Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_468/2023 vom 9. Mai 2025

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_468/2023) vom 9. Mai 2025 befasst sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Doktorandin im Doktoratsprogramm "Biomedical Ethics and Law / Law Track" der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich gilt, nachdem sie wegen Nichtbezahlung der Semestergebühren aus der Liste der Studierenden gestrichen wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonalen Vorinstanzen (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) Bundesrecht, insbesondere verfassungsrechtliche Grundsätze wie das Recht auf rechtliches Gehör, das Legalitätsprinzip und den Gleichheitssatz, verletzt haben.

A. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, A.__, wurde am 31. Mai 2010 in das Doktoratsprogramm "Biomedical Ethics and Law / Law Track" der Universität Zürich aufgenommen und per Frühjahrssemester 2011 zugelassen. Im März 2016 empfahl ihr die Doktoratskommission, ihre Arbeit nicht als Dissertation weiterzuführen. Ende Herbstsemester 2017 lief ihre Doktorandenbestätigung aus. Im September 2018 wurde sie wegen Nichtbezahlung der Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 aus der Liste der Studierenden gestrichen.

Im Mai 2021 wurde die Rechtswissenschaftliche Fakultät darauf aufmerksam, dass A._ auf ihrer Website immer noch angebe, Doktorandin zu sein. Die Fakultät informierte sie daraufhin, dass sie seit Frühjahrssemester 2018 nicht mehr immatrikuliert sei und ihr Forschungsvorhaben nicht mehr weiterverfolgt werde. A._ verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über ihren "Ausschluss aus dem Programm".

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, dass A._ die Voraussetzungen zur Teilnahme am Programm nicht erfülle und nicht mehr als Teilnehmerin gelte. Die dagegen erhobene Einsprache und der Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A._ am 8. Juni 2023 ebenfalls ab, woraufhin A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhob.

B. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (E. 1), da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt und der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. t BGG (Prüfungsentscheide) nicht greift. Es gehe vorliegend nicht um die Bewertung von Fähigkeiten, sondern um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Doktoratsprogramm.

  1. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Replikrechts und der Berücksichtigung ihrer Eingaben. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verwaltungsgericht ihr eine Frist zur Stellungnahme einräumte, auch wenn diese ungenutzt verstrichen war und die Beschwerdeführerin später eine Replik einreichte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Eingaben zur Kenntnis genommen und ihr ein effektives Replikrecht gewährt hatte. Die "Ausweisung aus dem Recht" bezog sich lediglich auf unzulässige Beschwerdeergänzungen (neue rechtliche Begründungen), die erst in der Replik vorgebracht wurden, was verfahrensrechtlich zulässig ist. Da das Gericht nicht alle Vorbringen einzeln widerlegen muss und nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden ist, wurde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt.

  2. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Willkür) (E. 5): Das Bundesgericht bestätigte, dass viele der von der Beschwerdeführerin als Sachverhaltsrügen vorgebrachten Punkte in Wahrheit Rechtsfragen betrafen. Die Beschwerdeführerin konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darlegen, sondern legte lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Das Bundesgericht legte dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde.

  3. Der Status als Doktorandin und das Immatrikulationserfordernis (E. 7): Dies ist der zentrale Streitpunkt.

    • Argument der Beschwerdeführerin: Sie meinte, ihr Status als Teilnehmerin des Doktoratsprogramms habe sie bereits durch die Aufnahme ins Programm und die Zulassung zur Immatrikulation erhalten, noch bevor sie sich tatsächlich immatrikulierte. Dieser Status sei nicht durch die Streichung aus der Liste der Studierenden verloren gegangen und hätte nur durch einen förmlichen Widerruf aufgehoben werden können. Sie sei ohne erneutes Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zur erneuten Immatrikulation berechtigt.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz und stützte sich auf die massgebenden kantonalen Bestimmungen (Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich, aVZS/ZH, und Reglement der Universitätsleitung über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung, RüMIS/ZH).
      • Gemäss § 7 aVZS/ZH gelten als Doktorierende nur die von der Universität Zürich durch Immatrikulation aufgenommene Personen.
      • § 15 Abs. 1 Satz 1 aVZS/ZH besagt, dass die Immatrikulation Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen ist.
      • § 19 Abs. 1 aVZS/ZH hält fest, dass Doktorierende so lange immatrikuliert bleiben müssen, wie sie Leistungen der Universität beanspruchen (darunter fallen auch Doktoratsprogramme, vgl. Urteil 2C_1092/2017).
      • § 27 aVZS/ZH bestimmt, dass durch Exmatrikulation oder Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte erlöschen. Die Streichung erfolgte nach § 29 aVZS/ZH wegen Nichtbezahlung der Gebühren.
      • Das Bundesgericht befand, dass der Status als Doktorandin ein mit der Immatrikulation erworbenes Recht darstellt. Das Rechtsverständnis der Vorinstanz, wonach der Status als Doktorandin mit dem Wegfall der Immatrikulation entfällt, sei nicht willkürlich und verstosse nicht gegen das Legalitätsprinzip. Eine Unterscheidung zwischen Exmatrikulation und Streichung in den Rechtsfolgen sei nicht ersichtlich und auch in der Verordnung nicht vorgesehen.
      • Die von der Beschwerdeführerin zitierten §§ 50 aVZS/ZH und 28 Abs. 3 RüMIS/ZH betreffend Immatrikulationslücken gewähren keinen automatischen Anspruch auf Wiederimmatrikulation ohne erneutes Aufnahme- oder Zulassungsverfahren. Insbesondere die "Kann-Formulierung" in § 50 aVZS/ZH und die Regelung der Modalitäten in § 28 Abs. 3 RüMIS/ZH bestätigen das Bestehen eines "Immatrikulationsobligatoriums". Die Beschwerdeführerin kann sich nicht nach Belieben ein- und austragen lassen.
  4. Qualifikation der Verfügung vom 23. Juni 2021 (E. 8):

    • Argument der Beschwerdeführerin: Es handele sich um eine Gestaltungsverfügung, die sie erstmals aus dem Programm ausgeschlossen habe.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Rüge geht ins Leere. Der Status der Beschwerdeführerin als Doktorandin ist spätestens im September 2018 mit der Streichung aus der Liste der Studierenden dahingefallen. Die Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte diesen bereits eingetretenen Rechtsverlust lediglich fest. Es handelte sich somit korrekterweise um eine Feststellungsverfügung und nicht um eine neu gestaltende Verfügung.
  5. Umfang des Streitgegenstands (E. 9): Das Bundesgericht bestätigte, dass das Verfahren einzig die Frage betraf, ob die Beschwerdeführerin noch Teilnehmerin des spezifischen Doktoratsprogramms "Biomedical Ethics and Law / Law Track" ist. Die Frage eines allfälligen allgemeinen Rechts, an der Universität Zürich zu doktorieren, lag ausserhalb des Streitgegenstands. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich erneut um die Aufnahme in ein Doktoratsstudium oder -programm zu bewerben.

  6. Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) (E. 10):

    • Argument der Beschwerdeführerin: Sie sei die einzige, die ihren Doktorandenstatus wegen fehlender Immatrikulation verloren habe; andere Personen seien trotz fehlender Immatrikulation weiterhin als Doktorierende aufgeführt gewesen und hätten sich ohne Weiteres wieder immatrikulieren können.
    • Begründung des Bundesgerichts: Die Beschwerdeführerin konnte keine konkrete Praxis der Universität nachweisen, wonach Personen trotz fehlender Immatrikulation weiterhin als Doktorierende gelten und sich ohne weiteres wieder immatrikulieren könnten. Die Aufführung in einer Liste auf der Fakultätswebsite sei nicht rechtsverbindlich. Somit konnte keine ungleiche Behandlung in vergleichbaren Situationen dargelegt werden.
  7. Weitere Rügen (E. 11): Weitere Rügen der Beschwerdeführerin (Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Wissenschafts- und Wirtschaftsfreiheit sowie Vertrauensschutz bezüglich einer angeblichen Sistierung des Doktorats) wurden mangels hinreichender Substanziierung der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht geprüft.

C. Kurz zusammenfassende wesentliche Punkte

  • Der Status als Doktorandin an der Universität Zürich wird durch die Immatrikulation erworben und erlischt mit dem Wegfall der Immatrikulation (z.B. durch Streichung wegen Nichtbezahlung von Semestergebühren).
  • Die erfolgte Streichung aus der Liste der Studierenden führte zum automatischen Verlust des Doktorandenstatus, da die Immatrikulation gemäss kantonalem Recht eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen ist und der Doktorandenstatus als mit der Immatrikulation erworbenes Recht gilt.
  • Die spätere Verfügung der Doktoratskommission stellte diesen bereits eingetretenen Rechtsverlust lediglich fest (Feststellungsverfügung); sie begründete keinen neuen Ausschluss (keine Gestaltungsverfügung).
  • Das Bundesgericht bestätigte das Immatrikulationsobligatorium und verneinte einen Anspruch auf (Wieder-)Immatrikulation ohne neues Aufnahme- und Zulassungsverfahren.
  • Rügen betreffend das rechtliche Gehör und die Rechtsgleichheit wurden als unbegründet abgewiesen, da die Verfahrensgarantien gewahrt und keine willkürliche oder diskriminierende Behandlung nachgewiesen werden konnte.
  • Der Streitgegenstand war auf den Verbleib im konkreten Doktoratsprogramm beschränkt; ein genereller Anspruch auf ein Doktorat war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Beschwerde wurde somit vollumfänglich abgewiesen, und die Beschwerdeführerin hatte die Gerichtskosten zu tragen.