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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_468/2023) vom 9. Mai 2025 befasst sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als Doktorandin im Doktoratsprogramm "Biomedical Ethics and Law / Law Track" der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich gilt, nachdem sie wegen Nichtbezahlung der Semestergebühren aus der Liste der Studierenden gestrichen wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonalen Vorinstanzen (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) Bundesrecht, insbesondere verfassungsrechtliche Grundsätze wie das Recht auf rechtliches Gehör, das Legalitätsprinzip und den Gleichheitssatz, verletzt haben.
A. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, A.__, wurde am 31. Mai 2010 in das Doktoratsprogramm "Biomedical Ethics and Law / Law Track" der Universität Zürich aufgenommen und per Frühjahrssemester 2011 zugelassen. Im März 2016 empfahl ihr die Doktoratskommission, ihre Arbeit nicht als Dissertation weiterzuführen. Ende Herbstsemester 2017 lief ihre Doktorandenbestätigung aus. Im September 2018 wurde sie wegen Nichtbezahlung der Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 aus der Liste der Studierenden gestrichen.
Im Mai 2021 wurde die Rechtswissenschaftliche Fakultät darauf aufmerksam, dass A._ auf ihrer Website immer noch angebe, Doktorandin zu sein. Die Fakultät informierte sie daraufhin, dass sie seit Frühjahrssemester 2018 nicht mehr immatrikuliert sei und ihr Forschungsvorhaben nicht mehr weiterverfolgt werde. A._ verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über ihren "Ausschluss aus dem Programm".
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, dass A._ die Voraussetzungen zur Teilnahme am Programm nicht erfülle und nicht mehr als Teilnehmerin gelte. Die dagegen erhobene Einsprache und der Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A._ am 8. Juni 2023 ebenfalls ab, woraufhin A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhob.
B. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (E. 1), da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt und der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. t BGG (Prüfungsentscheide) nicht greift. Es gehe vorliegend nicht um die Bewertung von Fähigkeiten, sondern um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Doktoratsprogramm.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Replikrechts und der Berücksichtigung ihrer Eingaben. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verwaltungsgericht ihr eine Frist zur Stellungnahme einräumte, auch wenn diese ungenutzt verstrichen war und die Beschwerdeführerin später eine Replik einreichte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Eingaben zur Kenntnis genommen und ihr ein effektives Replikrecht gewährt hatte. Die "Ausweisung aus dem Recht" bezog sich lediglich auf unzulässige Beschwerdeergänzungen (neue rechtliche Begründungen), die erst in der Replik vorgebracht wurden, was verfahrensrechtlich zulässig ist. Da das Gericht nicht alle Vorbringen einzeln widerlegen muss und nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden ist, wurde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt.
Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Willkür) (E. 5): Das Bundesgericht bestätigte, dass viele der von der Beschwerdeführerin als Sachverhaltsrügen vorgebrachten Punkte in Wahrheit Rechtsfragen betrafen. Die Beschwerdeführerin konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darlegen, sondern legte lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar. Das Bundesgericht legte dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde.
Der Status als Doktorandin und das Immatrikulationserfordernis (E. 7): Dies ist der zentrale Streitpunkt.
Qualifikation der Verfügung vom 23. Juni 2021 (E. 8):
Umfang des Streitgegenstands (E. 9): Das Bundesgericht bestätigte, dass das Verfahren einzig die Frage betraf, ob die Beschwerdeführerin noch Teilnehmerin des spezifischen Doktoratsprogramms "Biomedical Ethics and Law / Law Track" ist. Die Frage eines allfälligen allgemeinen Rechts, an der Universität Zürich zu doktorieren, lag ausserhalb des Streitgegenstands. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich erneut um die Aufnahme in ein Doktoratsstudium oder -programm zu bewerben.
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) (E. 10):
Weitere Rügen (E. 11): Weitere Rügen der Beschwerdeführerin (Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Wissenschafts- und Wirtschaftsfreiheit sowie Vertrauensschutz bezüglich einer angeblichen Sistierung des Doktorats) wurden mangels hinreichender Substanziierung der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht geprüft.
C. Kurz zusammenfassende wesentliche Punkte
Die Beschwerde wurde somit vollumfänglich abgewiesen, und die Beschwerdeführerin hatte die Gerichtskosten zu tragen.