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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 1C_536/2024 vom 11. Juni 2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, befasst sich mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde der Gemeinde Meyrin sowie mehrerer Privatpersonen gegen ein Urteil der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf vom 9. Juli 2024. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erteilung einer Baubewilligung für eine neue Mobilfunkanlage der Swisscom (Suisse) SA auf dem Grundstück Nr. 11'964 in der Gemeinde Meyrin.
2. Sachverhalt Die Swisscom (Suisse) SA (nachfolgend: Swisscom) reichte am 28. Mai 2020 ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage auf einem Grundstück in Meyrin ein. Das Projekt, das sechs konventionelle Antennen auf einem Mast der Gebäudeaufbauten vorsah, stiess auf zahlreiche Einsprachen. Die kantonale Baubewilligungsbehörde (Département du territoire) hatte zunächst gestützt auf ein kantonales Moratorium die Bewilligung verweigert, ihre Entscheidung aber am 8. September 2021 revidiert und das Verfahren wieder aufgenommen.
Die kantonale Fachstelle für Luft, Lärm und nichtionisierende Strahlung (SABRA) erteilte am 2. Februar 2022 ein positives Gutachten. Sie stellte fest, dass das Projekt keine adaptiven Antennen umfasste und die Anlage Immissionen erzeugen könnte, die in einem Umkreis von 63 Metern die Anlagen-Grenzwerte (AGW) überschreiten. An bestimmten Messpunkten (Orte mit empfindlicher Nutzung, OEN) erreichten die Immissionen über 80 % der AGW, weshalb nach Inbetriebnahme Kontrollmessungen in diesen OEN durchzuführen seien. Zudem sollte die Betreiberin sich verpflichten, die Antennen der Anlage in das Qualitätssicherungssystem (QS-System) zu integrieren. Die Gemeinde Meyrin lehnte das Projekt aufgrund der grossen Ängste in der Bevölkerung ab.
Am 21. März 2022 erteilte die kantonale Behörde die Baubewilligung. Dagegen reichte die Gemeinde Meyrin, unterstützt von einem privaten Experten, der AGW-Überschreitungen in mehreren OEN (Nr. 5, 6 und 11) konstatierte, Beschwerde beim Tribunal administratif de première instance (TAPI) ein. Das TAPI und in der Folge die Cour de justice wiesen die Beschwerden ab.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90 BGG). Die Beschwerdeführer (Privatpersonen) sind als Anwohner im Schutzperimeter des Projekts direkt und besonders betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Auch die Gemeinde Meyrin ist beschwerdebefugt, da sie wichtige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz ihrer Einwohner vor schädlichen oder lästigen Immissionen, wahrnimmt (Art. 89 Abs. 2 BGG).
3.2. Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG, NISV)
3.2.1. Rechtlicher Rahmen Der Schutz vor Immissionen ist im Bundesrecht, namentlich im Umweltschutzgesetz (USG) und den darauf basierenden Verordnungen, geregelt. Für nichtionisierende Strahlung (NIS) ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) massgebend. Diese legt Immissionsgrenzwerte (IGW) fest, die überall einzuhalten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Für Mobilfunkanlagen gelten zusätzlich die Anlagen-Grenzwerte (AGW) an Orten mit empfindlicher Nutzung (OEN) im massgebenden Betriebszustand (Art. 65 Anhang 1 NISV). OEN sind insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV).
Die AGW sind tiefer als die IGW und konkretisieren das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG. Sie werden unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Betriebsbedingungen und der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, ohne direkten Bezug zu bewiesenen oder vermuteten Gesundheitsgefahren, aber mit einer Sicherheitsmarge (Verweis auf BGE 1A.134/2003). Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass das Vorsorgeprinzip als erfüllt gilt, wenn die AGW an den OEN eingehalten werden (Verweise auf BGE 126 II 399, 133 II 64). Für die vorliegende Anlage beträgt der AGW 5,0 Volt pro Meter (V/m) (Art. 64 lit. c Anhang 1 NISV).
3.2.2. Rolle des BAFU und der Expertengruppe BERENIS Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die Aufgabe, die Forschung zu Gesundheitsauswirkungen von Hochfrequenz-NIS zu verfolgen und internationale Syntheseberichte zu prüfen. Nur solide, wissenschaftlich fundierte neue Erkenntnisse können die von Bundesrat festgelegten Grenzwerte in Frage stellen (Verweise auf BGE 126 II 399). Die BAFU-Expertengruppe BERENIS (Konsultative Expertengruppe für nichtionisierende Strahlung) bewertet regelmässig wissenschaftliche Arbeiten. In ihrer Sonderausgabe vom Januar 2021 kam BERENIS zum Schluss, dass die meisten Tier- und mehr als die Hälfte der Zellstudien eine Zunahme von oxidativem Stress durch NIS-Exposition auch unterhalb der AGW zeigen. Organismen und Zellen seien jedoch in der Lage, auf oxidativen Stress zu reagieren und sich anzupassen. Dennoch seien weitere Studien notwendig. Zum jetzigen Wissensstand respektiert die präventive Begrenzung der Emissionen durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte das Vorsorgeprinzip (Verweise auf aktuelle Bundesgerichtsentscheide wie 1C_94/2023, 1C_296/2022, 1C_100/2021).
3.2.3. Standortdatenblatt und prognostizierte Werte Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss der Anlagenbetreiber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt mit den massgebenden technischen und betrieblichen Daten sowie Informationen zu den NIS-Emissionen an den OEN vorlegen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine neue Anlage. Die prognostizierten Werte der Swisscom für die OEN Nr. 5, 6 und 11 lagen bei 4.77 V/m, 4.98 V/m und 4.99 V/m und somit unterhalb des AGW von 5.0 V/m. Das Bundesgericht hielt fest, dass sowohl die SABRA als auch das BAFU die Berechnungen der Swisscom und damit die Einhaltung der AGW in diesen OEN bestätigt haben. Die positive Stellungnahme der SABRA impliziere eine Überprüfung der von der Betreiberin gelieferten Daten und Berechnungen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern monierten Ungenauigkeiten bei den prognostischen Berechnungen inhärent seien, da diese vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Da die berechneten Werte in einigen OEN über 80 % des AGW erreichten, seien nach der Inbetriebnahme Kontrollmessungen durch die Betreiberin erforderlich (gemäss Vollzugsempfehlung NISV, S. 20). Eine weitere richterliche Expertise sei unter diesen Umständen nicht notwendig, da sie denselben Unsicherheiten unterliegen würde. Der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör wurde daher nicht stattgegeben.
3.2.4. Auseinandersetzung mit den privaten Gutachten Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ein privates Gutachten, das AGW-Überschreitungen von über 5 V/m in den OEN Nr. 5, 6 und 11 feststellte. Die Cour de justice hatte diese Abweichungen jedoch detailliert begründet als nicht stichhaltig abgewiesen: * OEN Nr. 5: Die vom privaten Experten angewandte Dämpfung war nicht belegt. * OEN Nr. 6: Der Messpunkt wurde vom Betreiber am exponiertesten Punkt gewählt, und der Experte hatte die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle nicht berücksichtigt. * OEN Nr. 11: Es gab keinen konkreten Grund, von den von der kantonalen Fachstelle bestätigten Werten abzuweichen. Das Bundesgericht bestätigte diese Argumentation und wies die Rügen der Beschwerdeführer ab.
3.2.5. Wirksamkeit der Kontrollmassnahmen Die Beschwerdeführer kritisierten, dass der Swisscom keine wirksamen Kontrollmassnahmen bei der Abnahme der Anlage auferlegt würden, und bezogen sich dabei auf andere Bewilligungen im Kanton Genf. Das Bundesgericht hielt fest, dass der SABRA das positive Gutachten an die Bedingung geknüpft habe, dass nach Inbetriebnahme der Anlage Kontrollmessungen, insbesondere in den OEN Nr. 5, 6 und 11, durchgeführt werden. Dies sei eine Präventivmassnahme, da die prognostizierten Werte über 80 % des AGW lagen. Der Einwand der Beschwerdeführer sei zum einen präjudiziell, da die Einhaltung einer zukünftigen Bedingung erst nach Inbetriebnahme überprüft werden könne. Zum anderen gebe es keine Bestimmung in der NISV oder den BAFU-Richtlinien, die eine Frist für diese Messungen vorschreibt. Die technische Komplexität und der Zeitaufwand für zuverlässige Messungen (z.B. aufgrund der schrittweisen Inbetriebnahme von Frequenzbändern) seien zu berücksichtigen. Das BAFU habe zudem bestätigt, dass solche Abnahmemessungen wirksam seien und bei Bedarf eine Reduktion der Sendeleistung oder Anpassung der Anlage ermöglichten (Verweis auf 1C_307/2023). Die Auflage der Kontrollmessung sei als Nebenbestimmung der Baubewilligung zulässig und rechtmässig.
3.3. Wirksamkeit von Qualitätssicherungssystemen (QS-Systeme) Die Beschwerdeführer zweifelten auch die Wirksamkeit der QS-Systeme an und machten eine Verletzung der NISV und des Vorsorgeprinzips geltend.
3.3.1. Beschreibung der QS-Systeme QS-Systeme sind Datenbanken in den Betriebszentralen der Netzbetreiber. Sie enthalten automatisch integrierte Parameter (z.B. programmierte maximale Sendeleistung) und manuell erfasste Parameter (z.B. Hauptstrahlrichtung, Antennenhöhe). Täglich wird die effektive Strahlungsleistung mit den genehmigten Werten und Richtungen verglichen. Hierbei werden die maximal eingestellten Sendeleistungen und die maximal genehmigten Sendeleistungen verglichen, nicht die momentanen Sendeleistungen.
3.3.2. Ergebnisse der BAFU-Kontrollen und Rechtsprechung Das Bundesgericht hatte in früheren Urteilen (z.B. 1C_97/2018, bestätigt durch 1C_100/2021) festgestellt, dass festgestellte Abweichungen in einem Kanton nicht auf eine allgemeine Ineffizienz der QS-Systeme schliessen lassen. Es hatte jedoch das BAFU beauftragt, eine neue nationale Überprüfung der QS-Systeme durchzuführen, einschliesslich Vor-Ort-Kontrollen zur Datenübertragung.
Das BAFU führt derzeit diese nationale Überprüfung durch. Ein Pilotprojektbericht vom 2. April 2024 zeigte bei 76 Anlagen, dass die Datenübertragung ins QS-System grundsätzlich funktioniert, jedoch 37 % der Antennen Abweichungen über den Toleranzen aufwiesen (insbesondere bei den Strukturparametern). Diese Abweichungen führten jedoch nicht zu einer Überschreitung der AGW der NISV; die Zunahme der elektrischen Feldstärke betrug in den meisten Fällen 0,1 V/m oder weniger. Der Bericht betonte die Wichtigkeit von Vor-Ort-Kontrollen zur Qualitätssicherung.
3.3.3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur QS-Systematik Das Bundesgericht stellte fest, dass die bisher verfügbaren Kontrollergebnisse keine grundlegenden Mängel oder Unzuverlässigkeit der QS-Systeme belegen. Die Ergebnisse des Pilotprojekts stellen die aktuelle Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage. Die endgültigen Ergebnisse der BAFU-Prüfung müssen abgewartet werden. Es bestehe somit kein allgemeiner Grund, an der Zuverlässigkeit der QS-Systeme zu zweifeln (Verweise auf 1C_307/2023, 1C_459/2023, 1C_5/2022). Sollten die definitiven Ergebnisse regelmässige Vor-Ort-Kontrollen als notwendig erweisen, obliege es der kantonalen Behörde (SABRA), deren Einhaltung sicherzustellen. Dies würde jedoch die Erteilung der Baubewilligung nicht in Frage stellen.
3.4. Verfassungs- und Konventionsrechte (Art. 8 EMRK) Das Bundesgericht bekräftigte, dass, wenn die Anforderungen des USG erfüllt sind, die Rüge der Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) keine eigenständige Bedeutung hat (Verweis auf BGE 128 II 300). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte bereits in Fällen zu Mobilfunkanlagen bestätigt, dass die Schädlichkeit von Antennen für die Bevölkerung nicht bewiesen und weitgehend spekulativ sei, weshalb der Schweiz keine weitergehenden Massnahmen auferlegt werden könnten (Verweis auf EGMR Luginbühl c. Schweiz, 2006). Zum gegenwärtigen Stand der Wissenschaft respektiert die Anwendung der aktuellen Grenzwerte das Vorsorgeprinzip.
3.5. Bedarf des Netzausbaus Die Rüge der Beschwerdeführer, dass der Netzausbau der Swisscom angesichts der bereits optimalen Abdeckung nicht notwendig sei, wurde als ungenügend begründet erachtet. Im Baugebiet muss der Bedarf für eine solche Anlage grundsätzlich nicht nachgewiesen werden (Verweise auf 1C_308/2023, 1C_518/2018). Zudem ist der Bedarf durch die in den letzten Jahren erheblich gestiegene und weiter wachsende Datenmenge sowie den Ausbau des 5G-Standards gerechtfertigt (Verweis auf 1C_100/2021).
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Basierend auf diesen Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für die Swisscom (Suisse) SA wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: