Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 2C_643/2024 vom 27. Juni 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte über den Rekurs von A.__, einem senegalesischen Staatsangehörigen, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 8. November 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die Verweigerung der Zustimmung der Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), nachdem seine ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung (UE/EFTA-Bewilligung) aufgrund des Scheiterns der Ehe widerrufen worden war.
2. Sachverhalt A._ (geb. 1978, senegalesischer Staatsangehöriger) heiratete am 22. Juni 2015 in Italien B._ (geb. 1967, italienische Staatsangehörige), die seit 2011 in der Schweiz wohnhaft war und eine UE/EFTA-Aufenthaltsbewilligung besass. A._ erhielt am 26. Januar 2016 eine UE/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs und zog zu seiner Frau. Ab dem 1. Januar 2018 arbeitete er vollzeitlich bei den SBB in Z._.
Im Juni und Oktober 2018 hatte A._ eine aussereheliche Beziehung mit einer Landsfrau, aus der am 13. März 2019 ein Kind hervorging. Bereits am 12. März 2019 teilte A._ den Tessiner Migrationsbehörden mit, dass er seit dem 1. Oktober 2018 aus beruflichen Gründen wochentags in Z._ wohnhaft sei. Am 30. September 2020 äusserten A._ und seine Frau ihre Absicht, die Ehe aufzulösen, und die Trennung wurde am 19. Februar 2021 offiziell.
Im November 2020 ersuchte A._ die kantonale Behörde um Aktualisierung seiner Bewilligung. Dies führte zu einer Untersuchung der ehelichen Verhältnisse. Am 31. Mai 2021 widerrief die kantonale Behörde die UE/EFTA-Aufenthaltsbewilligung von A._, da der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen sei. Gleichzeitig bot sie ihm an, eine Aufenthaltsbewilligung nach internem Recht (Art. 50 AIG) zu erteilen, sofern die SEM zustimme. Die SEM verweigerte diese Zustimmung am 4. April 2022. Sie begründete dies damit, dass die eheliche Gemeinschaft bereits im Oktober 2018 faktisch beendet gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt – aufgrund der ausserehelichen Beziehung und der getrennten Wohnsitze – kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe mehr bestanden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung am 8. November 2024 und wies den Rekurs ab. Es kam zum Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft nicht die für eine Bewilligung nach Art. 50 AIG erforderlichen drei Jahre gedauert habe und auch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt vorlägen. Zudem sei Art. 8 EMRK nicht verletzt.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen
4. Begründung des Bundesgerichts im Detail
4.1. Zur Sachverhaltsfeststellung betreffend das Ende der ehelichen Gemeinschaft Der Rekurrent rügte, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei die eheliche Gemeinschaft nicht vor der faktischen Trennung im März 2019 beendet gewesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage, ob eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft besteht oder fortbesteht, eine Sachverhaltsfrage darstellt, die den gegenseitigen Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung ihrer Gemeinschaft betrifft. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein relevantes Beweismittel ohne stichhaltigen Grund nicht berücksichtigt oder daraus unhaltbare Schlüsse gezogen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte seine Schlussfolgerung, dass die eheliche Gemeinschaft bereits 2018 endete, auf folgende Elemente gestützt: * Die aussereheliche Beziehung des Rekurrenten ab Juni 2018, aus der im März 2019 ein Kind hervorging. * Der Umzug des Rekurrenten nach Z.__ im Oktober 2018 aus beruflichen Gründen, wo er fünf Tage pro Woche wohnte. * Die Aussage der Ex-Ehefrau bei der kantonalen Polizei, die September 2018 als den letzten Monat angab, in dem die Ehegatten unter demselben Dach lebten.
Das Bundesgericht befand, dass der Rekurrent sich mit dieser Argumentation nicht auseinandersetzte, sondern lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setzte, ohne Willkür im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG darzulegen. Die Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts ist somit für das Bundesgericht verbindlich.
4.2. Zur materiellen Prüfung nach Art. 50 AIG (altes Recht) Das Bundesgericht stellte fest, dass die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung von Art. 50 AIG und die Übergangsbestimmung (Art. 126g AIG) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da das angefochtene Urteil vor dieser Änderung ergangen ist.
Art. 50 Abs. 1 AIG sieht zwei kumulative Voraussetzungen vor, unter denen der Ehegatte einer Person mit Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung behält, auch wenn die Ehe oder die Familiengemeinschaft aufgelöst wurde: * Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG: Dauer der ehelichen Gemeinschaft und Integration * Diese Bestimmung setzt voraus, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. * Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der tatsächlichen Kohabitation in der Schweiz und der Auflösung der Familiengemeinschaft (in der Regel die Haushaltsgemeinschaft) massgebend. Es ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft auch früher verneint werden kann, wenn klar ersichtlich ist, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und kein gegenseitiger Wille zur Aufrechterhaltung des Ehebandes mehr besteht. Die Dreijahresfrist ist absolut. * Im vorliegenden Fall begann die Kohabitation am 26. Januar 2016. Obwohl die faktische Trennung am 19. März 2019 erfolgte, stellte das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest, dass der Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bereits im Verlauf des Jahres 2018 fehlte (aufgrund der ausserehelichen Beziehung, des Kindes und des separaten Wohnsitzes sowie der Aussage der Ex-Ehefrau). Der Rekurrent konnte diese Feststellung nicht willkürlich widerlegen. * Da die erste kumulative Voraussetzung (Dauer der Ehe) nicht erfüllt ist, musste das Bundesgericht nicht prüfen, ob die Integrationskriterien erfüllt sind.
4.3. Weitere Rügen Der Rekurrent rügte zudem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (unter Bezugnahme auf Art. 96 Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG) im Zusammenhang mit dem Widerruf einer (angeblich) Niederlassungsbewilligung, die durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt worden wäre. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rekurrent nie eine Niederlassungsbewilligung besass. Diese Rüge ist daher unbehelflich, unbegründet und zudem unzulässig, da sie am Streitgegenstand vorbeigeht.
5. Schlussfolgerung Das Bundesgericht befand, dass der Rekurs, soweit er überhaupt zulässig war, unbegründet ist und wies ihn ab. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten auferlegt, wobei der Betrag aufgrund der Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (da der Rekurs von Anfang an aussichtslos erschien) reduziert wurde. Parteientschädigungen wurden den obsiegenden Behörden nicht zugesprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: