Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_130/2022 vom 25. Juni 2025) detailliert zusammen:
Einleitung und Gegenstand des Verfahrens
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall der Rückforderung von Vergütungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, im Volksmund auch als "Überarztung" bekannt. Der Beschwerdeführer, Dr. med. A._, ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Zusatzausbildungen in psychosomatischer und psychosozialer Medizin sowie in interventioneller Schmerztherapie, wurde vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zur Rückzahlung eines Betrags von Fr. 75'985.45 für das Statistikjahr 2017 verpflichtet. Diese Klage wurde von verschiedenen Krankenversicherern, vertreten durch santésuisse, eingereicht. Dr. A._ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Massgebende Rechtsgrundlagen und die "Screening-Methode"
Die Streitigkeit dreht sich um die Anwendung der Art. 32 Abs. 1 KVG (Wirtschaftlichkeitsgebot), Art. 56 Abs. 1 KVG (Pflicht zur Beschränkung auf das Notwendige) und Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG (Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Honoraren). Das Bundesgericht legt dar, dass Leistungen der OKP wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (E. 5.1). Ein Leistungserbringer handelt unwirtschaftlich, wenn er im Vergleich zu seiner Referenzgruppe pro Patient erheblich mehr verrechnet, ohne dass dies durch die ärztliche Behandlungsfreiheit oder kostenwirksame Besonderheiten (Praxisbesonderheiten) gerechtfertigt ist (E. 5.2).
Seit dem Statistikjahr 2017 kommt die zwischen den Tarifpartnern (Leistungserbringern und Krankenversicherern) vereinbarte "Screening-Methode" zur Anwendung (Art. 56 Abs. 6 KVG). Diese Methode ist als zweistufiges Verfahren konzipiert: 1. Regressionsanalyse (Screening): Zunächst wird mittels einer Regressionsanalyse ein individueller Fallwert (Regressionsindex) ermittelt. Diese Analyse berücksichtigt patientenbezogene Morbiditätsindikatoren (Alter, Geschlecht, pharmazeutische Kostengruppen [PCG], Franchisen, Spital-/Pflegeheimaufenthalt im Vorjahr) sowie leistungserbringerbezogene Faktoren (Facharztgruppe, Standortkanton). Ziel ist es, verhaltensunabhängige, kostenrelevante Faktoren zu neutralisieren und so den Kosteneffekt einer potenziell unwirtschaftlichen Behandlung zu isolieren (E. 5.4.1). Auffällige Kosten sind dabei noch nicht mit unwirtschaftlicher Behandlungsweise gleichzusetzen; sie indizieren lediglich eine nähere Prüfung (E. 5.3). 2. Einzelfallprüfung: Zeigt der Regressionsbericht einen erhöhten Indexwert, so führen die Versicherer eine Einzelfallprüfung durch. In diesem Schritt wird die definitive Toleranzmarge festgelegt und Praxisbesonderheiten ermittelt, die sich auf die Kostenstruktur auswirken können. Der Leistungserbringer erhält die Möglichkeit, solche Besonderheiten objektiv und nachvollziehbar aufzuzeigen. Die Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers ist dabei zentral (E. 5.5.1, 5.5.3).
Strittige Punkte und die detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hebt hervor, dass das angefochtene Urteil des Schiedsgerichts und das zugrundeliegende Prüfverfahren noch nicht auf den Vorgaben der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 150 V 129 vom 12. Dezember 2023 sowie die teils amtl. zu publizierenden Urteile 9C_166/2022 vom 9. Dezember 2024 und 9C_199/2022 vom 29. April 2025) beruhen (E. 6.2). Dies ist der zentrale Grund für die Rückweisung.
Relative Verwirkungsfrist (E. 4):
Homogenität des Vergleichskollektivs (E. 7.1):
Verwendung der PCG-Liste (E. 7.2):
Umfang der Toleranzmarge (E. 7.3):
Fehlende Einzelfallprüfung und Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten (E. 8):
Berechnung der Rückforderung (E. 9):
Entscheid und Auswirkungen
Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz, insbesondere weil deren Beurteilung nicht mit der zwischenzeitlich ergangenen, präzisierenden Bundesgerichtsrechtsprechung zur Anwendung der "Screening-Methode" übereinstimmt, hebt das Bundesgericht das Urteil des Schiedsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (E. 10). Das Schiedsgericht muss den Parteien Gelegenheit geben, die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss der neuen bundesgerichtlichen Vorgaben zu vervollständigen (insbesondere eine vollständige Einzelfallprüfung durchzuführen und die Rückforderung nach der neu festgelegten Formel zu berechnen).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die detaillierte Anwendung der "Screening-Methode" zur Wirtschaftlichkeitskontrolle im KVG-Bereich weiter präzisiert. Es bekräftigt die zweistufige Prüfung (Regressionsanalyse gefolgt von Einzelfallprüfung) und die Notwendigkeit einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und der tatsächlichen Morbidität des Patientenkollektivs, die über die automatische Bereinigung der Regressionsanalyse hinausgeht. Die Toleranzmarge bleibt in einer Spanne von 20-30 Indexpunkten fallbezogen zu bestimmen. Das Gericht hat eine neue, verbindliche Berechnungsformel für die Rückforderungssumme etabliert, die zwar nur die direkten Kosten als Rückforderungssubstrat umfasst, die Rückerstattungsquote aber vom Gesamtkostenindex (direkte und veranlasste Kosten) ableitet. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Prüfung gemäss dieser neuesten Rechtsprechung zu vervollständigen.