Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_569/2023 vom 24. Juni 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_569/2023
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus dem Krankenversicherungsrecht, insbesondere mit der Frage der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 56 Abs. 2 KVG) und dem Ausschluss eines Leistungserbringers von der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Art. 59 KVG. Beschwerdeführer ist ein im Kanton U._ bzw. V._ tätiger Arzt, gegen den zahlreiche Krankenversicherer, vertreten durch santésuisse, Forderungen wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips (Polypragmasie) geltend machten und seinen Ausschluss beantragten. Das kantonale Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten des Kantons Genf (Tribunal arbitral des assurances) hatte den Arzt zur Rückzahlung eines Betrags von CHF 569'602.55 verurteilt und einen zweijährigen Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP ausgesprochen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dieser kantonale Entscheid Bundesrecht verletzt.
2. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid
Der Beschwerdeführer, Dr. A._, ein Chirurg, war bereits in den Jahren 2000 bis 2003 wegen Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip auffällig geworden. Im Jahr 2005 hatte er sich in einer Transaktion mit santésuisse zur Rückzahlung von CHF 381'800.00 verpflichtet. Seit Februar 2012 führt er eine eigene Arztpraxis in V._. Ab September 2013 kam es erneut zu Interventionen von santésuisse wegen mutmasslicher Verletzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Die Forderungen für die Jahre 2012 bis 2017 wurden jedoch verwirkt, ohne dass es zu einem richterlichen Entscheid kam.
Ein besonders schwerwiegender Umstand ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018 durch das Strafgericht W.__ wegen gewerbsmässigen schweren Betrugs und Urkundenfälschung. Diese Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit seiner Praxistätigkeit in den Jahren 2005 und 2006, bei der er durch falsche Rechnungen und Angaben fiktiver oder überhöhter Leistungen Versicherungsleistungen zu Unrecht bezogen hatte.
Für die Statistikjahre 2018 und 2019 reichten neunzehn bzw. siebzehn Krankenversicherer, vertreten durch santésuisse, Klagen beim Schiedsgericht ein. Sie forderten die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (berechnet auf der Grundlage unberechtigter Tarmed-Positionen sowie Regressions- und ANOVA-Indizes) in der Höhe von insgesamt CHF 569'602.55. Weiter beantragten sie den definitiven Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder Tätigkeit zulasten der OKP.
Das kantonale Schiedsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des genannten Betrages und sprach einen zweijährigen Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP aus. Es stützte sich dabei auf die wiederholten Verstösse gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip, die unberechtigte Abrechnung von Tarmed-Positionen, die strafrechtliche Verurteilung sowie die mangelnde Einsicht und Kooperationsbereitschaft des Arztes.
3. Anfechtung und Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Schiedsgerichts mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an. Er beantragte primär dessen Aufhebung, subsidiär die Aufhebung des Ausschlusses. Seine Hauptargumente waren:
4. Argumente der Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegner (Krankenversicherer) entgegneten, dass das vom Gesetzgeber gewollte System auf aussergerichtliche Einigungen ausgerichtet sei. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wären die Krankenversicherer gezwungen, künftig jede Transaktion abzulehnen, um nicht die Möglichkeit zu verlieren, später den Ausschluss eines Leistungserbringers wegen Polypragmasie zu beantragen. Dies würde den gesetzgeberischen Willen konterkarieren.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die vorgebrachten Rügen im Lichte des anwendbaren Bundesrechts (Art. 59 KVG in der Fassung vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2021).
5.1. Prozessuale Rügen (rechtliches Gehör, Waffengleichheit) Das Bundesgericht wies die prozessualen Rügen als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder die unökonomische Behandlungsweise für die Jahre 2018 und 2019 noch den Grundsatz seiner Rückerstattungspflicht (Art. 56 Abs. 2 KVG) noch die Höhe der Rückforderungsbeträge bestritten hatte. Da diese Punkte vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angefochten wurden, konnten die prozeduralen Mängelbehauptungen, welche die Datengrundlage betrafen, keinen Einfluss auf den Bestand der Rückforderungspflicht haben und waren insofern irrelevant oder mangelhaft begründet. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe neue Beweismittel berücksichtigt, wurde als unsubstantiiert und damit unbegründet abgewiesen.
5.2. Kernfrage: Auslegung des Begriffs "Rückfall" (Art. 59 Abs. 1 lit. d KVG) Dies war der zentrale rechtliche Streitpunkt. Das Bundesgericht wandte die gängigen Auslegungsmethoden an (literale, historische, teleologische und systematische Auslegung).
5.3. Würdigung der Sachverhalte im vorliegenden Fall und Verhältnismässigkeit des Ausschlusses Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben waren:
Angesichts der Dauer und Schwere der Verfehlungen sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers erachtete das Bundesgericht den zweijährigen Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP als verhältnismässig. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und den Krankenversicherern sei unwiederbringlich zerstört. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sei die Massnahme nicht unverhältmässig. Der temporäre Ausschluss hindere den Beschwerdeführer nicht daran, seine Tätigkeit als angestellter Arzt fortzusetzen, unabhängig von seinem Alter.
6. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Der Beschwerdeführer trug die Gerichtskosten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: