Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025 (6B_1258/2023)

I. Parteien und Gegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2023 zu befinden. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Geldwäscherei und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Busse von CHF 100.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung von CHF 15'000.-- Schadenersatz an die B._ GmbH verpflichtet.

Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter den Verzicht auf eine Landesverweisung.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der massgebenden Anklagepunkte) 1. Drogenkomplex (A.a): Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, Ende April 2020 48.3 Gramm Kokaingemisch (45.3g reines Kokain) zum Verkauf in das Zimmer seiner Freundin C._ verbracht und dort in einer Socke aufbewahrt zu haben. An seinem eigenen Wohnort soll er weitere 2.4 Gramm Kokaingemisch (1.62g reines Kokain) zum Verkauf aufbewahrt und Marihuana konsumiert haben. 2. Diebstahl-/Geldwäschereikomplex (A.b): Er soll C._ zur Entwendung von CHF 19'300.-- (eventualiter CHF 15'000.--) Bargeld aus dem Restaurant D._ der B._ GmbH angestiftet haben. Das Geld soll er bei sich aufbewahrt und später bei C._ versteckt haben. 3. Betrugskomplex (A.c): Am 26. Juni 2020 soll er eine professionelle Fälschung einer Rolex-Uhr im Wert von CHF 29'750.-- auf einer Online-Plattform angeboten und versucht haben, diese über seinen Freund H._ unter falschem Namen zu verkaufen, im Wissen um die Fälschung.

III. Gerichtliche Würdigung und Argumentation

1. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Willkürrügen)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in allen drei Anklagekomplexen.

  • A. Ablehnung der erneuten Zeugeneinvernahme von C.__:

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe zu Unrecht abgelehnt, C.__ als Zeugin erneut einzuvernehmen, obwohl ihre Aussagen bezüglich der Drogen und des Diebstahls das einzige Beweismittel darstellten ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) und sie ihre belastenden Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen habe. Dies verletze Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO sowie Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II.
    • Rechtliche Grundlagen: Das Berufungsverfahren knüpft an das erstinstanzliche an (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine erneute unmittelbare Beweisabnahme ist nur bei Verletzung von Beweisvorschriften, unvollständigen Erhebungen oder unzuverlässigen Akten notwendig (Art. 389 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO nur dann zwingend, wenn der Ausgang des Verfahrens entscheidend vom Eindruck des Aussageverhaltens abhängt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und es auf den unmittelbaren Eindruck der Person ankommt. Dem Gericht steht dabei ein Ermessensspielraum zu. Der menschenrechtliche Standard (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II) verlangt lediglich eine einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Haltung. C._ sei im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren mehrfach und detailliert befragt worden. Ihre anfänglich den Beschwerdeführer belastenden Aussagen (er habe die Socke mit dem Kokain in ihr Zimmer gebracht; Kokain gehöre ihm) seien glaubhaft gewesen. Die späteren, abweichenden Aussagen ("absurde Depositionen", "zufällig beim Spazieren gefunden") wurden von der Vorinstanz als "reine Schutzbehauptung" gewürdigt. Dies sei nachvollziehbar mit der schwierigen, von Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers geprägten Beziehung begründet worden. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihres Ermessens entschieden, dass es nicht in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage von C._ ankäme. Die einmalige Konfrontation (Art. 6 EMRK) sei durch die Konfrontationseinvernahme und die Gelegenheit zur Fragestellung an C.__ im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt worden. Eine erneute Befragung war somit nicht erforderlich.
  • B. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz:

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. C.__ habe nie explizit gesagt, dass das Kokain ihm gehöre, sondern nur, dass er die Socke gebracht habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, indem sie C._s Aussage ("Ich wusste, dass er mit der Socke kam und fragte, ob er es da lassen dürfe.") dahingehend interpretierte, dass der Beschwerdeführer die Socke mitsamt dem Kokain bei ihr versteckt habe. Die Annahme der Vorinstanz, C._ habe sich vom Beschwerdeführer beeinflussen lassen und deshalb später ihre Aussagen relativiert, sei nachvollziehbar und nicht willkürlich. Hinzu kämen objektive Beweise wie ein DNA-Mischprofil des Beschwerdeführers auf dem Kokain-Verpackungssack sowie die gleiche chemische Struktur des Kokains bei C.__ und dem Beschwerdeführer. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst zum Kokain bei ihm zu Hause stärkten die Schlussfolgerung der Vorinstanz.
  • C. Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei:

    • Argument des Beschwerdeführers: C.__ habe ihn nur in einer von fünf Einvernahmen belastet und dies später zurückgenommen; die Belastung sei unter dem Druck der Haftentlassung erfolgt.
    • Begründung des Bundesgerichts: Auch hier sah das Bundesgericht keine Willkür. Die Vorinstanz habe zu Recht auf das umfassende, detaillierte und widerspruchsfreie Geständnis von C._ abgestellt, welches auch selbstbelastend war und sie sich vom Beschwerdeführer zum Diebstahl gedrängt gefühlt habe. Ihre Zurückhaltung und ihr Widerwille, ihn später zu belasten, seien wiederum im Kontext der komplexen Beziehung zu sehen. Die Zeugin J._ habe C.__s Geständnis zusätzlich bestätigt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nichts vom Diebstahl bemerkt, sei "lebensfremd".
  • D. Versuchter Betrug (Rolex):

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Aussagen der Mitbeschuldigten H._ und K._ seien wegen Eigeninteresses und Haftentlassungsdruck nicht glaubwürdig. Es fehle der Nachweis, dass er von der Fälschung gewusst habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer habe die willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass nicht auf die sich stets dem polizeilichen Erkenntnisstand anpassenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Objektive Beweise (Chatverläufe, Western-Union-Überweisung durch C.__, Zollinformationen) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die Uhr bestellt, bezahlt und erhalten habe. H.__s konstante und realitätsnahe Aussagen bezüglich der Instruktionen und der Verwendung der falschen Identitätskarte stützten die Verurteilung. Die Gesamtbewertung sei nicht willkürlich.

2. Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren.

  • A. Voraussetzungen und Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB):

    • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist eine Landesverweisung obligatorisch bei Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, womit die Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann von einer Landesverweisung absehen, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und orientiert sich an Kriterien wie dem Grad der Integration (persönlich, wirtschaftlich, sozial), familiären Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Besondere Berücksichtigung finden in der Schweiz geborene oder aufgewachsene Ausländer. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Eingriff von gewisser Tragweite in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gegeben ist. Letzteres setzt besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz voraus, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Das Familienleben schützt primär die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder); andere Verwandte nur bei "genügend naher, echter und tatsächlich gelebter Beziehung" und "besonderem Abhängigkeitsverhältnis".
    • Begründung des Bundesgerichts (Härtefall):
      • Persönliche Bindung an die Schweiz: Der Beschwerdeführer lebt seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch, hat aber keine Arabischkenntnisse und keine Beziehungen zum Irak. Dies spricht grundsätzlich für eine starke Bindung.
      • Familiäre Situation: Der ledige Beschwerdeführer hat keine Kinder. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern wurde als nicht "besonders intensiv, über eine normale Integration hinausgehend" beurteilt, da kein gemeinsamer Haushalt, finanzielle Abhängigkeit oder besondere Verantwortung erkennbar waren. Regelmässige Kontakte allein genügen nicht für ein unter Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ausserhalb der Kernfamilie.
      • Berufliche/Wirtschaftliche Integration: Die Vorinstanz sah keine gefestigte berufliche Integration, da der Beschwerdeführer (gelernter Koch, Lehre in geschützter Werkstatt) in den sieben Monaten nach Haftentlassung dreimal die Stelle gewechselt hatte. Die Behauptung laufender Schuldenabzahlung wurde nicht als Tatsache festgestellt und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Neue Beweismittel (Zwischenzeugnis, Führerausweis) waren als "echte Noven" unzulässig.
      • Soziale Integration und Vorstrafen: Die Vorinstanz verwies auf fünf einschlägige Vorstrafen (u.a. Raub, Erpressung) und die Begehung der aktuellen Taten (Diebstahl, Drogenhandel, Betrug) während oder kurz nach früheren Strafvollzügen, was gegen eine gefestigte soziale Integration spreche.
      • Reintegration im Irak: Die Vorinstanz anerkannte, dass eine Reintegration im Irak für den Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und kulturellen Vertrautheit schwierig sein wird, was er aber nicht weiter substanziiert habe. Er sei jung, gesund und verfüge über eine Berufsausbildung.
      • Ergebnis Härtefallprüfung: Die Vorinstanz verneinte einen "schweren persönlichen Härtefall". Das Bundesgericht liess dies letztlich offen, da es die Interessenabwägung als ausschlaggebend erachtete.
  • B. Interessenabwägung:

    • Rechtliche Grundlagen: Bei bejahtem Härtefall entscheidet die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Verhältnismässigkeit). Das Bundesgericht zeigt sich bei schweren Betäubungsmitteldelikten von Ausländern stets rigoros. Die Landesverweisung muss zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheinen. Die Natur und Schwere der Straftat, die Gefährlichkeit des Täters und die Legalprognose sind massgebend.
    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wurde als "sehr gross" beurteilt. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat mit gravierender Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers (insb. Raub, Erpressung) und die vorliegenden schweren Straftaten (Drogenhandel, Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Geldwäscherei, versuchter Betrug) führten zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die "Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz" liessen eine "nicht unerhebliche Rückfallgefahr" annehmen. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer die beurteilten Straftaten begangen hatte, nachdem sein Asyl aufgrund früherer "verwerflicher strafbarer Handlungen" bereits rechtskräftig widerrufen worden war (Urteil BVGer E-7416/2015 vom 20. April 2018). Dies zeigte, dass auch die Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus ihn nicht von weiteren schweren Straftaten abhielten. Die Reintegrationsbemühungen seit Haftentlassung sind relativ zu sehen, da er einen Grossteil der Zeit in Haft verbracht hat.
      • Ergebnis Interessenabwägung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die "sehr grossen" öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz "ohnehin überwiegen".
  • C. Vollzugshindernisse (Non-Refoulement-Gebot, Art. 66d StGB):

    • Argument des Beschwerdeführers: Sein Status als anerkannter Flüchtling begründe ein definitives Vollzugshindernis (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB), und seine Wegweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und Art. 33 FK (Verbot der Folter und anderer unmenschlicher/erniedrigender Behandlung). Er befürchte eine menschenrechtswidrige Behandlung im Irak aufgrund der Verfolgung seines Vaters, einer Clan-Fehde und seiner Zugehörigkeit zu einer sunnitischen Minderheit.
    • Rechtliche Grundlagen: Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB sieht einen Aufschub des Vollzugs vor, wenn der Betroffene ein anerkannter Flüchtling ist und sein Leben oder seine Freiheit im Heimatland gefährdet wäre (relatives Vollzugshindernis). Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erlaubt den Aufschub, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (absolutes Vollzugshindernis, z.B. Folterverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 UNCAT, Art. 3 EMRK). Ein definitives Vollzugshindernis muss vom Sachgericht berücksichtigt werden und führt zum Verzicht auf die Landesverweisung; ansonsten ist die Überprüfung der Vollstreckbarkeit Sache der Vollzugsbehörden. Für ein reelles Risiko der Folter sind restriktive Kriterien anzuwenden.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz habe gestützt auf Stellungnahmen des SEM und des Migrationsdienstes des Kantons Bern nachvollziehbar dargelegt, dass keine konkreten Hinweise für eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers oder seines Vaters im Irak vorliegen. Das Asyl des Vaters sei aufgrund staatlicher Verfolgung durch die Baath-Partei erfolgt, nicht weil er Mitglied gewesen sei. Eine "Reflexverfolgung" des Sohnes nach 18 Jahren sei nicht zu befürchten. Auch für die behauptete Clan-Fehde oder die Verfolgung als sunnitische Minderheit lägen keine konkreten Hinweise vor. Das Bundesgericht verwies zudem auf die Rechtsprechung zu kurdischen Provinzen im Nordirak, die hier nicht einschlägig sei, da der Beschwerdeführer ursprünglich aus Mossul stammt. Da keine individuelle Gefährdung und keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich seien, verstosse die Landesverweisung weder gegen das flüchtlingsrechtliche noch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot. Die Vollzugsbehörden müssten die Vollstreckbarkeit anhand der dann aktuellen Verhältnisse überprüfen.

3. Weitere Begehren Die Rüge gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS war nur für den Fall eines Verzichts auf die Landesverweisung geltend gemacht und wurde daher nicht weiter beurteilt. Die Begehren betreffend eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft und die Abweisung der Zivilforderung wurden mit dem Freispruch begründet und somit nach dessen Ablehnung ebenfalls hinfällig.

IV. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten war. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wurde als nicht willkürlich erachtet. Die obligatorische Landesverweisung wurde als bundes- und völkerrechtskonform bestätigt, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege bzw. die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Auch definitive Vollzugshindernisse nach dem Non-Refoulement-Gebot wurden verneint.

V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Bestätigung der Schuldsprüche: Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Drogenverbrechens, Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Geldwäscherei und versuchten Betruges.
  • Keine Willkür in der Beweiswürdigung: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (insbesondere zu den Aussagen der Zeugin C._ und Mitbeschuldigten) wurden als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hob die Relevanz der ursprünglichen, unbeeinflussten Aussagen von C._ und die objektiven Beweismittel hervor.
  • Obligatorische Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde bestätigt.
  • Ablehnung des Härtefalls: Das Gericht verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, da die familiären, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz langer Aufenthaltsdauer nicht als ausreichend gefestigt beurteilt wurden, insbesondere aufgrund seiner erheblichen und wiederholten Straffälligkeit.
  • Überwiegen der öffentlichen Interessen: Selbst bei Annahme eines Härtefalls überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, da das Bundesgericht bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten rigoros vorgeht und eine hohe Rückfallgefahr attestiert wurde.
  • Keine definitiven Vollzugshindernisse: Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Gefahren im Irak (Verfolgung, Clan-Fehde, Minderheit) wurden nicht als definitive Vollzugshindernisse im Sinne des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d StGB, Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) anerkannt. Die Prüfung der aktuellen Vollstreckbarkeit bleibt den Vollzugsbehörden vorbehalten.