Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_264/2025 vom 2. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_264/2025 vom 2. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_264/2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, hatte in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2025 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war im Wesentlichen der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz) Das Obergericht des Kantons Zug hatte den Beschwerdeführer im Februar 2025 vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freigesprochen, jedoch den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs bestätigt. Eine Zusatzstrafe zu früheren Strafbefehlen (Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 und Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. August 2023) wurde nicht ausgesprochen, da das gesetzliche Höchstmass bereits erreicht war.

Dem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. August 2020 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt. Der Brand konzentrierte sich auf den Kofferraum, während der Fahrgastraum weitgehend unversehrt blieb. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2020 bei der B.__ Versicherungsgesellschaft AG eine Schadensanzeige ein und ergänzte diese später mehrfach. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf der Schadensliste vom 15. April 2021 bewusst Gegenstände aufgeführt hatte, die sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Fahrzeug befanden. Dies betraf konkret: * Ein Lenovo Laptop im Wert von Fr. 3'850.-- (im Kofferraum wurde stattdessen ein HP Envy Rove Tablet im Wert von Fr. 1'189.-- gefunden; ein vollständiges Verbrennen des Laptops wurde aufgrund des geringen Brandschadens am Tablet im selben Bereich ausgeschlossen). * Eine Reisetasche und ein Reisekoffer (im Brandschutt des Kofferraums wurden keine Überreste gefunden; ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen wurde ausgeschlossen). * Eine Louis Vuitton Tasche (sollte sich auf dem Rücksitz befunden haben, wo nur Russ- und leichte Hitzeschäden auftraten, aber die Tasche dort nicht gefunden wurde). * Bargeld von Fr. 750.-- und EUR 800.-- (sollte sich im Handschuhfach befunden haben, wo ebenfalls nur Rauchschäden auftraten und kein Geld gefunden wurde; ein Verbrennen wurde ausgeschlossen).

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür, d.h. wenn sie schlechterdings unhaltbar sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine andere mögliche Lösung allein genügt nicht.

Das Bundesgericht wies die Willkürrüge des Beschwerdeführers in allen Punkten ab:

  • Hypothese des Schmelzens: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass aufgrund der grossen Hitze mehrere Gegenstände geschmolzen sein könnten. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Vorinstanz diese Möglichkeit für die hier massgeblichen, zur Anklage führenden Gegenstände (Laptop, Reiseutensilien, Louis Vuitton Tasche, Bargeld) überzeugend ausgeschlossen hatte, basierend auf den Brandschadensbildern und dem Auffinden anderer Gegenstände. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele (Powerbank, Solar-Ladebooster, Wärmebildkamera) waren nicht Teil des Schuldspruchs und wurden von der Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers beurteilt.
  • Reisekoffer und Reisetasche: Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass sich diese Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden hatten. Insbesondere wurde als belastendes Indiz gewertet, dass der Beschwerdeführer diese Reiseutensilien auf seiner ersten Schadensliste, die er in den Ferien erstellt hatte, nicht erwähnte, sie aber später ergänzte. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Würdigung nicht willkürlich ist.
  • Louis Vuitton Tasche und Bargeld: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, da alternative Stauraum-Möglichkeiten nicht geprüft worden seien. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst die Lagerorte (Rücksitz, Handschuhfach) angegeben hatte, an denen die Gegenstände aufgrund der geringen Brandschäden hätten gefunden werden müssen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Gegenstände hätten sich nicht dort befunden, war nicht willkürlich.
  • Lenovo Laptop: Der Beschwerdeführer bestritt, dass der Laptop nicht im Fahrzeug war, und verwies auf seine ungenauen Angaben bei anderen Gegenständen. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unzulässige appellatorische Kritik, da der Beschwerdeführer die detaillierte und kohärente Begründung der Vorinstanz, wonach statt des Lenovo-Laptops ein HP-Tablet gefunden wurde, nicht substanziiert widerlegte.
  • Diebstahl mit anschliessender Brandstiftung: Der Beschwerdeführer argumentierte, ein Diebstahl würde erklären, warum die Gegenstände fehlten. Die Vorinstanz hatte dies überzeugend ausgeschlossen, weil die Türen verschlossen waren, und im Brandschutt wertvolle Gegenstände (wie das Tablet) gefunden wurden, was einem Diebstahl durch unbekannte Täter widerspreche ("lebensfremd anzunehmen"). Zudem sei es realitätsfern, dass Täter das hohe Risiko einer Brandstiftung eingehen würden, um Spuren eines minder schweren Diebstahls zu verwischen, insbesondere da der Brandbeschleuniger auf ein geplantes Vorgehen hindeute. Das Bundesgericht schloss sich dieser Argumentation an.
  • Innere Tatsachen (Vorsatz): Der Beschwerdeführer bestritt, die Schadensmeldung bewusst falsch erstellt zu haben und sprach von Irrtümern. Die Vorinstanz schloss jedoch aufgrund einer Vielzahl von Indizien auf einen vorsätzlichen Betrugsversuch: Der Beschwerdeführer verschwieg das gefundene HP Tablet und meldete einen deutlich teureren Laptop, legte keine Quittungen vor, erwähnte die Reiseutensilien erst später, machte falsche Angaben zur Auffindbarkeit der Louis Vuitton Tasche und übertrieb die Brandschäden im Bereich des Handschuhfachs, um das Fehlen des Bargeldes zu erklären. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz aus diesen Indizien willkürfrei auf das Wissen des Beschwerdeführers über das Nichtvorhandensein der Gegenstände im Fahrzeug geschlossen hatte.

3.2. Schuldspruch wegen versuchten Betrugs Da die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung in allen Punkten abgewiesen wurde, war der Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Die darauf basierende rechtliche Qualifikation als versuchter Betrug durch die Vorinstanz ist somit rechtens.

3.3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren Die Beanstandung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch den Beschwerdeführer basierte ausschliesslich auf seinem beantragten Freispruch. Da der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs bestätigt wurde, erübrigten sich weitere Ausführungen dazu.

3.4. Strafzumessung Der Beschwerdeführer beantragte eine Neubeurteilung der Strafzumessung und machte geltend, der Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 sei zu Unrecht bei der Bemessung der Zusatzstrafe berücksichtigt worden, da dieser seinen Zwillingsbruder betreffe.

Das Bundesgericht trat auf diese Rüge aus zwei Gründen nicht ein: * Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 BGG): Die Rüge wurde vom Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren nicht erhoben. Der kantonale Instanzenzug wurde somit materiell nicht ausgeschöpft, was die Rüge vor Bundesgericht unzulässig macht. * Fehlendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG): Die Vorinstanz hatte bereits keine Zusatzstrafe ausgesprochen, weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe unter Berücksichtigung des Tessiner Strafbefehls (30 Tagessätze) und des Urner Strafbefehls (150 Tagessätze) bereits ausgeschöpft war. Würde der Tessiner Strafbefehl unberücksichtigt bleiben, wäre das Höchstmass nicht erreicht. Die Vorinstanz müsste dann eine Zusatzstrafe von bis zu 30 Tagessätzen ausfällen. Eine Gutheissung der Rüge wäre somit für den Beschwerdeführer nachteilig.

4. Fazit des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Bestätigung des Schuldspruchs des versuchten Betrugs: Das Bundesgericht hielt den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs aufrecht.
  2. Abweisung der Willkürrüge: Die zentrale Rüge des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei willkürlich, wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bewusst Gegenstände in seiner Schadensmeldung bei der Versicherung geltend gemacht hatte, die sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Fahrzeug befanden (u.a. Laptop, Reiseutensilien, Louis Vuitton Tasche, Bargeld).
  3. Widerlegung von Alternativszenarien: Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Möglichkeit des Schmelzens der Gegenstände oder eines Diebstahls mit anschliessender Brandstiftung als Erklärung für das Fehlen der Gegenstände wurden als unsubstanziiert oder lebensfremd zurückgewiesen.
  4. Bestätigung des Vorsatzes: Die Vorinstanz hatte aufgrund einer überzeugenden Indizienkette auf den Vorsatz des Beschwerdeführers geschlossen (u.a. falsche Angaben zum Laptop, fehlende Belege, nachträgliche Ergänzungen der Liste, unwahre Aussagen zur Auffindbarkeit und den Brandschäden). Diese Würdigung wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet.
  5. Unzulässigkeit der Rüge zur Strafzumessung: Die Beanstandung der Berücksichtigung eines früheren Strafbefehls bei der Strafzumessung wurde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen müssen (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs) und ein rechtlich geschütztes Interesse fehlte, da eine Gutheissung der Rüge zu einer nachteiligeren Strafzumessung führen würde.