Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_805/2024 vom 22. Mai 2025

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Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 6B_805/2024 vom 22. Mai 2025 detailliert zusammengefasst.

Parteien und Vorinstanzen * Beschwerdeführer: A.__ * Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève * Gegenstand: Urkundenfälschung; Pornografie; Gewaltdarstellung; Recht auf Gehör; Willkür. * Vorinstanzen: * Tribunal de police des Kantons Genf (erstinstanzlich, Urteil vom 13. Dezember 2022): Schuldig gesprochen der Gewaltdarstellung, Pornografie und Urkundenfälschung; Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 30 CHF; lebenslanges Verbot jeder beruflichen und nichtberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen. * Cour de justice des Kantons Genf (zweite Instanz, Urteil vom 20. August 2024): Teilweise Gutheissung des Appells. Das lebenslange Tätigkeitsverbot wurde aufgehoben; die Geldstrafe auf 140 Tagessätze à 30 CHF reduziert; eine Busse von 2'000 CHF für den Besitz von Gewaltdarstellungen ohne Verbreitung ausgesprochen. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

I. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz)

A. Urkundenfälschung (Art. 251 aStGB) Der Beschwerdeführer A._, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde schuldig gesprochen, zwischen 2016 und Oktober 2020 zwei Sätze gefälschter Lohnabrechnungen erstellt und verwendet zu haben: 1. Lohnabrechnungen für C.__: Erstellte drei Lohnabrechnungen im Namen der Einzelfirma B._ für die Monate Februar bis April 2020. Diese waren nicht gegengezeichnet und enthielten keine Angaben zur Mutterschaftsversicherung. A._ fügte diese dem Dossier von C._ bei und reichte es bei einer Immobilienverwaltung ein, damit C._ die Mietwohnung Nr. xxx erhalten konnte. C._ zahlte A._ im Gegenzug eine monatliche Vergütung von 500 CHF. 2. Lohnabrechnungen für E.__: Erstellte drei Lohnabrechnungen im Namen des Restaurants D._ für die Monate Januar bis März 2017. Diese wiesen einen fehlerhaften AHV-Beitragssatz auf und dienten dazu, dass E._ die Mietwohnung Nr. yyy im selben Gebäude erhielt. E._ vermietete die Wohnung später an A._ unter, der sie wiederum zu einem deutlich höheren Mietzins an C._ weitervermietete, um daraus einen Gewinn zu erzielen.

A._ hatte die Sachverhalte bei den ersten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zunächst zugegeben und angegeben, die gefälschten Lohnabrechnungen erstellt zu haben, um die Wohnungsvermietung zu beschleunigen. Vor dem Tribunal de police widerrief er jedoch seine Aussagen und behauptete, die Lohnabrechnungen für E._ seien authentisch und die Firma B._ habe Kenntnis von den gefälschten Lohnabrechnungen für C._ gehabt und diese validiert.

B. Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB) Spätestens am 15. Oktober 2020 besass A._ auf dem Cache des Internetbrowsers seiner beiden Mobiltelefone sechs Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Zudem wurden ein teilentblösstes Mädchenbild, zwei Fotografien von Sexualpuppen mit jugendlichen Zügen, drei zoophile Videos in WhatsApp-Diskussionsgruppen und deren Cache sowie zwei Videos sexueller Gewalt (von Dritten übermittelt) in WhatsApp-Konversationen gefunden. A._ erklärte, er sei der einzige Nutzer seiner Telefone. Er gab an, sich nicht an die Bilder sexueller Handlungen mit Minderjährigen zu erinnern. Einige Videos seien ihm von Dritten zugesandt worden; er sei von solchen Inhalten nicht angezogen und habe seine Korrespondenten aufgefordert, das Teilen einzustellen. Später behauptete er, er verliere manchmal die Kontrolle über sein Telefon, wenn er pornografische Websites besuchte und Seiten sich von selbst öffneten; er wisse nicht, wie man Dateien löscht, und habe sie stattdessen archiviert, da er keine Computerkenntnisse besitze.

C. Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB) Spätestens am 15. Oktober 2020 besass A._ auf seinen beiden Mobiltelefonen, in WhatsApp-Gruppen und deren Cache sowie im Cache der Facebook-Anwendung zahlreiche Videos extremer Gewalt (Hinrichtungen, Selbstverbrennungen, Prügel eines wehrlosen Mannes, Nahaufnahmen von mehreren Leichen). A._ hatte zudem einem seiner WhatsApp-Kontakte ein Video zugesandt, das einen in der Türkei enthaupteten Journalisten zeigte. A.__ gab bei den ersten Einvernahmen an, sich an die meisten erhaltenen Gewaltvideos zu erinnern. Das Video des enthaupteten Journalisten habe er nur geteilt, um seinem Korrespondenten "eine Freude zu machen". Später änderte er seine Aussagen und behauptete, die Sendung sei erfolgt, weil das Video mit dem Putsch in Ägypten in Verbindung gestanden habe, er selbst Probleme mit diesem Land habe und er seinen Korrespondenten fragen wollte, ob ihm bei einem Besuch der ägyptischen Botschaft dasselbe widerfahren könnte.

II. Hauptstreitpunkte vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: 1. Verletzung von Verfahrensrechten: Das Recht auf einen Pflichtverteidiger (Art. 130, 131 aStPO) und die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 aStPO, Art. 140 StPO); das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Gehör (Art. 107 StPO, 6 EMRK). 2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, 105 Abs. 1 und 2 LTF): Insbesondere hinsichtlich der Erstellung und Ablage der Lohnabrechnungen sowie der Freiwilligkeit und Kenntnis des Besitzes von pornografischem und gewaltdarstellendem Material. 3. Rechtliche Qualifikation der Delikte: Insbesondere das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB) und der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB) sowie die Qualifikation der Lohnabrechnungen als "materielle Falschbeurkundung" im Sinne von Art. 251 aStGB.

III. Detaillierte rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Prozessuale Vorfragen (Zulässigkeit und Erschöpfung des Instanzenzugs)

  • Pflichtverteidigung und Beweisverwertbarkeit (Art. 130, 131 aStPO, 141 aStPO, 140 StPO): Der Beschwerdeführer rügte erstmals vor Bundesgericht, dass er von Beginn der Untersuchung an keinen Pflichtverteidiger gehabt habe, obwohl ihm eine obligatorische Landesverweisung drohte. Dies würde die Verwertbarkeit seiner Aussagen vor Polizei und Staatsanwaltschaft ausschliessen.
    • Grundsatz der guten Treue: Das Bundesgericht führte aus, dass neue Rechtsmittelgrundlagen vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig sind, wenn die Vorinstanz ein freies Prüfungsrecht hatte und das Recht von Amtes wegen anwenden musste. Jedoch widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, sinngemäss auch im Prozessrecht anwendbar), wenn eine Partei einen Verfahrensmangel (wie das Fehlen einer Pflichtverteidigung) nicht vor der kantonalen Letztinstanz rügt, sondern sich dieses Argument für den Fall aufspart, dass das Urteil sie nicht zufriedenstellt. Solche dilatorischen Manöver sind unzulässig. Da der Beschwerdeführer, der in der kantonalen Instanz von einem Anwalt vertreten war, diesen Mangel nicht vor der Cour de justice geltend gemacht hat, ist der Einwand verspätet und mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 LTF) unzulässig.
    • Analog geltende Gründe: Gleiches gilt für die Rüge, die Analysen der Telefone seien "kontaminiert" gewesen, und die Aussagen vor der Polizei seien durch Täuschung (Art. 140 StPO) erlangt worden, da diese Rügen ebenfalls nicht vor der kantonalen Instanz vorgebracht wurden.

2. Recht auf Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 1 BV, 107 StPO)

  • Vollständigkeit des Dossiers (Forensische Analysen): Der Beschwerdeführer rügte, die Cour de justice habe seinem Antrag auf vollständige Aufnahme der forensischen Analysen seiner beiden Telefone ins Dossier nicht stattgegeben, was ihn an der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehindert habe.
    • Antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf Gehör zwar das Recht auf Akteneinsicht umfasst, dies den Richter jedoch nicht daran hindert, das Verfahren zu beenden, wenn er aufgrund der vorliegenden Beweise eine Überzeugung gebildet hat und die beantragten Beweise – im Rahmen einer nicht-willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung – sein Urteil nicht ändern könnten. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in der Ablehnung der Beweismittel darlegen (Art. 106 Abs. 2 LTF).
    • Tatsächliche Akteneinsicht: Die forensischen Analysen der Telefone waren im Bericht der Brigade de la criminalité informatique vom 8. Juni 2021 enthalten, auf den sich die Cour de justice stützte und zu dem der Beschwerdeführer Zugang hatte und sich dazu äussern konnte. Es war daher nicht ersichtlich, inwiefern seine Verteidigungsrechte verletzt worden sein sollten.
  • Weitere Beweisanträge: Die Ablehnung weiterer Beweisanträge (Gutachten, Zeugeneinvernahmen, Berichte von Telefonanbietern) wurde als nicht willkürlich befunden, da der Beschwerdeführer lediglich seine persönliche Einschätzung der Relevanz der Beweise darlegte, ohne darzulegen, inwiefern die antizipierte Würdigung der Vorinstanz unhaltbar gewesen wäre. Dies wurde als rein appellatorisches Vorbringen gewertet.

3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, 105 Abs. 1 LTF)

Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden willkürlich (manifestly unhaltbar) oder unter Verletzung des Rechts ermittelt (Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF). Die Unschuldsvermutung hat in diesem Kontext keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.

  • "Gefälschtes" Polizeiprotokoll und hohe Dateizahl: Der Einwand des Beschwerdeführers, das Polizeiprotokoll sei "gefälscht" worden, wurde als verspätet und irrelevant abgewiesen, da er dies nicht vor der kantonalen Instanz gerügt hatte. Die Behauptung, 399'858 Bilder und Videos auf seinen Telefonen seien ignoriert worden, wurde als nicht geeignet befunden, den Ausgang des Falles zu beeinflussen, da die Art dieser Dateien unbekannt blieb.

  • a) Fälschung von Lohnabrechnungen (C.__): Die Cour de justice hatte die anfänglichen Geständnisse des Beschwerdeführers als glaubwürdig befunden und seine späteren Widerrufe als unglaubwürdig. Das Bundesgericht bestätigte dies.

    • Nachträgliche Genehmigung: Das Argument des Beschwerdeführers, der Firmeninhaber B._ habe die Lohnabrechnungen nachträglich unterschrieben und damit genehmigt, wurde als irrelevant betrachtet. Eine nachträgliche Genehmigung (Ratifizierung a posteriori) behebt nicht rückwirkend die ursprüngliche, bereits begangene Fälschung (Verweis auf BGE 6B_772/2011 E. 2.4.2 und Basler Kommentar zum StGB, Boog Art. 251 N. 23). Die Cour de justice konnte daher willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Lohnabrechnungen erstellt hatte. Die Aussage von C._, die Lohnabrechnungen seien falsch gewesen, stützte diese Feststellung zusätzlich.
  • b) Fälschung von Lohnabrechnungen (E.__): Der Beschwerdeführer behauptete, seine Geständnisse seien Verwechslungen gewesen und die Lohnabrechnungen authentisch.

    • Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stützte die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz, dass A.__ die Lohnabrechnungen erstellt hatte. Die Vorinstanz hatte sich auf die spontanen Geständnisse vor Polizei und Staatsanwaltschaft gestützt, dass er Fälschungen im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. yyy für einen gewissen "Tarek" erstellt hatte. Der Umstand, dass die fraglichen Lohnabrechnungen denselben fehlerhaften AHV-Beitragssatz aufwiesen wie andere vom Beschwerdeführer im selben Jahr erstellte Fälschungen im Namen seiner eigenen Firma, wurde als weiteres Indiz gewertet.
    • Irrelevante Korrektur: Die Feststellung der Vorinstanz, A._ habe das Dossier persönlich bei der Immobilienverwaltung eingereicht, wurde vom Bundesgericht als willkürlich korrigiert, da A._ dies nur für C._, nicht aber für E._ angegeben hatte. Diese Korrektur hatte jedoch keine Auswirkung auf den Schuldspruch, da das Erstellen einer falschen Urkunde, unabhängig von deren Verwendung, bereits für die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ausreicht, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
  • c) Pornografie – Vorsatz (Art. 197 Abs. 5 aStGB): Der Beschwerdeführer bestritt, die Bilder sexueller Handlungen mit Minderjährigen und die zoophilen Inhalte freiwillig konsumiert oder bewusst besessen zu haben.

    • Beweiswürdigung: Die Cour de justice hatte die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und seine Behauptung, Seiten hätten sich "von selbst geöffnet", als unglaubwürdig erachtet, insbesondere da die Browsereinstellungen automatische Pop-up-Blocker vorsahen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die neun Fälle des Konsums "harter Pornografie" nicht zufällig sein konnten. Der Beschwerdeführer hatte auch die Möglichkeit, die Dateien zu löschen, aber stattdessen archiviert. Der Einwand, er habe keine Computerkenntnisse und wisse nicht, wie man Dateien löscht, wurde als nicht überzeugend abgetan (Verweis auf BGE 6B_249/2021 E. 4.5, wonach das Löschen einer Datei eine einfache Handlung ist). Der Vorsatz (zumindest Eventualvorsatz) wurde somit willkürfrei bejaht.
  • d) Gewaltdarstellung – Vorsatz (Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB): Der Beschwerdeführer argumentierte, die geringe Anzahl der Videos extremer Gewalt führe zu seinem Freispruch.

    • Besitz vs. Konsum: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Beschwerdeführer hier den Begriff des "Konsums" (analog zur Pornografie) anwendet, obwohl Art. 135 Abs. 1bis aStGB den Besitz bestraft, nicht den Konsum. Die Behauptung, das Video des enthaupteten Journalisten habe wissenschaftlichen oder kulturellen Wert, wurde als unhaltbar angesehen, da es sich um eine brutale Gewaltdarstellung handelt, die keinen solchen Charakter aufweist (Verweis auf BGE 6B_954/2019 E. 1.4.3). Die vom Beschwerdeführer nachträglich angeführte Rechtfertigung für die Weiterleitung des Videos im Zusammenhang mit Ägypten wurde als nicht stichhaltig beurteilt, da das Video in der Türkei spielte und keinen Bezug zu Ägypten hatte.

4. Rechtliche Qualifikation der Urkundenfälschung (Art. 251 aStGB)

Der Beschwerdeführer rügte, die Lohnabrechnungen für C.__ seien keine "materiellen Falschbeurkundungen" gewesen, da der Firmeninhaber diese nachträglich genehmigt habe. Er argumentierte, es handele sich bestenfalls um eine "intellektuelle Falschbeurkundung" ohne erhöhte Beweiseignung, weshalb der Tatbestand von Art. 251 aStGB nicht erfüllt sei.

  • Definition materielle/intellektuelle Falschbeurkundung: Das Bundesgericht erklärte erneut den Unterschied:
    • Materielle Falschbeurkundung: Der tatsächliche Aussteller des Dokuments stimmt nicht mit dem scheinbaren Aussteller überein.
    • Intellektuelle Falschbeurkundung: Das Dokument stammt vom scheinbaren Aussteller, aber sein Inhalt entspricht nicht der Wahrheit. Eine einfache schriftliche Lüge reicht nicht aus; das Dokument muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit (erhöhte Beweiseignung) aufweisen.
  • Anwendung auf den Fall: Da der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen selbst erstellt hatte und somit der scheinbare Aussteller (Firma B._) nicht dem tatsächlichen Aussteller entsprach, lag eine materielle Falschbeurkundung vor. Bei einer materiellen Falschbeurkundung stellt sich die Frage der erhöhten Beweiseignung nicht. Die nachträgliche Unterschrift des Firmeninhabers ändert nichts an der bereits begangenen ursprünglichen Fälschung. Die Lohnabrechnungen waren dazu bestimmt, Arbeitsverhältnisse und Gehälter zu belegen, und dienten dem Beschwerdeführer dazu, C._ unrechtmässig eine Wohnung zu verschaffen und dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Daher wurde die rechtliche Qualifikation als Urkundenfälschung nach Art. 251 aStGB als korrekt bestätigt.

IV. Strafzumessung und Einziehungsentscheid

Da der Beschwerdeführer keine spezifischen Rügen gegen die Höhe der auferlegten Strafe oder den Entscheid über die eingezogenen Gegenstände vorbrachte, wurden diese Punkte vom Bundesgericht nicht weiter geprüft (Art. 42 Abs. 2 LTF).

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die zentralen Punkte des Urteils sind:

  • Unerlaubte neue Rügen: Verfahrensrechtliche Rügen (fehlende Pflichtverteidigung, Verwertbarkeit von Aussagen) sind verspätet und unzulässig, da sie nicht vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht wurden (Grundsatz von Treu und Glauben und Erschöpfung des Instanzenzugs).
  • Keine Verletzung des Rechts auf Gehör: Der Beschwerdeführer konnte Willkür in der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht nachweisen; die forensischen Berichte waren zugänglich.
  • Bestätigung der Sachverhaltsfeststellung (Urkundenfälschung): Die Vorinstanz durfte die anfänglichen Geständnisse des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachten; die nachträgliche "Genehmigung" der gefälschten Lohnabrechnungen durch Dritte hebt die ursprüngliche materielle Fälschung nicht auf.
  • Bestätigung des Vorsatzes (Pornografie): Die mehrfache, nicht zufällige Exposition gegenüber kinderpornografischem Material durch den Beschwerdeführer (insbesondere aufgrund technischer Gegebenheiten wie Pop-up-Blocker) belegt den Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) zum Konsum. Das Argument, Dateien nicht löschen zu können, wurde als nicht stichhaltig abgewiesen.
  • Bestätigung der Gewaltdarstellung: Der Besitz von Videos extremer Gewalt und das Weiterleiten eines enthaupteten Journalistenvideos wurde als strafbar bestätigt. Die Verteidigung des "wissenschaftlichen/kulturellen Wertes" der Gewaltvideos wurde zurückgewiesen.
  • Korrekte rechtliche Qualifikation (Urkundenfälschung): Die Lohnabrechnungen stellten eine materielle Falschbeurkundung dar (scheinbarer Aussteller ≠ tatsächlicher Aussteller), sodass das Kriterium der "erhöhten Beweiseignung" irrelevant ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.