten auf eine HE schweren Grades ab 1. März 2023 wurde von der IV-Stelle im Rahmen der Bundesgerichtsinstanz nicht mehr bestritten.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde (Erwägung 1): Das angefochtene kantonale Urteil ist ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückweist. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar. Vorliegend hat das Kantonsgericht jedoch definitiv über den Anspruch der Versicherten auf eine HE schweren Grades und insbesondere über den Betrag des Intensivpflegezuschlags (362 Minuten) entschieden. Diese verbindlichen Anweisungen würden die IV-Stelle verpflichten, eine Entscheidung zu erlassen, die sie als rechtswidrig erachtet, ohne diese später vor einer höheren Instanz anfechten zu können (vgl. ATF 144 V 280 E. 1.2). Dies stellt einen irreparable Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.
Anwendbares Recht und Prüfungsbefugnis (Erwägung 2): Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 ff. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es stützt sich auf den Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht ermittelt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtlicher Rahmen des Intensivpflegezuschlags (Erwägung 3):
Massgebende Kriterien für Minderjährige und Verwaltungsweisungen (Erwägung 5): Die Hilflosigkeit bei Minderjährigen wird analog zu den Regeln für Erwachsene (Art. 9 ATSG, Art. 37 IVV) beurteilt. Dabei ist jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass auch gesunde Kleinkinder einen erheblichen Pflege- und Beaufsichtigungsbedarf haben (Art. 37 Abs. 4 IVV; ATF 137 V 424 E. 3.3.3.2). Nur der zusätzliche Mehraufwand aufgrund der Beeinträchtigung wird berücksichtigt. Zur Erleichterung der Beurteilung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien erlassen (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [CIIAI], ab 2022 Kreisschreiben über die Hilflosigkeit [CSI]). Diese Richtlinien geben Orientierungswerte für das Alter, ab dem gesunde Kinder keine regelmässige Hilfe mehr benötigen, sowie maximale Zeitwerte für die Hilfe bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen (Anhänge). Verwaltungsweisungen sind für den Richter nicht bindend, aber zu berücksichtigen, sofern sie eine sachgerechte und einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen. Von überzeugenden Richtlinien weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund ab (ATF 148 V 102 E. 4.2; 146 V 224 E. 4.4).
Beurteilung des Mehraufwands für die Verrichtung "Toilettegang" (Erwägung 6):
Entscheid und Folgen (Erwägung 6.3): Die Beschwerde der IV-Stelle ist begründet. Das Urteil des Kantonsgerichts ist in Bezug auf den Betrag des Intensivpflegezuschlags zu reformieren. Der tatsächliche tägliche Mehraufwand beträgt 332 Minuten. Dies entspricht einem Bedarf von mindestens 4 Stunden (gemäss der Staffelung in Art. 42ter Abs. 3 IVG). Daher hat die Versicherte Anspruch auf einen IPZ, der einem Bedarf von mindestens 4 Stunden entspricht, ab dem 1. März 2023.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Urteilsspruch: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Genf vom 17. Dezember 2024 wird reformiert: Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden ab dem 1. März 2023.