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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_80/2025 vom 2. Juni 2025) detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_80/2025)
I. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Gegenstand des Verfahrens ist die Strafzumessung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG.
II. Verfahrensgeschichte und Sachverhalt
Erste Instanz (Bezirksgericht Uster, 30. November 2023):
Zweite Instanz (Obergericht des Kantons Zürich, 21. August 2024):
Bundesgerichtliche Beschwerde (A.__):
III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers, er sei nur wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu verurteilen, mangels Zulässigkeit nicht ein (E. 1.1). Der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG etc.) war rechtskräftig geworden, da er im Berufungsverfahren nicht angefochten worden war. Die bundesgerichtliche Überprüfung beschränkte sich somit auf die Rüge der Strafzumessung (Eventualantrag).
Die Beschwerdebegründung unterliegt hohen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), insbesondere bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen wie Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist (E. 2.2).
3.1 Grundsätze der Strafzumessung (E. 3.1) Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und betont den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts. Es greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen überschritten, von rechtlich irrelevanten Kriterien ausgegangen, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder das Ermessen missbraucht wurde (Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).
3.2 Würdigung der Tatkomponenten (E. 3.2)
Objektives Tatverschulden (E. 3.2.1):
Subjektives Tatverschulden (E. 3.2.2):
Milderungsgründe (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB / Art. 48 lit. c StGB) (E. 3.2.3):
Verhalten der Polizei (E. 3.2.4):
3.3 Würdigung der Täterkomponenten (E. 3.3)
Vorleben und persönliche Verhältnisse (E. 3.3.1):
Vorstrafen (E. 3.3.2):
Nachtatverhalten (E. 3.3.3):
3.4 Gesamtwürdigung und Anwendung des Verschlechterungsverbots (E. 3.4) In Würdigung aller Umstände gelangte die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) wurde die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten jedoch bestätigt. Die erstandene Haft von einem Tag wurde angerechnet.
3.5 Abweisung der Beschwerdeführer-Argumente (E. 3.5) Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers ab: * Seine Angriffe auf die Sachverhaltsfeststellung (z.B. Bestreiten der 150.3 km/h oder Behauptung der Polizeiprovokation) wurden als unzulässige appellatorische Kritik beurteilt (E. 3.5.1). * Seine Ausführungen zu den Zwangsmassnahmen der StPO und zur präventiven Polizeitätigkeit wurden als unbehelflich erachtet. Die Argumentation, die Polizeibeamten hätten ihn zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung angestiftet, wurde als "geradezu abwegig" zurückgewiesen; die Polizei hat keine rechtsstaatlichen Grenzen überschritten (E. 3.5.2). * Die Kritik am Verschuldensgrad als "gerade noch leicht" wurde ebenfalls abgewiesen, da sie auf einer von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsversion basierte (E. 3.5.3).
IV. Fazit
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das angefochtene Urteil des Obergerichts nicht zu beanstanden sei (E. 3.6). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die vom Obergericht des Kantons Zürich verhängte 14-monatige bedingte Freiheitsstrafe wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Schuldspruch selbst war im Berufungsverfahren nicht angefochten und daher rechtskräftig. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zur Strafminderung zurück. Es befand, dass das objektive Tatverschulden aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (über 80 km/h über Limit) und der daraus resultierenden Gefährdung erheblich war, wenn auch als "gerade noch leicht" eingestuft, da schlimmere Szenarien denkbar seien. Das subjektive Tatverschulden (Eventualvorsatz) wurde als hoch bewertet. Milderungsgründe wie "schwere Bedrängnis" oder "heftige Gemütsbewegung" durch angebliches Polizeiverhalten wurden als Schutzbehauptungen abgewiesen, wobei das Bundesgericht auf die Rechtmässigkeit polizeilicher Verkehrsverstösse im Dienst (BGE 141 IV 417) hinwies. Strafschärfend wirkten sich frühere Vorstrafen und insbesondere die Delinquenz während einer laufenden Probezeit sowie frühere Administrativmassnahmen aus. Das Nachtatverhalten wurde aufgrund mangelnder Einsicht nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Die vom Obergericht im Ergebnis (nach Anwendung des Verschlechterungsverbots) bestätigte Freiheitsstrafe wurde als ermessenskonform erachtet.