Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_264/2025 vom 2. Juli 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_264/2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, hatte in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2025 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war im Wesentlichen der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz) Das Obergericht des Kantons Zug hatte den Beschwerdeführer im Februar 2025 vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freigesprochen, jedoch den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs bestätigt. Eine Zusatzstrafe zu früheren Strafbefehlen (Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 und Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. August 2023) wurde nicht ausgesprochen, da das gesetzliche Höchstmass bereits erreicht war.
Dem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. August 2020 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt. Der Brand konzentrierte sich auf den Kofferraum, während der Fahrgastraum weitgehend unversehrt blieb. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2020 bei der B.__ Versicherungsgesellschaft AG eine Schadensanzeige ein und ergänzte diese später mehrfach. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf der Schadensliste vom 15. April 2021 bewusst Gegenstände aufgeführt hatte, die sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Fahrzeug befanden. Dies betraf konkret: * Ein Lenovo Laptop im Wert von Fr. 3'850.-- (im Kofferraum wurde stattdessen ein HP Envy Rove Tablet im Wert von Fr. 1'189.-- gefunden; ein vollständiges Verbrennen des Laptops wurde aufgrund des geringen Brandschadens am Tablet im selben Bereich ausgeschlossen). * Eine Reisetasche und ein Reisekoffer (im Brandschutt des Kofferraums wurden keine Überreste gefunden; ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen wurde ausgeschlossen). * Eine Louis Vuitton Tasche (sollte sich auf dem Rücksitz befunden haben, wo nur Russ- und leichte Hitzeschäden auftraten, aber die Tasche dort nicht gefunden wurde). * Bargeld von Fr. 750.-- und EUR 800.-- (sollte sich im Handschuhfach befunden haben, wo ebenfalls nur Rauchschäden auftraten und kein Geld gefunden wurde; ein Verbrennen wurde ausgeschlossen).
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür, d.h. wenn sie schlechterdings unhaltbar sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine andere mögliche Lösung allein genügt nicht.
Das Bundesgericht wies die Willkürrüge des Beschwerdeführers in allen Punkten ab:
3.2. Schuldspruch wegen versuchten Betrugs Da die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung in allen Punkten abgewiesen wurde, war der Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Die darauf basierende rechtliche Qualifikation als versuchter Betrug durch die Vorinstanz ist somit rechtens.
3.3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren Die Beanstandung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch den Beschwerdeführer basierte ausschliesslich auf seinem beantragten Freispruch. Da der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs bestätigt wurde, erübrigten sich weitere Ausführungen dazu.
3.4. Strafzumessung Der Beschwerdeführer beantragte eine Neubeurteilung der Strafzumessung und machte geltend, der Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 sei zu Unrecht bei der Bemessung der Zusatzstrafe berücksichtigt worden, da dieser seinen Zwillingsbruder betreffe.
Das Bundesgericht trat auf diese Rüge aus zwei Gründen nicht ein: * Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 BGG): Die Rüge wurde vom Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren nicht erhoben. Der kantonale Instanzenzug wurde somit materiell nicht ausgeschöpft, was die Rüge vor Bundesgericht unzulässig macht. * Fehlendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG): Die Vorinstanz hatte bereits keine Zusatzstrafe ausgesprochen, weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe unter Berücksichtigung des Tessiner Strafbefehls (30 Tagessätze) und des Urner Strafbefehls (150 Tagessätze) bereits ausgeschöpft war. Würde der Tessiner Strafbefehl unberücksichtigt bleiben, wäre das Höchstmass nicht erreicht. Die Vorinstanz müsste dann eine Zusatzstrafe von bis zu 30 Tagessätzen ausfällen. Eine Gutheissung der Rüge wäre somit für den Beschwerdeführer nachteilig.
4. Fazit des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: