Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_122/2025 vom 17. Juni 2025)
1. Einleitung und Verfahrensüberblick
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 5A_122/2025 vom 17. Juni 2025 mit der Beschwerde der Ehefrau (A._) gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2024. Gegenstand des Verfahrens war die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung, insbesondere verschiedene Rückerstattungsansprüche der Ehefrau gegenüber dem Ehemann (B._). Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte, indem sie die von der Ehefrau geltend gemachten Rückforderungsansprüche teilweise oder ganz abwies. Die Ehegatten waren seit 1989 verheiratet und hatten 1990 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Parteien hatten sich im September 2016 getrennt. Die Ehefrau reichte im Juni 2019 eine einseitige Scheidungsklage ein. Bereits im Oktober 2019 wurden provisorische Massnahmen angeordnet, wonach der Ehefrau die alleinige Nutzung der ehelichen Villa zugesprochen wurde, wobei sie die damit verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen und Amortisationen) zu tragen hatte. Der Ehemann wurde zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 18'400 an die Ehefrau verpflichtet, rückwirkend ab Juni 2018.
Das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de première instance) sprach im April 2024 die Scheidung aus, ordnete den Verkauf der ehelichen Villa an und verfügte, dass der Nettoerlös hälftig zu teilen sei, nachdem Hypothekarschulden, ein Darlehen an die Mutter der Ehefrau sowie spezifische Beträge von CHF 102'886.85 und CHF 134'880.85 an die Ehefrau zurückerstattet wurden. Der Ehemann wurde zur Zahlung von insgesamt CHF 322'537.82 an die Ehefrau verurteilt.
Das Kantonsgericht Genf (Cour de justice) hiess die Berufung des Ehemannes im Dezember 2024 teilweise gut. Es strich die Rückerstattung des Darlehens an die Mutter der Ehefrau aus dem Verkaufserlös der Villa und reduzierte den vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlenden Betrag auf CHF 216'878.
Die Ehefrau gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte im Wesentlichen, dass der Ehemann ihr den ursprünglich von der Erstinstanz zugesprochenen Betrag von CHF 322'537.82 zahlen müsse.
3. Rechtliche Würdigung der Hauptstreitpunkte durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht willkürfrei angegriffen hatte und ihre rechtlichen Argumente nicht überzeugten.
3.1. Rückerstattung von Zahlungen aus den Jahren 2006-2008 (CHF 22'000, CHF 8'871, CHF 25'000)
- Standpunkt der Ehefrau: Sie machte geltend, diese Zahlungen seien als Darlehen oder zumindest als rückerstattungspflichtige Leistungen zu qualifizieren. Sie habe damals kein regelmässiges Einkommen gehabt (das "fiktive Gehalt" von CHF 3'600 monatlich sei erst ab 2011 gezahlt worden) und habe nicht gewollt, sich in dieser Weise zu verarmen. Die Vorinstanz habe diese Beträge zu Unrecht als Schenkungen oder Unterhaltsbeiträge qualifiziert, ohne ihre Absicht zur Verarmung zu berücksichtigen. Die Feststellung, dass der Betrag von CHF 8'871 für Schulkosten verwendet wurde, sei unzutreffend.
- Begründung der Vorinstanz: Das Kantonsgericht hatte ausgeführt, dass der Ehemann den gesamten Lebensunterhalt der Familie finanziert und der Ehefrau zudem ein monatliches Taschengeld von CHF 3'600 zur freien Verfügung gezahlt habe. Die strittigen Zahlungen (2006-2008) seien über das "Familienkonto" für Schulkosten der Kinder und andere Familienausgaben erfolgt. Sie dienten den gemeinsamen Familieninteressen und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Rückzahlungspflicht oder die Absicht eines persönlichen Darlehens an den Ehemann.
- Prüfung durch das Bundesgericht:
- Qualifikation der Zahlungen: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz die Zahlungen nicht als Schenkungen (Art. 239 ff. OR), sondern als Beiträge zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB qualifiziert hatte. Jeder Ehegatte habe gemäss seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Eine "billige Entschädigung" gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB hätte die Ehefrau nur verlangen können, wenn ihre Beiträge den Rahmen des ordentlichen Unterhalts in erheblicher Weise überschritten hätten, was sie jedoch nicht geltend gemacht hatte.
- Abgrenzung Darlehen vs. Unterhaltsbeitrag: Für ein Darlehen (Art. 312 OR) ist der Wille zur Rückerstattung wesentlich. Die Beweislast für das Bestehen eines Darlehensvertrags obliegt dem Darlehensgeber (Art. 8 ZGB), es gibt keine gesetzliche Vermutung. Ob eine Leistung als Darlehen oder als Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren ist, hängt vom Verwendungszweck ab. Dienen die Mittel der Deckung der persönlichen Schulden oder Investitionen des Ehegatten, so handelt es sich prinzipiell um ein Darlehen oder eine Schenkung. Werden sie für Familienbedürfnisse verwendet, handelt es sich um Unterhaltsbeiträge. Anzeichen für ein Darlehen wären eine Buchführung, Rückzahlungen oder Zinszahlungen.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht wies die Rüge der Schenkungsvorschriften als unzutreffend zurück, da die Vorinstanz die Zahlungen als Unterhaltsleistungen qualifiziert hatte. Die Sachverhaltsrügen der Ehefrau bezüglich ihres Einkommens vor 2011 und ihrer Kenntnis über die Verwendung der Gelder wurden als unbegründet abgewiesen. So stützte sich die Vorinstanz auf Zeugenaussagen, die die Behauptung der Unkenntnis widerlegten. Zudem konnte die Ehefrau keine Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass eine Rückzahlungsabsicht der Parteien für diese Beiträge bestand. Die blosse Tatsache, dass der Ehemann den Lebensunterhalt der Familie überwiegend finanzierte, reichte nicht aus, um ein Darlehen anzunehmen. Das Bundesgericht bestätigte somit die Würdigung der Vorinstanz, dass diese Zahlungen in den Rahmen des ehelichen Unterhalts fielen und keine Rückzahlungspflicht begründeten.
3.2. Rückerstattung der Kosten für die Pflasterung der Villa (CHF 26'244)
- Standpunkt der Ehefrau: Sie argumentierte, diese Ausgabe sei allein Sache des Ehemannes gewesen, und die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie hätte den Betrag in das gemeinsame Eigentum investieren wollen.
- Begründung der Vorinstanz: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die CHF 26'244 für die Pflasterung der ehelichen Villa verwendet wurden, was eine Wertsteigerung des Miteigentums beider Ehegatten darstellte. Da der Verkaufserlös der Villa hälftig geteilt werde, profitiere die Ehefrau bereits von der Hälfte dieser Investition. Sie habe daher nur Anspruch auf Rückerstattung der anderen Hälfte (CHF 13'122) vom Ehemann. Es gab keine Anhaltspunkte, dass sie den Ehemann von dieser Investition hätte profitieren lassen wollen.
- Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ehefrau nicht bestritten habe, dass es sich um eine wertsteigernde Investition in die im Miteigentum stehende Liegenschaft handelte. Sie habe auch nicht in Frage gestellt, dass der entsprechende Betrag bereits in ihrem Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft enthalten sei. Ihre Argumentation war unzureichend begründet, um die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anzufechten. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
3.3. Rückerstattung der Beiträge zur indirekten Amortisation der Hypothek (private Vorsorge des Ehemanns)
- Standpunkt der Ehefrau: Sie beanstandete, dass der Ehemann ihr die Beträge nicht zurückerstatten musste, die sie für die indirekte Amortisation der Hypothek der ehelichen Villa geleistet hatte und die letztlich zur Finanzierung der privaten Vorsorge des Ehemannes dienten. Sie habe bis zum ersten Quartal 2020 CHF 36'666 gezahlt und dies auch in Betreibungsverfahren gegen den Ehemann geltend gemacht, was unbestritten geblieben sei.
- Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 18'400 monatlich, der der Ehefrau gemäss provisorischer Massnahmen ab Juni 2018 zustand, bereits CHF 3'590 für Hypothekarzinsen und indirekte Amortisation umfasste. Der Ehemann habe diesen Beitrag erst ab März 2020 geleistet. Gemäss eigenen Erklärungen der Ehefrau (in Schreiben vom Juni 2022) habe sie vor März 2020 keine Amortisationskosten gezahlt, da sie den Unterhaltsbeitrag nicht erhalten habe. Die Prämien für 2019 und 2020 seien vom Ehemann gezahlt worden. Ab April 2020 habe die Ehefrau ein neues, direktes Amortisationsmodell mit der Bank vereinbart, das die Lebensversicherungspolicen des Ehemannes nicht mehr umfasste. Es sei somit nicht bewiesen, dass die Ehefrau tatsächlich Beträge zur Lebensversicherung des Ehemannes geleistet habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, standen ihr die notwendigen Mittel dafür über den Unterhaltsbeitrag zu Verfügung, den sie vom Ehemann erhielt. Sie habe somit nicht aus eigenen Mitteln zur privaten Vorsorge des Ehemannes beigetragen und daher keinen Anspruch auf Rückerstattung.
- Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es verwies auf die eigenen Erklärungen der Ehefrau in ihren Schreiben vom Juni 2022, in denen sie angab, die Amortisation vor März 2020 nicht bezahlt zu haben. Ihre Argumente, wonach der Ehemann die Police anerkannt oder sie in den provisorischen Massnahmen zur Zahlung verpflichtet wurde, bewiesen keine tatsächliche Zahlung aus ihren eigenen Mitteln. Auch die Ausführungen zu angeblichen Abzügen in Betreibungsverfahren gegen den Ehemann basierten auf nicht festgestellten Tatsachen und waren zudem unverständlich. Wenn sie die Beträge bereits über Abzüge in Betreibungsverfahren erhalten hätte, bestünde ohnehin kein weiterer Rückforderungsanspruch. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde daher abgewiesen.
4. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau ab. Die vorinstanzliche Entscheidung, welche die Rückerstattungsansprüche der Ehefrau in wesentlichen Punkten reduzierte, wurde somit bestätigt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Gütertrennung: Die Eheleute lebten unter Gütertrennung.
- Keine Darlehen, sondern Unterhaltsbeiträge: Zahlungen der Ehefrau aus 2006-2008 für Schulkosten und Familienausgaben wurden als Beiträge zum ehelichen Unterhalt (Art. 163 ZGB) und nicht als rückzahlungspflichtige Darlehen qualifiziert, da keine Darlehensabsicht der Ehefrau nachgewiesen wurde. Die Beweislast für ein Darlehen obliegt der Anspruchstellerin.
- Teilweise Erstattung bei Miteigentum: Kosten für die Pflasterung der gemeinsamen Villa wurden nur hälftig dem Ehemann angelastet, da die Ehefrau als Miteigentümerin bereits von der Wertsteigerung profitierte und ihr Anteil am Verkaufserlös diese Hälfte umfasste.
- Keine eigenen Mittel für indirekte Amortisation: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Ehefrau eigene Mittel für die indirekte Amortisation der Hypothek über die private Vorsorge des Ehemannes eingesetzt hatte. Die notwendigen Mittel hierfür waren im ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag bereits enthalten, und sie hatte laut eigenen Angaben vor der Zahlung des Unterhalts durch den Mann keine Amortisationsleistungen erbracht.