Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer) detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil 5A_447/2024 vom 28. Mai 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Rekurs der Ehefrau (A._, Beschwerdeführerin) gegen eine kantonale Entscheidung des Kantons Waadt betreffend die Festsetzung provisorischer Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) während eines Scheidungsverfahrens. Der Beschwerdegegner ist der Ehemann (B._). Es handelt sich um ein Folgeurteil nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Die Ehe der Parteien wurde 2010 geschlossen, aus der zwei Kinder (C._, geb. 2010; D._, geb. 2015) hervorgingen. Seit dem 9. Dezember 2018 leben die Parteien getrennt.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Kognition (Art. 98 BGG) Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über provisorische Massnahmen in einem Scheidungsverfahren handelt, welche als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG gelten (BGE 134 III 426 E. 2.2). Die erforderliche Streitwertgrenze ist erreicht.
Da es sich um provisorische Massnahmen handelt, ist die Kognition des Bundesgerichts eingeschränkt (Art. 98 BGG). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (z.B. Willkür gemäss Art. 9 BV) rügen kann. Eine solche Rüge muss präzise und detailliert begründet werden (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine blosse appellatorische Kritik ist unzulässig. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen daraus zieht.
3.2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (Präjudizieller Effekt sui generis) Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts: * Bindung der kantonalen Behörde: Die kantonale Behörde ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden. Sie darf nur die vom Bundesgericht aufgehobenen Punkte neu prüfen (BGE 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). * Bindung der Parteien: Auch die Parteien sind an den Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 133 III 201 E. 4.2). Dies bedeutet, dass sie in einem zweiten Bundesgerichtsverfahren keine Anträge stellen dürfen, die über jene im ersten Verfahren hinausgehen. Insbesondere dürfen sie keine Rügen vorbringen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid bereits abgewiesen hatte oder die sie im ersten Verfahren hätten vorbringen können und müssen (BGE 135 III 334 E. 2). * Bindung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht selbst ist ebenfalls an seinen Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 125 III 421 E. 2a).
Diese Bindungswirkung wird vom Bundesgericht nicht als materiellrechtliche Rechtskraft (res judicata), sondern als prejudizieller Effekt sui generis verstanden, der aus der Hierarchie der Instanzen in ein und demselben Verfahren resultiert.
3.3. Analyse der Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Rückweisungsentscheids, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Anwendung von Art. 176 Abs. 1 ZGB (Art. 9 BV) hinsichtlich der Berechnung ihres Ehegattenunterhalts. Sie bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz trotz der Feststellung, dass 60 % ihres Defizits vom Überschuss des Ehemannes gedeckt werden sollten, diesen Betrag nicht zu ihrem Überschussanteil addiert habe. Zudem kritisiert sie den Abzug von 25 % vom Überschuss des Ehemannes für dessen "überobligatorische Arbeitsleistung" (travail surobligatoire).
Das Bundesgericht weist diese Rügen aus folgenden Gründen ab: 1. Scope des ersten Rückweisungsentscheids: Das erste Bundesgerichtsurteil (5A_330/2022) hat das kantonale Urteil explizit nur bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge aufgehoben und zurückgewiesen. Der Ehegattenunterhalt war vom Rückweisungsentscheid nicht erfasst. 2. Berechnungsmethode blieb identisch: Die Berechnungsmethode für den Ehegattenunterhalt war in beiden kantonalen Urteilen (dem ursprünglichen vom 31.03.2022 und dem nach Rückweisung ergangenen vom 31.05.2024) strikt identisch. Die geringfügigen zahlenmässigen Änderungen beim Ehegattenunterhalt im zweiten Urteil erklärten sich lediglich durch Anpassungen der Steuerlasten aufgrund der reduzierten Kinderunterhaltsbeiträge. 3. Verpasste Rügegelegenheit der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte gegen das erste kantonale Urteil vom 31.03.2022 keine eigene Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Auch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde des Ehemannes gegen das erste kantonale Urteil (welche sich nur auf den Kinderunterhalt bezog) hat die Ehefrau keine Rügen oder Vorbehalte bezüglich der Berechnung ihres eigenen Unterhalts geäussert. Sie hätte damals die Möglichkeit gehabt, eventualiter eigene Rügen vorzubringen, falls die Beschwerde des Ehemannes gutgeheissen würde. Stattdessen hat sie in ihrer Vernehmlassung die vom kantonalen Gericht angewandte Berechnungsmethode für ihren Unterhalt (einschliesslich des 25 %-Abzugs für die überobligatorische Arbeit des Ehemannes und die 2/6-Regelung für die Überschussverteilung) reproduziert und damit faktisch akzeptiert. 4. Keine neuen Rügen nach Rückweisung: Es geht aus dem zweiten kantonalen Urteil auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die nun gerügten Berechnungsfehler bereits in ihren kantonalen Stellungnahmen nach dem ersten Rückweisungsentscheid vorgebracht hätte.
Angesichts dieser Umstände hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, indem sie die im ersten Urteil angewandte Berechnungsmethode für den Ehegattenunterhalt beibehalten hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher – soweit überhaupt zulässig – unbegründet.
3.4. Kinderunterhalt Da die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge auf der Grundlage der zuvor abgewiesenen Rügen bezüglich der Berechnung ihres eigenen Unterhalts beantragt, werden auch diese Anträge abgewiesen.
4. Kosten und Gerichtskosten Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege, welche bezüglich der Gerichtskosten gutgeheissen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten gehen zu ihren Lasten, werden aber vorläufig aus der Bundesgerichtskasse beglichen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie die Kosten zurückzuerstatten hat, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet sie nicht von der Pflicht, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ehefrau gegen die im Rahmen von Scheidungsvorsorgemassnahmen festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab. Der Kern der Begründung liegt in der Bindungswirkung des früheren Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts und der verpassten Rügegelegenheit der Beschwerdeführerin. Da das erste Bundesgerichtsurteil die Sache explizit nur bezüglich des Kinderunterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte und die Beschwerdeführerin die Berechnungsmethode ihres Ehegattenunterhalts im früheren Verfahren nicht gerügt (und sie sogar faktisch akzeptiert) hatte, konnte sie diese Rügen im vorliegenden zweiten Bundesgerichtsverfahren nicht mehr erfolgreich vorbringen. Die Vorinstanz handelte nicht willkürlich, indem sie die für den Ehegattenunterhalt angewandte Berechnungsmethode beibehielt, da sie dazu durch den Umfang der Rückweisung nicht angehalten war.