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Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die anschliessende Wegweisung aus der Schweiz zu befinden. Der Beschwerdeführer berief sich auf einen Bleibeanspruch sowohl gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) als auch auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
A. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der 1984 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2016 in die Schweiz ein und heiratete eine in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die regelmässig verlängert wurde. Im Mai 2021 trennten sich die Ehegatten und leben seit Juni 2021 in getrennten Haushalten.
Bereits im März 2021 wurde sein Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verschuldung von CHF 279'322.86 abgelehnt. Im August 2021 wurde ihm vom Migrationsamt geraten, sich um eine Arbeitsstelle und die Schuldenrückzahlung zu bemühen. Trotz dieser Hinweise stieg seine Schuldenlast bis Januar 2024 um weitere CHF 94'774.25 auf insgesamt CHF 374'097.11 an. Zudem wurde im Februar 2019 über ihn der Konkurs eröffnet.
Das kantonale Migrationsamt widerrief im April 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Trennung, verweigerte eine Bewilligung für Drittstaatsangehörige und wies ihn weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid im November 2024. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, woraufhin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
B. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsraster
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär auf der Grundlage von zwei potenziellen Anspruchsgrundlagen:
Abgeleiteter Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA): Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA gewähren Ehegatten von EU/EFTA-Bürgern grundsätzlich einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Dieser Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ist der Wille zur ehelichen Gemeinschaft nicht (mehr) gegeben und dient das formelle Eheband lediglich dazu, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung erfolgt in einem solchen Fall gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wegen Nichteinhaltens einer Bedingung.
Nachehelicher Anspruch nach schweizerischem Recht (AIG): Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Da Art. 50 AIG günstiger als das FZA ist, findet er gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG Anwendung.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und werden nur überprüft, wenn sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).
C. Begründung des Bundesgerichts im Einzelnen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Zum Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA):
2. Zum nachehelichen Anspruch nach AIG (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG):
D. Kurz-Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers. 1. FZA-Anspruch verneint: Der abgeleitete Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen entfiel, da das Bundesgericht eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung annahm. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass keine gewollte eheliche Gemeinschaft mehr bestand und die behauptete Annäherung als Schutzbehauptung zu werten war. 2. AIG-Anspruch verneint: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach AIG scheiterte an den nicht erfüllten Integrationskriterien. Die massive und anhaltende Verschuldung, die auch nach Hinweisen und trotz Lohnpfändung weiter anwuchs und durch eine erneute, riskante Selbständigkeit verschlimmert wurde, wurde als mutwillig qualifiziert. Dies zeigte eine Gleichgültigkeit gegenüber finanziellen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches den Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung bestätigte, wurde somit vom Bundesgericht vollumfänglich als bundes- und völkerrechtskonform befunden.