Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_543/2024 vom 22. Mai 2025

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) 6B_543/2024 vom 22. Mai 2025:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_543/2024 vom 22. Mai 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil betrifft eine strafrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers A.__ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) vom 22. Februar 2024. Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz vom Bezirksgericht Lausanne (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne) der Kindesschändung (Art. 187 aStGB) und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung wurde er in erster Instanz freigesprochen.

Das Kantonsgericht Waadt bestätigte in zweiter Instanz die Verurteilung des Beschwerdeführers, nahm jedoch von Amtes wegen eine rechtliche Neubeurteilung vor. Es sprach ihn in Fall 2 weiterhin von sexueller Nötigung frei und verurteilte ihn der Kindesschändung (Fall 2) sowie sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Fall 2). Neu verurteilte es ihn aber im Fall 1 der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) anstelle der sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person, wobei die Strafe unverändert blieb.

Die dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalte sind die folgenden:

  • Fall 1 (C.__, geboren 1997): Im Jahr 2013 nahm A._ (geboren 1988) Kontakt zu C._ via Facebook auf und lud sie zu sich nach Hause ein. Nach anfänglichem Zögern willigte sie ein. Nach einem einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr, bei dem C._ nach eigenen Angaben erstmals penetriert wurde, legten sie sich zum Ausruhen hin. A._ rieb sich mit erigiertem Glied an ihr. Sodann nahm er Sperma von ihrem Geschlechtsteil, schmierte es auf sein Glied und näherte sich ihrem Anus. C._ drehte sich um und sagte sofort, dass sie dies nicht wolle. Ohne zu antworten, penetrierte A._ sie anal, wobei sie Schmerzen empfand. C.__ bat ihn mehrmals aufzuhören. Er entgegnete, sie sei "schon drin", sie solle sich keine Sorgen machen und es könnte ihr "vielleicht gefallen". Er vollführte Stossbewegungen, während er sie festhielt und an der Schulter zurückzog. Das Opfer, von Angst gelähmt, bewegte sich nicht mehr, bis er ejakulierte.

  • Fall 2 (B.__, geboren 1998): Im Mai 2013 nahm A._ ebenfalls über Facebook Kontakt zu B._ auf. Nach einem ersten Treffen am 10. Juni 2013, bei dem er sie umarmte und sich dafür entschuldigte, trafen sie sich am 11. Juni 2013 erneut. Sie küssten sich, und er schlug ihr vor, zu ihm nach Hause zu kommen. Dort entkleidete er sich und entkleidete auch B._ teilweise. Als er bemerkte, dass sie einen Tampon trug, sagte er: "Du hast deine Tage, also machen wir nichts." B._, nur noch mit einem T-Shirt bekleidet, legte sich in seinem Bett auf die Seite. A._ legte sich nackt hinter sie. Plötzlich, ohne Kondom, penetrierte er sie anal. B._ war von Angst gelähmt, reagierte nicht und sagte nichts. Aufgrund ihres Alters erschien ihr ein solcher Akt unsinnig, und sie schämte sich so sehr, dass sie nur wollte, dass es vorbei sei. Nach einigen Stossbewegungen ejakulierte A._ in sie. B._ empfand Schmerzen. Trotzdem blieb sie über Nacht, da ihr die Heimreise mitten in der Nacht schwerfiel und sie Angst vor seiner Reaktion hatte.

2. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an und beantragte hauptsächlich seinen Freispruch von allen Anklagepunkten sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen folgende Rügen geltend:

  • Verletzung des Verbots der Reformatio in peius und des rechtlichen Gehörs: Er argumentierte, die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Fall 1, nachdem er in erster Instanz davon freigesprochen worden war und nur er selbst Berufung eingelegt hatte, sei unzulässig.
  • Verletzung des Anklageprinzips und des rechtlichen Gehörs: Er sei nicht vorab darüber informiert worden, dass er wegen fahrlässiger Kindesschändung (Art. 187 Ziff. 4 aStGB) verurteilt werden könnte, da die Anklageschrift dies nicht vorgesehen habe und er in erster Instanz wegen eventualvorsätzlicher Kindesschändung verurteilt worden sei.
  • Verletzung der Unschuldsvermutung und willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Er bestritt die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Opfer C._ und B._ und damit seine Verurteilung wegen Kindesschändung und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person.
  • Irrtum über das Alter (Art. 187 Ziff. 4 aStGB): Er war überzeugt, B.__ sei über 16 Jahre alt gewesen. Ihr Aussehen, Lebensstil und ihre Initiativen hätten ihn zu dieser Annahme verleitet, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, ihr Alter nicht erfragt zu haben.
  • Verletzung von Art. 191 aStGB: Er bestritt einen Überraschungseffekt bei der analen Penetration von B.__, da diese sexuell nicht unerfahren gewesen sei und ihm Avancen gemacht habe.

3. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:

3.1. Zur Rüge der Reformatio in peius und des rechtlichen Gehörs (Art. 189 aStGB vs. Art. 191 aStGB)

  • Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nur dann vorliegt, wenn die in erster Instanz ausgesprochene Strafe verschärft oder eine rechtlich schwerwiegendere Qualifikation der Taten vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine Verletzung. Obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Fall 1 neu der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) schuldig sprach, anstatt der sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB), änderten sich weder die Höhe der Strafe noch die Schwere der rechtlichen Qualifikation im Sinne einer Verschlechterung. Die beiden Delikte sahen zur Tatzeit den gleichen Strafrahmen vor. Daher war der Einwand unbegründet.
  • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde als unzureichend begründet und damit als unzulässig befunden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Der Einwand, es sei kein Nötigungsmittel gegen C.__ angewandt worden, wurde als ungenügend substanziiert und somit als unzulässig erachtet (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.2. Zur Rüge des Anklageprinzips und des rechtlichen Gehörs (Art. 187 Ziff. 4 aStGB)

  • Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte nicht wegen fahrlässiger Kindesschändung (Art. 187 Ziff. 4 aStGB) verurteilt werden dürfen, da die Anklageschrift dies nicht vorgesehen habe und die erste Instanz ihn wegen Eventualvorsatz (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) verurteilt habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer gemäss Dispositiv sehr wohl wegen fahrlässiger Kindesschändung ("anwenden der Artikel [...] 187 ch. 1 et 4 [...]") verurteilt hatte, auch wenn die Begründung widersprüchlich gewesen sei.
  • Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer diesen formellen Mangel der Widersprüchlichkeit der Begründung hätte in der Berufungsinstanz rügen müssen. Da er dies unterlassen habe, verletze seine späte Rüge den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) und den Grundsatz der materiellen Ausschöpfung der kantonalen Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Rüge war somit unzulässig.
  • Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint, da der Beschwerdeführer bei aufmerksamer Lektüre des erstinstanzlichen Urteils hätte erkennen müssen, dass er wegen fahrlässiger Kindesschändung verurteilt worden war.

3.3. Zur Sachverhaltsfeststellung, Willkür und Unschuldsvermutung

  • Das Bundesgericht erinnerte an seine Rolle als Rechtsinstanz: Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt. Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, nicht bloss diskutabel oder gar kritisierbar (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) als Beweiswürdigungsregel hat keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
  • Das Bundesgericht bestätigte die umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese hatte die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Opfer detailliert geprüft, deren Glaubwürdigkeit beurteilt und die im Dossier befindlichen Beweismittel (insbesondere die Nachrichtenverläufe) sowie das Tatvorgehen des Beschwerdeführers (Kontakt via soziale Medien, junge und unerfahrene Opfer, sexuelle Handlungen in der eigenen Wohnung) gewürdigt.
  • C.__s Aussagen: Galten als glaubwürdig, da detailliert, nicht übertrieben anklagend (sie erstattete keine Anzeige), sie räumte einvernehmlichen ersten Kontakt ein und erinnerte sich präzise an Details und Worte des Beschwerdeführers. Sie hatte kein Interesse an einer Falschaussage.
  • B.__s Aussagen: Galten ebenfalls als glaubwürdig, da detailliert und moderat, zeitlich präzise belegbar durch Facebook-Nachrichten. Sie räumte einvernehmliche Vorkontakte ein (Küsse, hypothetische Zustimmung zu vaginalem Sex ohne Regelblutung) und gab an, keine Gewalt angewandt, aber gelähmt nichts gesagt zu haben.
  • A.__s Aussagen: Wurden als wenig glaubwürdig erachtet. Er bestritt sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, obwohl B._ ihm ihr Alter mitgeteilt hatte. Seine anfängliche Leugnung, B._ überhaupt zu kennen oder sich an sie zu erinnern, wurde als unglaubhaft angesehen, insbesondere angesichts seiner späteren detaillierteren Angaben zu den Treffen. Sein später vorgebrachtes Argument von Gedächtnisverlust durch Gehirnerschütterungen wurde als nicht belegt und unglaubwürdig zurückgewiesen, da er sonst andere Details korrekt wiedergeben konnte.
  • Das Treffen der beiden Opfer zwischen ihren Anhörungen wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht als glaubwürdigkeitserschütternd angesehen.
  • Die pauschalen Rügen des Beschwerdeführers, die lediglich seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenstellten (z.B. bezüglich früherer sexueller Übergriffe B.__s oder ihrer angeblichen sexuellen Aktivität), wurden als appellatorisch und unzulässig abgewiesen.

3.4. Zum Irrtum über das Alter (Fahrlässigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 4 aStGB)

  • Das Bundesgericht bekräftigte, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der Kindesschändung (Opfer unter 16 Jahren) im Fall 2 (B._ war 15) erfüllt war. Die entscheidende Frage war, ob der Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter der B._ vermeidbar war (fahrlässiges Handeln, Art. 12 Abs. 3 StGB).
  • Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass den Beschwerdeführer nichts davon abgehalten hätte, sich vor dem Geschlechtsverkehr nach dem Alter der B.__ zu erkundigen, insbesondere angesichts der analen Penetration, die sie zuvor nie praktiziert hatte. Der Umstand, dass sie selbstständig wirkte, ausging, rauchte oder trank, genügte nicht, um ihn von dieser Erkundigungspflicht zu entbinden. Dies wurde auch durch seine Nachricht am Tag nach der Tat ("das Alter spielt keine Rolle, wenn Reife da ist") belegt, die seine Haltung zur Altersproblematik verdeutlichte.
  • Das Bundesgericht stimmte dem zu: Der Beschwerdeführer war zehn Jahre älter als das Opfer. Selbst wenn er ihr genaues Alter nicht kannte, musste er davon ausgehen, dass es nahe der gesetzlichen Grenze lag. Es oblag ihm, sich zu vergewissern, dass sie nicht jünger als 16 Jahre war. Sein Verhalten und insbesondere seine Nachricht nach der Tat zeugten von einer Einstellung, die nicht mit der gebotenen Vorsicht vereinbar war. Der Irrtum war somit vermeidbar. Die Anwendung von Art. 187 Ziff. 4 aStGB durch die Vorinstanz war nicht bundesrechtswidrig.

3.5. Zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB)

  • Art. 191 aStGB schützt Personen, die unfähig sind, sich unerwünschten sexuellen Kontakten zu widersetzen. Widerstandsunfähigkeit kann vorübergehend oder situationsbedingt sein, physischer oder psychischer Natur. Sie kann auch durch einen Überraschungseffekt begründet sein, wenn das Opfer aufgrund seiner körperlichen Position oder der Umstände nicht in der Lage ist, die sexuelle Handlung zu erkennen oder sich zu widersetzen (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7).
  • Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Überraschungseffekt erzeugte und B._s Widerstandsfähigkeit zunichtemachte, indem er sie entkleidete, sich nackt hinter sie legte und sie brutal und plötzlich anal penetrierte, obwohl er zuvor erklärt hatte, es werde wegen ihrer Regelblutung nichts geschehen. B._, zehn Jahre jünger und unerfahren in analen Praktiken, sei von Angst gelähmt gewesen und habe nicht reagieren können.
  • Der Beschwerdeführer argumentierte, es habe keinen Überraschungseffekt gegeben, da B.__ sexuell nicht unerfahren gewesen sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass B.__s angebliche Einvernehmlichkeit sich auf die Vorspiele oder hypothetisch auf vaginalen Sex bezog, nicht aber auf analen Sex. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Aussagen des Opfers "erfunden", war appellatorisch und unzulässig.
  • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz Art. 191 aStGB nicht verletzte, indem sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe die hilflose Lage und Überraschung der jungen Frau ausgenutzt, um sie anal zu penetrieren.

3.6. Zivilrechtliche Forderungen

  • Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen nicht, weshalb dieser Teil der Beschwerde als unzulässig erachtet wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Kindesschändung (Art. 187 aStGB) und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB) sowie neu der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB).

  1. Reformatio in peius: Wurde verneint, da die neue rechtliche Qualifikation (sexuelle Nötigung statt sexueller Handlungen mit widerstandsunfähiger Person) keinen schwerwiegenderen Strafrahmen zur Folge hatte.
  2. Anklageprinzip/rechtliches Gehör: Rügen bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Kindesschändung wurden als unzulässig abgewiesen, da sie nicht fristgerecht in der Vorinstanz vorgebracht wurden (Grundsatz von Treu und Glauben, materielles Ausschöpfen der Instanzen).
  3. Sachverhaltsfeststellung und Glaubwürdigkeit: Die bundesgerichtliche Überprüfung ergab keine Willkür. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Opfer als detailliert, konsistent und glaubwürdig beurteilt, während die Angaben des Beschwerdeführers als inkonsistent und unglaubwürdig befunden wurden.
  4. Irrtum über das Alter (Art. 187 Ziff. 4 aStGB): Der Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter der B.__ (15 statt 16 Jahre) wurde als fahrlässig und damit vermeidbar beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Altersunterschieds und der Umstände eine Pflicht, das Alter zu klären, was er nicht tat und was sich auch in seiner nachträglichen Äusserung ("Alter spielt keine Rolle, wenn Reife da ist") zeigte.
  5. Sexuelle Handlungen mit urteils-/widerstandsunfähiger Person (Art. 191 aStGB): Die Vorinstanz durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer B.__s Widerstandsunfähigkeit durch einen Überraschungseffekt ausnutzte, als er sie entgegen seiner Zusage und ohne Einverständnis plötzlich anal penetrierte, während sie gelähmt und unerfahren war.
  6. Zivilforderungen: Die Rüge des Beschwerdeführers zu den Zivilforderungen wurde mangels Begründung als unzulässig abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers.