Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_80/2025 vom 2. Juni 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_80/2025 vom 2. Juni 2025) detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_80/2025)

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Gegenstand des Verfahrens ist die Strafzumessung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG.

II. Verfahrensgeschichte und Sachverhalt

  1. Erste Instanz (Bezirksgericht Uster, 30. November 2023):

    • A.__ wurde wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
    • Die Strafe betrug 14 Monate bedingte Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren.
    • Der Widerruf einer bedingten Geldstrafe (50 Tagessätze zu Fr. 110.--) aus einem früheren Verfahren (Staatsanwaltschaft Solothurn, 18. September 2020, wegen fahrlässiger Tötung etc.) wurde nicht vollzogen, die Probezeit hierfür jedoch um ein Jahr verlängert.
    • Es wurde die Weisung erteilt, an einem Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer teilzunehmen. Ein gefälschter Führerausweis wurde eingezogen.
  2. Zweite Instanz (Obergericht des Kantons Zürich, 21. August 2024):

    • A.__ legte Berufung ein, jedoch ausschliesslich bezüglich der Strafhöhe und der Bedingtheit der Freiheitsstrafe (Antrag auf maximal 9 Monate Freiheitsstrafe mit zweijähriger Probezeit).
    • Das Obergericht stellte fest, dass der Schuldspruch (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln), der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe, die Weisung und die Einziehung in Rechtskraft erwachsen waren, da sie nicht angefochten wurden.
    • Das Obergericht bestätigte die vom Bezirksgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
  3. Bundesgerichtliche Beschwerde (A.__):

    • A.__ beantragte im Hauptpunkt eine Verurteilung nur wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
    • Eventualiter beantragte er bei Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten.
    • Subeventualiter beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers, er sei nur wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu verurteilen, mangels Zulässigkeit nicht ein (E. 1.1). Der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG etc.) war rechtskräftig geworden, da er im Berufungsverfahren nicht angefochten worden war. Die bundesgerichtliche Überprüfung beschränkte sich somit auf die Rüge der Strafzumessung (Eventualantrag).

Die Beschwerdebegründung unterliegt hohen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), insbesondere bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen wie Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist (E. 2.2).

3.1 Grundsätze der Strafzumessung (E. 3.1) Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und betont den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts. Es greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen überschritten, von rechtlich irrelevanten Kriterien ausgegangen, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder das Ermessen missbraucht wurde (Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).

3.2 Würdigung der Tatkomponenten (E. 3.2)

  • Objektives Tatverschulden (E. 3.2.1):

    • Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Feststellungen zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Beschwerdeführer fuhr mit mindestens 205.4 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, was einer Überschreitung von über 80 km/h entspricht. Er überholte zunächst ein ziviles Polizeifahrzeug mit 150.3 km/h und beschleunigte dann weiter.
    • Die Fahrt erfolgte bei trockener Witterung und guter Sicht, aber es gab weitere Fahrzeuge. Die Vorinstanz hielt fest, dass kein Grund für die derart übersetzte Geschwindigkeit oder weitere Beschleunigung bestand, selbst wenn das Polizeifahrzeug zur Messung beschleunigte. Der Beschwerdeführer hätte seine Geschwindigkeit reduzieren oder auf der linken Spur verbleiben können.
    • Die Vorinstanz korrigierte die erste Instanz, indem sie dem Beschwerdeführer nicht zugutehielt, dass er beschleunigt habe, um ein anderes Fahrzeug zu überholen, da er bereits massiv zu schnell war.
    • Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde aufgrund des massiv verlängerten Bremswegs und der Möglichkeit, andere zu erschrecken und Unfälle zu verursachen, als offensichtlich eingestuft.
    • Trotz der Schwere der Tat qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden im Rahmen des bis zu vierjährigen Strafrahmens als "gerade noch leicht", da noch gravierendere Tathandlungen unter schlechteren Bedingungen denkbar wären. Die festgesetzten 13 Monate Freiheitsstrafe für die objektiven Tatkomponenten wurden als korrekt erachtet.
  • Subjektives Tatverschulden (E. 3.2.2):

    • Der Beschwerdeführer handelte mindestens eventualvorsätzlich. Er wollte schnell vorankommen und nahm zumindest in Kauf, die gemessene Geschwindigkeit zu erreichen, wissend, dass er massiv zu schnell war. Diese subjektiven Komponenten relativierten die objektiven Tatkomponenten nicht.
  • Milderungsgründe (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB / Art. 48 lit. c StGB) (E. 3.2.3):

    • Der Beschwerdeführer berief sich auf "schwere Bedrängnis" und "heftige Gemütsbewegung" aufgrund des Verhaltens der Polizei.
    • Die Vorinstanz qualifizierte diese Einwände überzeugend als Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer war bereits zu schnell, bevor die Polizei das Überholmanöver beeinflusste. Es lag keine notstandsähnliche Situation vor, und die Polizei hat ihn nicht bedrängt oder provoziert, sondern zur Beobachtung beschleunigt.
  • Verhalten der Polizei (E. 3.2.4):

    • Der Beschwerdeführer rügte auch ein Fehlverhalten der Polizei (Geschwindigkeitsüberschreitung, zu geringer Abstand, Wenden).
    • Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass das Verhalten der Polizei das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mindern kann. Sie verwies auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV), der der Polizei die Verkehrskontrolle zuschreibt.
    • Besonders hervorgehoben wird der BGE 141 IV 417, wonach Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und bei Verhältnismässigkeit (auch ohne Blaulicht/Wechselklanghorn) gestützt auf Art. 14 StGB und kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar sind.

3.3 Würdigung der Täterkomponenten (E. 3.3)

  • Vorleben und persönliche Verhältnisse (E. 3.3.1):

    • Die Vorinstanz berücksichtigte die Herkunft, die familiären Verhältnisse und finanzielle Aspekte. Der persönliche Schicksalsschlag (Verlust des Bruders bei einem Arbeitsunfall) wurde als erheblich anerkannt, jedoch nicht als strafreduzierend im vorliegenden Kontext, da kein Zusammenhang zum Verkehrsdelikt bestand. Es ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus diesen Umständen.
  • Vorstrafen (E. 3.3.2):

    • Als straferhöhend wirkten sich zwei Vorstrafen aus: eine Geldstrafe von 2014 (Waffengesetz) und insbesondere die bedingte Geldstrafe von 2020 (fahrlässige Tötung, schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde).
    • Besonders ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer während einer laufenden Probezeit erneut delinquierte.
    • Zudem wurden frühere Administrativmassnahmen (Verwarnung 2018, Führerausweisentzug 2018 wegen Geschwindigkeitsübertretungen) als Zeichen mangelnder Lernfähigkeit berücksichtigt.
    • Die Vorstrafen, die Delinquenz während der Probezeit und die Administrativmassnahmen wurden im Umfang von zwei Monaten straferhöhend gewichtet.
  • Nachtatverhalten (E. 3.3.3):

    • Das Geständnis des Beschwerdeführers wurde nur mit einem halben Monat strafmindernd berücksichtigt, da es angesichts der klaren Beweislage (Video) kaum zu bestreiten war.
    • Der Beschwerdeführer zeigte keine Einsicht. Er suchte die Schuld bei der Polizei, beantragte Gutachten zur Geschwindigkeit und lehnte eine empfohlene Psychotherapie ab. Er befolge lediglich die rechtskräftig erteilte Weisung zur Teilnahme am Lernprogramm.

3.4 Gesamtwürdigung und Anwendung des Verschlechterungsverbots (E. 3.4) In Würdigung aller Umstände gelangte die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) wurde die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten jedoch bestätigt. Die erstandene Haft von einem Tag wurde angerechnet.

3.5 Abweisung der Beschwerdeführer-Argumente (E. 3.5) Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers ab: * Seine Angriffe auf die Sachverhaltsfeststellung (z.B. Bestreiten der 150.3 km/h oder Behauptung der Polizeiprovokation) wurden als unzulässige appellatorische Kritik beurteilt (E. 3.5.1). * Seine Ausführungen zu den Zwangsmassnahmen der StPO und zur präventiven Polizeitätigkeit wurden als unbehelflich erachtet. Die Argumentation, die Polizeibeamten hätten ihn zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung angestiftet, wurde als "geradezu abwegig" zurückgewiesen; die Polizei hat keine rechtsstaatlichen Grenzen überschritten (E. 3.5.2). * Die Kritik am Verschuldensgrad als "gerade noch leicht" wurde ebenfalls abgewiesen, da sie auf einer von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsversion basierte (E. 3.5.3).

IV. Fazit

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das angefochtene Urteil des Obergerichts nicht zu beanstanden sei (E. 3.6). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die vom Obergericht des Kantons Zürich verhängte 14-monatige bedingte Freiheitsstrafe wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Schuldspruch selbst war im Berufungsverfahren nicht angefochten und daher rechtskräftig. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zur Strafminderung zurück. Es befand, dass das objektive Tatverschulden aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (über 80 km/h über Limit) und der daraus resultierenden Gefährdung erheblich war, wenn auch als "gerade noch leicht" eingestuft, da schlimmere Szenarien denkbar seien. Das subjektive Tatverschulden (Eventualvorsatz) wurde als hoch bewertet. Milderungsgründe wie "schwere Bedrängnis" oder "heftige Gemütsbewegung" durch angebliches Polizeiverhalten wurden als Schutzbehauptungen abgewiesen, wobei das Bundesgericht auf die Rechtmässigkeit polizeilicher Verkehrsverstösse im Dienst (BGE 141 IV 417) hinwies. Strafschärfend wirkten sich frühere Vorstrafen und insbesondere die Delinquenz während einer laufenden Probezeit sowie frühere Administrativmassnahmen aus. Das Nachtatverhalten wurde aufgrund mangelnder Einsicht nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Die vom Obergericht im Ergebnis (nach Anwendung des Verschlechterungsverbots) bestätigte Freiheitsstrafe wurde als ermessenskonform erachtet.