Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_26/2025 vom 2. Juni 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_26/2025 vom 2. Juni 2025)

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (erste strafrechtliche Abteilung) behandelt die Beschwerde von A.A._ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Jura (Strafkammer) vom 23. Oktober 2024. Die Gegenparteien sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura und B._, ein Gemeindevertreter. Gegenstand des Verfahrens sind verschiedene Straftatbestände, darunter Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, Ehrverletzung, sowie Verstösse gegen Umwelt-, Natur- und Strassenverkehrsrecht.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Urteile

2.1. Erstinstanzliches Urteil (30. Mai 2023, Richter für Strafsachen des Gerichts erster Instanz des Kantons Jura): Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen wegen: * Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) * Ehrverletzung (Art. 177 StGB) * Verstösse gegen das kantonale jurassische Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (LPNP) und das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). * Verstösse gegen das eidgenössische Umweltschutzgesetz (USG). * Verstösse gegen das kantonale jurassische Bau- und Raumplanungsgesetz (LCAT) und die kommunale Bauordnung von C.__. * Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und das kantonale jurassische Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (LiCPP).

Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt (abzüglich 54 Tage Untersuchungshaft), einer Busse von 10'000 Franken und zur Zahlung von zwei Dritteln der Gerichtskosten. Zudem wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

2.2. Kantonsgerichtliches Urteil (23. Oktober 2024, Strafkammer des Kantonsgerichts Jura): Das Kantonsgericht hiess die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut. Es reduzierte die Geldstrafe auf 100 Tagessätze à 30 Franken (abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft) und hob die Verpflichtung zur ambulanten Behandlung auf. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen.

2.3. Zugrunde gelegter Sachverhalt durch das Kantonsgericht (massgebend für das Bundesgericht):

  • B.a. Vorfall vom 11. Januar 2022 (Gewalt/Drohung gegen Behörden, Ehrverletzung): B._, ein Gemeinderat, fotografierte die offensichtlich unzulässigen Erdarbeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beschimpfte B._ («Arschloch»), brüllte ihn an, spuckte, versperrte ihm den Weg, verhinderte das Telefonieren mit der Polizei durch Festhalten des Unterarms und forderte die Herausgabe der Fotos. Er versetzte B.__ zwei Schulterstösse, wodurch dieser gegen eine Felswand prallte.
  • B.b. Erdarbeiten auf Parzelle xxx in C.__ (Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, Bauvorschriften): Die Eheleute A.A.__ führten erhebliche Abtragungs- und Auffüllarbeiten (zuerst ca. 400 m³, dann über 1'000 m²) in einer Landschaftsschutzzone ohne Genehmigung durch. Dies geschah trotz einer sofortigen Einstellungsverfügung der Gemeinde vom 2. November 2021. Dabei wurden das Muttergestein zerstört, Bodenschichten vermischt und eine Hecke sowie ein Gebüsch entfernt, was den Landschaftscharakter erheblich veränderte.
  • B.c. Zerstörung von Flussufern in G.__ (Natur- und Landschaftsschutz): Am 18. August 2021 zerstörte der Beschwerdeführer auf einer Länge von etwa 35 Metern die Ufer und rodete die Vegetation des Baches E.__, um die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen zu erleichtern.
  • B.d. Verbrennung von Abfällen in C.__ (Umweltschutz): Am 25. Oktober 2021 wurden im Abfallcontainer des Beschwerdeführers landwirtschaftliche und Bauabfälle (Schrauben, Nägel, Pfähle, Zaundrähte, Alteisen) verbrannt.
  • B.e. Gülle auf der Strasse in H.__ (Strassenverkehrsrecht): Am 19. November 2021 verteilte der Beschwerdeführer Gülle auf einer öffentlich nutzbaren Strasse über eine Länge von etwa 100 Metern und reinigte diese nicht sofort vollständig.

3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen Freispruch von allen Anklagepunkten und eine Entschädigung für unrechtmässige Haft von 200 Franken pro Tag. Eventualiter verlangt er die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung. Er beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV - Willkürverbot)

Grundlagen der bundesgerichtlichen Prüfung: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und überprüft Sachverhaltsfeststellungen nur eingeschränkt. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder unter Verletzung von Recht ermittelt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Willkür liegt vor, wenn die Behörde einen entscheidwesentlichen Beweis nicht beachtet, sich in dessen Sinn und Tragweite verkennt oder gestützt auf die erhobenen Beweise unhaltbare Schlüsse zieht. Rügen müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz in dubio pro reo hat in Bezug auf die Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.

Anwendung auf die einzelnen Vorfälle:

  • B.a. (Vorfälle vom 11. Januar 2022): Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine Provokation gewesen, die Arbeiten hätten keiner Bewilligung bedurft, und er habe keinen Grund gehabt, B.__ anzugreifen. Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht die Arbeiten als unzulässig (ohne Bewilligung) eingestuft hatte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Arbeiten seien bewilligungsfrei, er habe aber dennoch eine Baubewilligung beantragt, sei widersprüchlich. Seine pauschalen Vorwürfe der mangelnden Glaubwürdigkeit B.__s, dessen angeblicher Nähe zur Staatsanwältin, Bevorzugung Dritter oder Rassismus, begründeten keine Willkür. Die detaillierte und überzeugende Begründung des Kantonsgerichts zu den festgestellten Tatsachen wurde nicht widerlegt.
  • B.b. (Erdarbeiten auf Parzelle xxx): Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, es seien nur Reparaturen gewesen, kein Schaden ersichtlich, Landschaft unverändert, nur Sträucher statt Hecke/Wald. Das Bundesgericht erwiderte, dass diese Argumente nicht ausreichten, um Willkür aufzuzeigen. Die Anwesenheit eines Zeugen sei irrelevant, da ein anderer anwesend war. Die Behauptung, die kommunale Einstellungsverfügung sei nicht rechtskräftig gewesen oder habe Art. 36 LCAT nicht erwähnt, sei unbegründet, da das Kantonsgericht dargelegt habe, warum der Beschwerdeführer die sofortige Einstellungspflicht nicht ignorieren konnte und seine Begründungen für die Nicht-Einstellung widersprüchlich waren.
  • B.c. (Zerstörung von Flussufern): Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit und sein Interesse an der Beschädigung und die Sichtbarkeit des Schadens. Das Bundesgericht folgt der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein klares Interesse an der Rodung hatte, um die angrenzenden Felder besser bewirtschaften zu können. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei lediglich eine eigene Sichtweise, die keine Willkür aufzeige. Die Eigentumsfrage der Parzelle sei irrelevant, da die Taten nicht nur Eigentümern vorbehalten seien.
  • B.d. (Verbrennung von Abfällen): Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Feuer gesehen wurde oder er es gelegt habe, und verweist auf andere mögliche Verursacher oder die Mit-Eigentümerschaft der Parzelle. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fotos die Verbrennung von Bau- und Landwirtschaftsabfällen belegen und der Standort des Containers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf seine Täterschaft schliessen lässt. Seine Einwände seien nicht ausreichend, um die Feststellungen des Kantonsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen.
  • B.e. (Gülle auf der Strasse): Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um eine Privatstrasse mit beschränktem Zugang, die nur der Landwirtschaft diene. Er verweist auf Beweismittel, die lediglich Grundbucheinträge (Art. 678 ZGB) beträfen und nicht belegen, dass die Strasse privat und nur für einen bestimmten Personenkreis nutzbar sei. Das Bundesgericht folgte der Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Strasse öffentlich genutzt wurde (allgemeiner Verkehr, Dienstbarkeitsberechtigte, Mitglieder des Wegsyndikats) und nicht verkehrsrechtlich gesperrt war. Die Rüge, er sei in einem ähnlichen Fall freigesprochen worden, da die Strasse als Privatstrasse eingestuft wurde, ist unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG), da sie nicht vor der kantonalen Instanz vorgebracht wurde.

Fazit zur Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung sind grösstenteils appellatorischer Natur, mangelhaft begründet oder betreffen neue, vor der Vorinstanz nicht vorgebrachte Tatsachen. Sie wurden daher, soweit zulässig, vom Bundesgericht abgewiesen.

4.2. Strafbarkeit der Taten (Materielle Rügen) Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation oft auf Sachverhalte, die von den Feststellungen des Kantonsgerichts abweichen, was seine Rügen unzulässig macht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zudem zitiert er Gesetzesbestimmungen, ohne deren Verletzung im Zusammenhang mit den Tatbestandselementen der fraglichen Delikte detailliert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Des Weiteren verwechselt er Gesetzestexte: Er argumentiert, Art. 14 der Bundesverordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (OPN) sei nicht anwendbar, obwohl das Kantonsgericht Art. 14 der kantonalen jurassischen Verordnung über den Naturschutz (OPNP) angewandt hat. Ähnlich beruft er sich auf Art. 24 des jurassischen Gesetzes (LPNP) statt auf Art. 24 des eidgenössischen Gesetzes (NHG), auf welches sich das Kantonsgericht gestützt hat. Seine Behauptung, eine Reglementierung von 1971 (Art. 11) regele die Strassenreinigung und müsse Vorrang vor Art. 59 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) haben, wurde nicht hinreichend begründet. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers werden somit ebenfalls als unzulässig oder unbegründet abgewiesen.

4.3. Strafzumessung Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, verschiedene Gesetzesbestimmungen (u.a. Art. 47 StGB) zu zitieren und pauschal zu behaupten, die Strafe für den Vorfall B.a. (Gewalt/Drohung gegen Behörden, Ehrverletzung) sei zu hoch. Er begründet dies nicht näher. Das Bundesgericht tritt auf diesen Punkt mangels ausreichender Begründung nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.4. Haftentschädigung Der Beschwerdeführer forderte vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von 25 Franken pro Tag für unzulässige Haftbedingungen und 200 Franken pro Tag für zu Unrecht erlittene Haft (falls er freigesprochen würde). Das Kantonsgericht berücksichtigte die unzulässigen Haftbedingungen (54 Tage in Porrentruy) durch eine Reduktion der Geldstrafe um sieben Tage (1/7 der Dauer der Haft unter nicht minimalen Standards), da der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder besondere Leiden geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht fordert der Beschwerdeführer nun 200 Franken pro Tag für unzulässige Haftbedingungen, eine Forderung, die er vor Kantonsgericht nur für zu Unrecht erlittene Haft (im Falle eines Freispruchs) geltend gemacht hatte. Diese neue Forderung ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sämtliche damit verbundenen Argumente (Haftbedingungen, Flucht-/Kollusionsgefahr, Verhältnismässigkeit, Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin, Arrestbedingungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen) sind damit ebenfalls unzulässig. Da der Beschwerdeführer die Ermessensausübung des Kantonsgerichts, die Strafe zu reduzieren anstatt eine Geldentschädigung zu gewähren, nicht beanstandet, ist auch dieser Aspekt nicht weiter zu prüfen (Verweis auf BGer 6B_94/2023 E. 2.2).

4.5. Ambulante Behandlung Das Kantonsgericht hat die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete ambulante Behandlung aufgehoben. Da das Begehren des Beschwerdeführers somit erfüllt ist, ist seine Rüge in diesem Punkt gegenstandslos und unzulässig.

4.6. Kosten Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten der kantonalen Verfahren dem Kanton Jura bzw. B.__ aufzuerlegen. Da seine Begründung allein auf einem beantragten, aber nicht erzielten Freispruch beruht und keine eigenständige Begründung vorliegt, sind diese Anträge ebenfalls gegenstandslos.

5. Ergebnis des Bundesgerichts Die Beschwerde wird, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen. Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'200 Franken, deren Höhe unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation festgelegt wurde.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.A.__ in den meisten Punkten als unzulässig oder unbegründet abgewiesen.

  1. Sachverhaltsfeststellung (Willkürprüfung): Das Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts nicht als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV widerlegen konnte. Seine Rügen waren weitgehend appellatorischer Natur, unpräzise oder basierten auf neuen Tatsachen, die nicht vor der Vorinstanz vorgebracht wurden. Dies betraf insbesondere die Vorfälle der Gewalt gegen den Gemeindevertreter, die illegalen Erdarbeiten, die Zerstörung des Bachufers, die Verbrennung von Abfällen und die Gülle auf der Strasse.
  2. Strafbarkeit und Rechtsanwendung: Die materiellen Rügen zur Strafbarkeit der Taten wurden ebenfalls abgewiesen, da der Beschwerdeführer sich oft auf einen von den festgestellten Tatsachen abweichenden Sachverhalt stützte oder die Rechtsverletzungen nicht präzise und substanziiert darlegte (z.B. Verwechslung kantonaler und eidgenössischer Gesetzesgrundlagen).
  3. Strafzumessung: Die Rügen zur Höhe der Strafe wurden wegen mangelhafter Begründung nicht geprüft.
  4. Haftentschädigung: Die Forderung nach einer höheren Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen war unzulässig, da sie eine neue, vor der Vorinstanz nicht in dieser Form erhobene Forderung darstellte. Das Kantonsgericht hatte die Haftbedingungen bereits durch eine Strafreduktion berücksichtigt, und die Ermessensausübung des Gerichts in der Wahl der Wiedergutmachungsform wurde nicht hinreichend angefochten.
  5. Ambulante Behandlung und Kosten: Die Rüge zur ambulanten Behandlung war obsolet, da die Vorinstanz diese bereits aufgehoben hatte. Die Kostenanträge waren gegenstandslos, da sie auf einem nicht erfolgten Freispruch basierten.

Insgesamt bestätigt das Bundesgericht die kantonsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, indem es dessen Rügen als ungenügend begründet oder unzulässig erachtet.