Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Datum: 25. Juni 2025 Geschäftsnummer: 6B_110/2025 Gericht: I. Strafrechtliche Abteilung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Ministère public central du canton de Vaud (Beschwerdegegner) Gegenstand: Haftbedingungen; Strafzumessung (Sexualdelikte mit Kindern, etc.) Angefochtener Entscheid: Urteil der Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 13. November 2024 (PE23.015094-//LGN).
1. Sachverhalt (Relevant für die Begründung des Bundesgerichts)
Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Tribunal criminel de l'arrondissement de La Côte am 11. Juni 2024 wegen schwerwiegender Delikte, darunter sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen an Widerstandsunfähigen, Ausnützung der Notlage, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Bezahlung, versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Bezahlung, Pornografie, qualifizierte Pornografie, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Behinderung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, Fahren ohne Berechtigung, Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot (beruflich und ehrenamtlich mit Minderjährigen) ausgesprochen und eine Probehilfe zur Kontrolle dieses Verbots angeordnet.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 3. März 2023 bis zum 5. Juli 2024, d.h. während 490 Tagen, in der Justizvollzugsanstalt U.__. Die relevanten Haftbedingungen waren wie folgt: * Zellengrösse: Doppelzellen von 13 m² Gesamtfläche, davon 2.58 m² für sanitäre Anlagen (WC, Lavabo, Dusche) abgetrennt. Ab dem 31. Oktober 2023, nach Zuweisung zu einem Arbeitsplatz, Einzelzelle von 10 m². * Belüftung und Licht: Fenster von 70.5 x 100.5 cm, die auf Kipp geöffnet werden konnten. Belüftungsanlage und Ventilator vorhanden. * Hofgang/Freiluft: Die tägliche "Promenade" von 2 Stunden 45 Minuten fand in einem grossen Raum im Turm der Anstalt statt, nicht im Freien. Dieser Raum bot laut Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (CNPT) vom 6. Dezember 2023 keine echte Möglichkeit für gemeinschaftliche und sportliche Betätigung im Freien. * Zugang zur Zelle: Die Zellen waren täglich für 1 Stunde 15 Minuten offen. Ab dem 31. Oktober 2023 (und später im Antizipationsvollzug) galt ein "offene Tür"-Regime von 7:00 bis 18:00 Uhr.
Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduktion seiner Freiheitsstrafe um 245 Tage (die Hälfte der 490 Tage rechtswidriger Haft) oder subsidiär eine Entschädigung von CHF 24'500.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Grundlagen der Beurteilung von Haftbedingungen (Art. 3 EMRK) Das Bundesgericht erinnert an die strengen Anforderungen von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die Gewährleistungen dieser Norm sind nicht umfassender als jene der Bundesverfassung. Eine Behandlung erreicht die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wenn sie ein Mass an Erniedrigung oder Erniedrigung überschreitet, das die Freiheitsentziehung üblicherweise mit sich bringt. Die Schwere wird anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände beurteilt, insbesondere der Art, des Kontexts und der Dauer der Behandlung. Relevant sind dabei unter anderem die Einhaltung minimaler Anforderungen an Hygiene, Bettzeug, Ernährung, Bodenfläche (mind. 4 m² pro Insasse), Luftvolumen, Beleuchtung, Belüftung und die Möglichkeit, täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft zu haben (Verweis auf BGE 143 I 241, 140 I 125, sowie ständige Rechtsprechung der CourEDH, z.B. Mursic c. Croatie).
2.2. Abhilfe bei Verletzung von Art. 3 EMRK Die CourEDH hat wiederholt anerkannt, dass eine Strafreduktion, die explizit zur Wiedergutmachung einer Verletzung von Art. 3 EMRK gewährt wird und deren Auswirkungen auf die Dauer der Strafe messbar sind, eine zufriedenstellende Abhilfe darstellen kann (Verweis auf EMRK-Fälle wie Rezmiveș et autres c. Roumanie, Shishanov c. République de Moldova, Stella et autres c. Italie). Eine Reduktion von einem Tag pro zehn Tage rechtswidriger Haft (wie im italienischen Recht) wurde als adäquat betrachtet; ebenso eine Reduktion von ein bis drei Tagen pro zehn Tage (wie in Moldawien). Das Bundesgericht selbst hat in vergleichbaren Fällen Strafreduktionen von einem Drittel bis zur Hälfte der rechtswidrig verbrachten Hafttage zugelassen, wobei der genaue Umfang im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist (Verweis auf BGE 142 IV 245, 149 IV 266 und neuere BG-Urteile 6B_2/2025, 6B_846/2024, 6B_284/2020).
2.3. Beurteilung der kantonalen Instanz Die kantonale Instanz räumte ein, dass dem Beschwerdeführer in der JVA U.__ kein ausreichender Zugang zur frischen Luft gewährt wurde, da der Hofgang in einem geschlossenen Raum stattfand. Sie verneinte jedoch, dass die Belüftung oder das natürliche Licht in den Zellen unzureichend gewesen seien, und stützte sich dabei auf einen Bericht der JVA-Direktion. Sie betonte, dass die Zellen Fenster hatten, die auf Kipp geöffnet werden konnten, sowie über Lüftung und Ventilatoren verfügten. Zudem habe der Beschwerdeführer stets über eine Zellfläche von über 4 m² verfügt, eine tägliche Türöffnung von mindestens 1 Stunde 15 Minuten und einen täglichen "Hofgang" von 2 Stunden 45 Minuten gehabt, was die fehlende Freiluft kompensiere. Ab Oktober 2023 habe er zudem einen bezahlten Arbeitsplatz und ein "offene Tür"-Regime von 7:00 bis 18:00 Uhr gehabt. Die kantonale Instanz kam zum Schluss, dass die Haftbedingungen insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprächen und Art. 3 EMRK nicht verletzten. Eine Entschädigung oder Strafreduktion wurde daher abgelehnt. Die Vorinstanz erwähnte auch, dass der Beschwerdeführer die Haftbedingungen zuvor nie gerügt oder eine Entschädigung beantragt habe.
2.4. Kritik des Bundesgerichts und eigene Beurteilung Das Bundesgericht korrigiert die Auffassung der kantonalen Instanz in mehreren Punkten fundamental:
2.5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der JVA U.__ während der 490 Tage seiner Inhaftierung tatsächlich unmenschlich und erniedrigend waren und somit Art. 3 EMRK verletzten. Eine Entschädigung ist daher gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil der kantonalen Instanz, das eine solche Entschädigung verneint hat, wird aufgehoben und die Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Diese hat festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter rechtswidrigen Bedingungen inhaftiert war und ihm eine angemessene Wiedergutmachung in Form einer Strafreduktion oder einer finanziellen Entschädigung zu gewähren.
3. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurück. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Waadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: