Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_298/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte in seiner I. strafrechtlichen Abteilung über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2024 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens waren Schuldsprüche wegen Mordes (Art. 112 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), die damit verbundene Strafzumessung und die Anordnung einer Landesverweisung. Beschwerdegegner waren die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie mehrere Privatkläger (B.A._, D.A._, E.E._, F.E.__).
Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 des Mordes und der Drohung schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt und eine 15-jährige Landesverweisung angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Schuldsprüche, das Strafmass und die Landesverweisung vollumfänglich. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde abgewiesen.
2. Sachverhalt (Kurzfassung) Dem Urteil liegt ein komplexer Sachverhalt zugrunde, der auf eine zerrüttete Ehe und aggressive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zurückgeht. A.A._ verbüsste eine Freiheitsstrafe, während seine damalige Ehefrau H.A._ eine neue Beziehung einging und die Scheidung einreichte. Bereits zuvor wurde ihm gerichtlich untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau zu betreten. Am 9. Oktober 2021 versuchte der Beschwerdeführer gewaltsam in H.A._s Wohnung einzudringen, traf dort ihren neuen Lebenspartner an und bedrohte beide mit dem Tode, wobei er den Lebenspartner körperlich angriff. Nach einer polizeilichen Einvernahme am 13. Oktober 2021, bei der ihm ein Rayon- und Kontaktverbot eröffnet wurde, stellte der Beschwerdeführer H.A._ nach. Er passte sie am Abend vor ihrem Wohnhaus ab und stach unvermittelt und ohne Vorwarnung zehnmal mit einem Messer auf sie ein, wovon fünf Stiche auf den Oberkörper und fünf auf die Beine zielten. H.A.__ verstarb vor Ort an den Verletzungen. Das Obergericht hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Tötung aufgrund seiner Missbilligung der ausser-ehelichen Beziehung und seines verletzten Ehrgefühls am 13. Oktober 2021 gefasst hatte und die Tat geplant mit einem Messer ausführte.
3. Materielle Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Formelle Mängel und Begründungspflicht (Erwägung 1) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie der Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 4 StPO, Art. 398 ff. StPO). Er machte geltend, das Obergericht habe sich in unzulässiger Weise auf Verweise auf das erstinstanzliche Urteil beschränkt und keine eigene Beweiswürdigung oder Subsumtion vorgenommen, was das Urteil unverständlich mache und den Eindruck erwecke, seine Vorbringen seien ignoriert worden.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 82 Abs. 4 StPO es der Rechtsmittelinstanz explizit erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Dies entbinde die Instanz nicht von ihrer Begründungspflicht, sei aber bei unbestrittenen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen zulässig. Das Obergericht habe vorliegend Verweise für Prozessgeschichte, Anklage und abstrakte Rechtsausführungen zur Strafzumessung verwendet, was zulässig sei. Wo es von der Erstinstanz abweiche, lege es dies offen. Das Obergericht habe eine ausführliche eigene Beweiswürdigung und Subsumtion (insbesondere zur Mordqualifikation auf S. 82-88 des angefochtenen Urteils) vorgenommen und sich nicht auf eine blosse Überprüfung beschränkt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich das Obergericht zusätzlich zu seiner eigenen Würdigung mit der Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Urteil auseinandersetze. Die pauschale Rüge, neue Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, sei unsubstanziiert und daher unbeachtlich.
3.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Erwägung 2, 3 und 4)
3.2.1. Psychiatrisches Gutachten (Erwägung 2) Der Beschwerdeführer kritisierte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.__ als formell und inhaltlich mangelhaft. Formell habe die Gutachterin ihre Kompetenzen überschritten, indem sie Beweiswürdigungen und rechtliche Fragen (z.B. zu einem Affektdelikt) vorgenommen habe, was einen Ausstandsgrund darstellen könnte. Inhaltlich sei das Gutachten mangelhaft, da es nur auf hypothetischen Tathergängen der Anklage basiere und seine Schilderungen ignoriere.
Das Bundesgericht betonte, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Abweichungen seien nur aus triftigen Gründen zulässig. Die Vorinstanz habe die Schlüssigkeit des Gutachtens geprüft und dessen Schlussfolgerung der vollumfänglich erhaltenen Schuldfähigkeit als nachvollziehbar erachtet. Entscheidend war jedoch, dass der Beschwerdeführer die Rügen gegen das Gutachten erstmals vor Bundesgericht vorbrachte und somit den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hatte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme für schwerwiegende Verteidigerfehler im Falle notwendiger Verteidigung (vgl. BGE 143 I 284) wurde verneint, da kein solcher Fehler vorliege. Das Gericht hielt fest, dass Sachverständige Sachverhaltshypothesen zugrunde legen dürfen und medizinische Aspekte einer "heftigen Gemütsbewegung" auch von Experten beurteilt werden können.
3.2.2. Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen (Erwägung 3) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe bei der Zeugenwürdigung fälschlicherweise die "Glaubwürdigkeit" (als dauerhafte personale Eigenschaft) statt der "Glaubhaftigkeit" (der konkreten Aussage) zugrunde gelegt, indem sie Zeugen nach ihrer "Beziehungskonstellation" zum Beschwerdeführer und Opfer einteilte. Das Bundesgericht wies dies zurück. Das blosse Erwähnen der Beziehungskonstellation bedeute nicht, dass die Vorinstanz das Prinzip der Glaubhaftigkeit verkannt hätte, welches eine methodische Analyse des Inhalts der Aussage erfordere (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).
3.2.3. Gesamtbeweiswürdigung und "in dubio pro reo" (Erwägung 4) Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO). Er monierte, die Vorinstanz habe das Gutachten zu sachfremden Fragen herangezogen, Mutmassungen über Motive angestellt und die Beweislast umgekehrt, indem sie seine Unschuld nicht als "zwingend" erwiesen erachtete.
Das Bundesgericht betonte, dass eine Willkürrüge die gesamte Beweislage betreffen und aufzeigen müsse, dass der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich ist. Es bestätigte, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Wesentlichen dem Willkürverbot entspricht. Als Beweislastregel sei er verletzt, wenn die Verurteilung nur darauf beruhe, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht bewiesen habe.
In Bezug auf die Drohung vom 9. Oktober 2021 stützte sich das Gericht auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Zeugen I._, die Notrufe von H.A._ und die dokumentierten Verletzungen. In Bezug auf den Mord würdigte das Bundesgericht die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz: * Aussagen der Nachbarn: Sie schilderten einheitlich das Messerzücken und die Stiche durch den Beschwerdeführer. * Nachstellen und Planung: Der Beschwerdeführer verfolgte H.A._ systematisch am Tattag, was ein zufälliges Zusammentreffen widerlegte und auf eine geplante Tat hindeutete (kein Mobiltelefon dabei, Mitführen eines Messers). * Aussageverhalten des Beschwerdeführers: Seine widersprüchlichen und sich wandelnden Angaben (anfänglich kein Wissen über seine Bauchverletzung, später vage Schilderungen eines Angriffs durch die Ehefrau) und sein Versuch, H.A._ mitverantwortlich zu machen, wurden korrekt im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Das Gericht stellte Parallelen zu einem früheren Fall fest, in dem der Beschwerdeführer sich ebenfalls als Opfer darstellte. * Tatmotiv: Die Vorinstanz stellte überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer die Tötung wegen seines durch die aussereheliche Beziehung und die Scheidungsabsichten verletzten Ehr-, Männlichkeits- und Stolzgefühls plante, um Abhilfe zu schaffen. * Eigene Verletzungen: Die Behauptung, H.A.__ habe ihn zuerst mit einem Messer angegriffen, wurde durch die Beweismittel (z.B. Auffinden einer Messerscheide mit seiner DNA in seinem Fahrzeug) widerlegt. Auch wenn die Gutachterin die Möglichkeit eines hämorrhagischen Schocks erwähnte, änderte dies nichts an den weiteren, eindeutigen Beweismitteln für die geplante und ausgeführte Tat.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlüssig war und nicht willkürlich erfolgte. Eine Verletzung von "in dubio pro reo" lag nicht vor, da die Vorinstanz nicht die Unschuld des Beschwerdeführers zu beweisen verlangte, sondern eine klare Beweislage aufgrund einer Vielzahl von Indizien feststellte.
3.3. Rechtliche Qualifikation als Mord (Erwägung 5) Der Beschwerdeführer beantragte, die Tötung als Totschlag (Art. 113 StGB) oder vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu qualifizieren. Er berief sich auf eine Provokation durch H.A.__ und seine psychische Verfassung (Depression, Suizidabsichten).
3.3.1. Totschlag (Art. 113 StGB): Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines Totschlags. Eine "entschuldbare heftige Gemütsbewegung" oder "grosse seelische Belastung" setzt voraus, dass die Umstände objektiv gerechtfertigt sind und auch eine "anständig gesinnte Person" in einen solchen Affekt geraten wäre. Abnorme Elemente der Persönlichkeit (z.B. übertriebenes Ehrgefühl) entschuldigen nicht. Da die Tat geplant war und der Beschwerdeführer die Konfrontation suchte, konnte keine Entschuldbarkeit angenommen werden. Die psychische Verfassung allein ohne Verminderung der Schuldfähigkeit führt nicht zur Privilegierung.
3.3.2. Mord (Art. 112 StGB): Die Qualifikation als Mord erfordert eine "aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens", gekennzeichnet durch "besondere Skrupellosigkeit" aufgrund von Beweggrund, Zweck oder Art der Ausführung. * Art der Tatausführung: Das Bundesgericht bejahte eine besonders skrupellose Ausführung. Zehn Messerstiche, davon fünf in den Oberkörper und fünf in die Beine der bereits am Boden liegenden H.A._, sowie die festgestellten Abwehrverletzungen (vier Schnittverletzungen an der Hand des Opfers, die auf Abwehrversuche hindeuten) zeugten von einer aussergewöhnlichen Grausamkeit und einer "besonders hohen kriminellen Energie". Der Einwand, der erste Stich sei bereits tödlich gewesen und die weiteren Stiche hätten H.A._ nicht mehr mitbekommen, wurde als unbegründet abgewiesen, da der Todeszeitpunkt rasch, aber nicht sofort eintrat und Abwehrreaktionen belegt waren. * Beweggrund: Das Motiv des Beschwerdeführers – die Tötung der Ehefrau aus verletztem Stolz, Männlichkeit und Ehre wegen ihrer neuen Beziehung und des Scheidungswunsches – wurde als "krass egoistisch und absolut nichtig" eingestuft. Er wollte H.A.__ für ihr Verhalten mit dem Tod bestrafen.
Zusammenfassend bejahte das Bundesgericht die Qualifikation als Mord, da sowohl die äusserst grausame Art der Tatausführung als auch die krass egoistischen Beweggründe die besondere Skrupellosigkeit klar belegten.
3.4. Strafzumessung (Erwägung 6) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 47, 49 und 50 StGB und forderte eine Reduzierung der 20-jährigen Freiheitsstrafe. Er beanstandete ein Doppelverwertungsverbot, die Nichtberücksichtigung provokativen Verhaltens des Opfers, seine psychische Verfassung und mangelnde Berücksichtigung seiner Reue im Schlusswort. Auch die Bestrafung für die Drohung sei übermässig.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Strafzumessung im Ermessen des Sachgerichts liegt und nur bei Rechtsverletzung oder Ermessensmissbrauch eingegriffen wird. * Einsatzstrafe für Mord: Die Vorinstanz hatte 19 Jahre als Einsatzstrafe festgesetzt. Die hohe Intensität der Skrupellosigkeit (Art der Ausführung, Motiv) rechtfertigte dies. Das Doppelverwertungsverbot wurde nicht verletzt, da der Grad der Skrupellosigkeit berücksichtigt wurde, nicht die Tatbestandsmerkmale isoliert. * Provokation und psychische Verfassung: Da die Tat geplant war und der Beschwerdeführer die Konfrontation bewusst suchte, spielte ein allfälliges provozierendes Verhalten des Opfers keine strafmindernde Rolle. Die Depression des Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht strafmindernd berücksichtigt, da seine Schuldfähigkeit gemäss Gutachten voll erhalten war und die Voraussetzungen für Art. 48 lit. c StGB (Totschlag) nicht erfüllt waren. * Reue und Nachtatverhalten: Das im Schlusswort geäusserte Bedauern wurde von der Vorinstanz als neutral bewertet, da der Beschwerdeführer im Kern nicht geständig war und versuchte, die Verantwortung auf das Opfer abzuwälzen. Dies entspricht der konstanten Rechtsprechung (vgl. BGE 113 IV 56 E. 4c). * Drohung: Die Asperation der Strafe für die Drohung um 6 Monate wurde als angemessen erachtet. Die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe für die Drohung war angesichts der Vorstrafen und der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulässig (Art. 41 Abs. 1 StGB).
Insgesamt befand das Bundesgericht die Strafzumessung von 20 Jahren Freiheitsstrafe als bundesrechtskonform und im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.
3.5. Landesverweisung (Erwägung 7) Der Beschwerdeführer focht die 15-jährige Landesverweisung an. Er rügte Widersprüche bezüglich seiner Niederlassungsbewilligung und eine unzureichende Abklärung bezüglich des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66a, 66d StGB, Art. 5 Abs. 2 AsylG, Art. 13, 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 EMRK) im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung in der Türkei.
Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der Landesverweisung, die bei einem Mord nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB obligatorisch ist. * Schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Vorinstanz hatte einen solchen verneint. Das Bundesgericht bestätigte dies: Der Beschwerdeführer reiste erst mit 25 Jahren in die Schweiz ein, hatte eine gescheiterte wirtschaftliche Integration (Sozialhilfebezug seit 2003) und verfüge in der Türkei weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Beziehung zu seinen Kindern sei aufgrund der langjährigen Haft stark eingeschränkt und könne auch nach der Haftentlassung (wenn die Kinder volljährig sind) über elektronische Mittel und Besuche aufrechterhalten werden. * Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d StGB): Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, es drohe ihm in der Türkei eine politisch motivierte Verfolgung. Das Bundesgericht stellte klar, dass das strafgerichtliche Gericht Vollzugshindernisse nur dann berücksichtigen muss, wenn diese stabil und definitiv bestimmbar sind. Die Vorinstanz hatte zu Recht ausgeführt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert sei und seine eigenen Reisen in die Türkei darauf hindeuteten, dass er das Risiko selbst nicht ernst nahm. Ausserdem sei die sehr lange Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, da sich die politischen Verhältnisse in der Türkei bis zum Vollzug der Landesverweisung noch ändern könnten. Die letztendliche Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse obliege den Vollzugsbehörden. Ein der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehendes, definitives Vollzugshindernis war im Zeitpunkt des Urteils nicht gegeben.
4. Ergebnis und Kosten Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdegegner erhielten keine Entschädigung.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: