Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_339/2024 vom 17. Juni 2025

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_339/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2025:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_339/2024 vom 17. Juni 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der steuerrechtlichen Qualifikation und dem Zeitpunkt der Besteuerung von Zinserträgen aus italienischen Postsparbriefen ("Buoni fruttiferi postali") im Rahmen der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Die zentrale Streitfrage bildete der Realisationszeitpunkt dieser Zinserträge: Sollten sie ausschliesslich in der Steuerperiode 2018, in der sie eingelöst wurden, besteuert werden, oder war eine Verteilung auf mehrere Steuerperioden, in denen die Zinsen rechnerisch angefallen waren, geboten?

2. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid

Das kantonale Steueramt Zürich eröffnete 2018 ein Nachsteuerverfahren gegen die Steuerpflichtigen A.A._ und B.A._ aufgrund einer straflosen Selbstanzeige. Das Verfahren wurde auf die Steuerperiode 2018 ausgedehnt, da die Steuerpflichtigen in diesem Jahr eine Auszahlung von EUR 321'587.54 aus italienischen Postsparbriefen erhalten hatten. Das Steueramt veranlagte diese Zinserträge vollständig in der Steuerperiode 2018.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, als Vorinstanz, hiess die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gut. Es entschied, dass die Zinserträge aus den Postsparbriefen zu Unrecht nur in der Steuerperiode 2018 nachbesteuert worden seien. Vielmehr müssten diese Erträge richtigerweise auf mehrere Jahre verteilt werden, da die Postsparbriefe jederzeit einlösbar gewesen seien und somit ein jährlicher Zinsanspruch entstanden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steueramt zurück. Zudem stellte es fest, dass das Recht zur Nachbesteuerung der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2008 bereits erloschen sei.

Das kantonale Steueramt focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an mit dem Antrag, die Zinserträge vollständig in der Steuerperiode 2018 zu besteuern.

3. Prozessuales: Zulässigkeit der Beschwerde

Obwohl Rückweisungsentscheide in der Regel Zwischenentscheide sind, entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerde des kantonalen Steueramts zulässig sei (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies, weil das Verwaltungsgericht dem Steueramt eine materiell-rechtliche Vorgabe zur Verteilung der Zinserträge auf mehrere Steuerperioden gemacht hatte. Wäre das Steueramt gezwungen gewesen, einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid umzusetzen, den es später nicht selbst hätte anfechten können, hätte dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. BGE 144 IV 377 E. 1; 142 V 26 E. 1.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Steueramt wies das Bundesgericht hingegen ab, da die Begründung des vorinstanzlichen Urteils den Anforderungen genügte (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Verjährung der Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 war unbestritten und wurde vom Bundesgericht nicht mehr als Streitgegenstand behandelt.

4. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

4.1. Allgemeine Grundsätze der Einkommensrealisation

Das Bundesgericht legte zunächst die allgemeinen Grundsätze für den Zeitpunkt der Einkommensrealisation nach schweizerischem Steuerrecht dar (Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 DBG). Einkünfte gelten als zugeflossen und sind zu besteuern, sobald und soweit die steuerpflichtige Person tatsächlich darüber verfügen kann und sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigern (Zuflussprinzip). Eine Forderung steigert die Leistungsfähigkeit, wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt werden kann, was grundsätzlich der Fall ist, wenn der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (sog. Soll-Methode; BGE 149 II 400 E. 4.2 f.; 144 II 427 E. 7.2).

Ein Anspruch ist «fest», wenn die Forderung durchsetzbar ist und hinsichtlich Bestand und Umfang Gewissheit besteht. Vor der Fälligkeit ist eine Forderung nicht durchsetzbar. Im Regelfall kann eine private Forderung daher frühestens bei Eintritt der Fälligkeit besteuert werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Festlegung der Fälligkeit im Ermessen der steuerpflichtigen Person steht, um den Besteuerungszeitpunkt zu steuern, oder bei steuerlich motivierten Aufschüben. Ist die Erfüllung einer Forderung unsicher (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners), wird mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung zugewartet (BGE 149 II 400 E. 4.4).

4.2. Definition und Besteuerung von Obligationen (Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG)

Das Bundesgericht präzisierte die steuerrechtliche Definition von Obligationen in der Schweiz (bezugnehmend auf StG, VStV und KS Nr. 15 der ESTV). Es unterschied zwischen:

  • Gewöhnlichen Obligationen: Hier erfolgen Ausgabe und Rückzahlung i.d.R. zu pari, und die Zinsen werden periodisch ausbezahlt. Die Zinsforderung entsteht laufend (pro rata temporis), kann aber frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen angesehen und besteuert werden.
  • Obligationen mit reiner Einmalverzinsung (Globalverzinsliche Obligationen, Diskonto-Obligationen): Das Entgelt für das Kapital wird hier nicht periodisch, sondern gesamthaft bei Rückzahlung des Kapitals geleistet (z.B. als Globalzins am Ende der Laufzeit oder als Diskont bei Ausgabe). Massgeblich für die Besteuerung ist die Differenz zwischen Anschaffungs- und Rückzahlungsbetrag. Der Zins wird als Einmalentschädigung im Zeitpunkt der Rückzahlung als steuerbarer Vermögensertrag erfasst.

4.3. Anwendung auf die italienischen Postsparbriefe

Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass die italienischen Postsparbriefe aufgrund ihrer Ausgestaltung (schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, zur kollektiven Kapitalbeschaffung etc.) als Obligationen nach Schweizer Recht zu qualifizieren sind.

Entscheidender Dissenspunkt mit der Vorinstanz: Das Bundesgericht verneinte vehement, dass die jederzeitige Einlösbarkeit der Postsparbriefe zu einer laufenden Fälligkeit der Zinserträge führe. Die Argumentation des Bundesgerichts im Detail:

  • Widersprüchlichkeit der Vorinstanz: Wenn die Steuerpflichtigen die Postsparbriefe gekündigt hätten, wären Kapital und Zinsen einmalig ausbezahlt worden, und es wären keine Zinserträge in künftigen Perioden mehr angefallen. Die Annahme eines über mehrere Perioden angefallenen Zinsertrags ist inkonsistent mit der Tatsache, dass ein Zufluss in einer früheren Periode weitere Zuflüsse ausschliesst.
  • Vergleich mit Marchzinsen: Das Bundesgericht zog eine Parallele zu Marchzinsen. Marchzinsen sind aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsansprüche, die der Käufer einer Obligation dem Verkäufer bei Abtretung bezahlt. Diese werden gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG im Zeitpunkt der Veräusserung versteuert, und nicht laufend. Die Möglichkeit des Inhabers, die Obligation jederzeit zu verkaufen und damit den Marchzins "fällig zu stellen", führt nicht dazu, dass Marchzinsen periodisch anfallen. Dieser Vergleich unterstreicht, dass die blosse Möglichkeit, durch einen Gestaltungsakt (hier Kündigung/Verkauf) eine Fälligkeit herbeizuführen, nicht zur Annahme einer periodischen Zuordnung führt.
  • Keine Aufschiebung periodischer Zinsen: Es gehe nicht darum, dass die Fälligkeit an sich periodisch anfallender Zinsen hinausgeschoben werde. Vielmehr werde der Zins erst fällig, wenn der Steuerpflichtige ein Gestaltungsrecht ausübt und die Postsparbriefe kündigt bzw. einlöst. Der bei Kündigung zu leistende Zins stellt die von Anfang an vereinbarte Einmalleistung dar, nicht eine Summe ursprünglich jährlich geschuldeter Beträge. Die finanzmathematische Möglichkeit, einen Jahreszins zu errechnen, macht den Zins nicht zu einer periodischen Schuld. Die Berechnung nach jährlich abgestuften Zinssätzen oder Zinseszinsformel ändert nichts an dieser Qualifikation.
  • Abgrenzung zu Sparkonten und thesaurierenden Fonds: Der Vergleich der Vorinstanz mit Sparkonten und thesaurierenden Anlagefonds hielt ebenfalls nicht Stich. Bei Sparkonten werden Zinserträge unabhängig von einer Kündigung periodisch fällig und gutgeschrieben; Verfügungsbeschränkungen betreffen lediglich die Auszahlung. Bei thesaurierenden Fonds wird ein jährlicher Nettoertrag reinvestiert. Bei den Postsparbriefen hingegen werden die Zinsen weder periodisch fällig noch erfolgt eine theoretische Zinsgutschrift. Eine rechnerische Verteilung auf einzelne Perioden ist ohne komplexere Berechnungen nicht ohne Weiteres möglich.

4.4. Schlussfolgerung zur steuerrechtlichen Qualifikation

Basierend auf dieser detaillierten Argumentation qualifizierte das Bundesgericht die streitigen Postsparbriefe als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung nach Schweizer Recht. Dies bedeutet, dass das Entgelt für das Überlassen des Kapitals ausschliesslich in einer Zinszahlung besteht, die mit der Einlösung bzw. Kündigung geleistet wird. Der Zinsertrag wird somit ausschliesslich im Zeitpunkt der Kündigung fällig und ist in der betreffenden Steuerperiode realisiert.

5. Ergebnis der Besteuerung

Da unbestritten war, dass die Steuerpflichtigen die Postsparbriefe in der Steuerperiode 2018 gekündigt hatten, bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Steueramts, dass der Zinsertrag vollständig in dieser Periode zu erfassen sei.

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer war das Recht zur Nachfestsetzung für die Steuerperiode 2009 gemäss Art. 152 Abs. 3 DBG (15-jährige Verjährungsfrist) erloschen. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid des Steueramts für die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 wurde bestätigt.

Für die Staats- und Gemeindesteuern galten die gleichen Grundsätze, da die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. a und b StG/ZH) und das StHG (Art. 7 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 StHG) mit dem Bundesrecht übereinstimmen. Auch hier war die Nachsteuer für die Steuerperiode 2009 verjährt (§ 161 Abs. 2 StG/ZH). Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben, und der Einspracheentscheid des Steueramts für die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 wurde bestätigt.

6. Kosten und Parteientschädigung

Angesichts des nahezu vollständigen Obsiegens des kantonalen Steueramts in der Hauptsache wurden die Gerichtskosten vollumfänglich den Steuerpflichtigen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung wurde dem Steueramt nicht zugesprochen, da dies Bund, Kantonen und Gemeinden in der Regel nicht zusteht, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Steuergegenstand: Zinserträge aus italienischen Postsparbriefen.
  2. Hauptstreitpunkt: Realisationszeitpunkt der Zinserträge (einmalig bei Einlösung vs. periodisch über die Laufzeit verteilt).
  3. Bundesgerichtsentscheid: Die Zinserträge sind vollumfänglich in der Steuerperiode der Einlösung (2018) zu besteuern.
  4. Begründung: Die Postsparbriefe qualifizieren als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung. Die jederzeitige Einlösbarkeit begründet keinen periodischen Zinsanspruch; die Zinsen werden erst durch den Gestaltungsakt der Kündigung/Einlösung fällig. Dies steht im Einklang mit der Besteuerung von Marchzinsen und unterscheidet sich von Sparkonten oder thesaurierenden Anlagefonds, bei denen Zinsen unabhängig von einem Abruf periodisch anfallen oder gutgeschrieben werden.
  5. Verjährung: Das Recht zur Nachbesteuerung für die Steuerperiode 2009 (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) war verjährt.
  6. Folge: Das Urteil der Vorinstanz, welches eine Verteilung der Zinsen vorsah, wurde aufgehoben; der ursprüngliche Einspracheentscheid des Steueramts für die nicht verjährten Perioden (2010-2015 und 2018) wurde bestätigt.