Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Rekurs von A._ (Beschwerdeführer, Schuldner) gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf vom 28. Januar 2025. Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Exequatur) eines ausländischen Urteils sowie die Einsprache gegen einen Arrest (Sequestration) auf dem Vermögen von A._ zugunsten von B.__ (Beschwerdegegnerin, Bank).
2. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Fakten)
Die Beschwerdegegnerin B._, ein niederländisches Bankinstitut, hatte Forderungen gegenüber der C._ SA, deren Verwalter A._ war. Nach einem Darlehensverzug wurde 2016 ein Restrukturierungsvertrag abgeschlossen, in dem sich C._ SA und A._ zur Bestellung von Hypotheken zugunsten von B._ verpflichteten, u.a. eine Zweithypothek über CHF 1'050'000 auf einer Immobilie in W._ (GE) (Parzelle Nr. ZZZ), welche Eigentum von A._ ist.
In der Folge ergingen mehrere gerichtliche Entscheide: * 30. September 2022: Das Gericht Amsterdam (Niederlande) verurteilte A._ im Versäumnisverfahren zur Zahlung erheblicher Beträge (ca. USD 7.3 Mio. plus Zinsen). Dieses Urteil wird im Folgenden als "erstes niederländisches Urteil" bezeichnet. * 22. Dezember 2022: Gestützt auf das erste niederländische Urteil erklärte das Tribunal de première instance Genf dieses Urteil in der Schweiz für vollstreckbar und ordnete den Arrest der Immobilie von A._ an. * 26. Januar 2023: A._ erhob Einsprache gegen den Arrest und rekurrierte gegen die Exequaturverfügung. * 10. Juli 2023: Das Gericht Amsterdam (im Einspracheverfahren gegen das Versäumnisurteil) hob das erste niederländische Urteil teilweise auf (betreffend den Zinsbeginn), bestätigte es aber im Übrigen und erklärte es für vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil wird im Folgenden als "zweites niederländisches Urteil" bezeichnet. A._ legte gegen dieses Urteil Berufung vor dem Amsterdam Hof Civiel Handel ein. * 25. Juli 2023: Gestützt auf das zweite niederländische Urteil erklärte das Tribunal de première instance Genf dieses Urteil in der Schweiz für vollstreckbar und ordnete einen neuen Arrest auf derselben Immobilie an. * Januar 2024: Das Tribunal de première instance Genf wies die Einsprache von A.__ gegen diesen zweiten Arrest ab.
Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen (Cour de justice) behandelten die verschiedenen Rekurse von A._ (gegen Exequaturverfügungen und gegen die Arrest-Einsprache-Abweisungen). Die Cour de justice beschloss, die Verfahren zu vereinigen und lehnte eine weitere Verfahrenssistierung bis zum Entscheid des niederländischen Berufungsgerichts ab. Sie hob sodann die Exequaturverfügung vom 22. Dezember 2022 (betreffend das erste niederländische Urteil) auf, erklärte aber stattdessen das zweite niederländische Urteil vom 10. Juli 2023 in der Schweiz für vollstreckbar. Die Rekurse von A._ gegen die Arrest-Einsprache-Abweisungen wies sie ab.
3. Rügen und Argumente des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
A.__ rekurrierte an das Bundesgericht und rügte im Wesentlichen:
4. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Exequatur eines ausländischen Urteils um eine Angelegenheit des Bundeszivilrechts (Art. 95 lit. a und b LTF) handelt, während Arrestfragen provisorische Massnahmen gemäss Art. 98 LTF darstellen, die nur auf Verletzungen verfassungsmässiger Rechte überprüft werden.
Zur Rüge gemäss Art. 112 LTF (Formelle Anforderungen an den Entscheid): Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet zurück. Es stellt klar, dass der Beschwerdeführer sich irrt, wenn er von drei Arrestverfügungen ausgeht (es waren deren zwei). Die Cour de justice habe die erste Exequaturverfügung vom 22. Dezember 2022 nicht nur aufgehoben, sondern sie reformiert, indem sie an deren Stelle das zweite niederländische Urteil vom 10. Juli 2023 für vollstreckbar erklärt habe. Dies geschah, weil das zweite Urteil das erste ersetzt hatte (materielle Rechtskraft). Gestützt auf diese neu anerkannte Grundlage konnte der Arrest sodann bestätigt werden. Ein Widerspruch in der Entscheidung der Vorinstanz bestand demnach nicht.
Zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung / Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) betreffend Verfahrenssistierung: Das Bundesgericht weist die Rüge ebenfalls zurück.
Zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) betreffend Art. 46 Abs. 1 LugÜ und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG: Das Bundesgericht erklärt die Rüge als unzulässig bzw. unbegründet.
Zur Rüge der ultra petita (Art. 58 Abs. 1 ZPO): Das Bundesgericht weist auch diese Rüge zurück. Die Beschwerdegegnerin B._ hatte die Abweisung des Rekurses von A._ gegen die Exequaturverfügung vom 22. Dezember 2022 beantragt. Im Laufe des Verfahrens legte sie dem kantonalen Gericht eine Bescheinigung über das zweite niederländische Urteil vom 10. Juli 2023 vor, welches von der Vorinstanz als zulässiges neues Faktum qualifiziert wurde. Da dieses zweite Urteil das erste ersetzt hatte und die Beschwerdegegnerin die Anerkennung ihres Anspruchs begehrte, war die Vorinstanz berechtigt, die ursprüngliche Exequaturverfügung zu reformieren und stattdessen das neuere Urteil für vollstreckbar zu erklären. Dies stellt keine Überschreitung der Parteianträge dar, sondern eine Anpassung an die tatsächliche Rechtslage.
5. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist den Rekurs von A.__, soweit zulässig, ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Rekurs aussichtslos war. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er muss der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für ihre Stellungnahmen zu den Sistierungs- und aufschiebenden Wirkungsgesuchen zahlen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: