Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_284/2025 vom 4. Juli 2025) befasst sich mit der Beschwerde gegen kantonale Sicherstellungsbegehren für die direkte Bundessteuer sowie die kantonale und kommunale Steuer für die Steuerperioden 2016-2021. Der Beschwerdeführer A._ wehrte sich gegen die von den Tessiner Steuerbehörden gestellten Garantieforderungen, die sich auf persönliche Steuerschulden und auf Steuerschulden der B._ Sagl in Liquidation bezogen, für die A.__ solidarisch haften sollte.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
A._, ein Schweizer Bürger, lebte bis zum 1. Januar 2020 in London und zog dann in den Kanton Tessin. Am 19. Oktober 2023 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (LIFD; SR 642.11) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden durchzuführen. Die Untersuchung richtete sich gegen die B._ Sagl (mit Sitz im Tessin), die C._ Ltd (Malta), D._ und A._. Es bestand der Verdacht, dass der luxemburgische Investmentfonds E._ tatsächlich im Tessin von D._ und A._ verwaltet wurde und die daraus resultierenden Einnahmen (Management Fees, Performance Fees) unrechtmässig ins Ausland verlagert und somit nicht im Tessin versteuert wurden.
Aufgrund dieser Untersuchung stellte das kantonale Amt für Steuerbezug und -erlass am 9. November 2023 vier Sicherstellungsbegehren an A._: * Direkte Bundessteuer (Art. 169 LIFD): CHF 850'000.- zzgl. Zinsen. Davon CHF 15'000.- für A._ persönlich (2019-2021) und CHF 835'000.- für die B._ Sagl (2016-2021), wobei A._ gemäss Art. 55 und 177 LIFD solidarisch haftbar gemacht wurde. * Kantonale Steuer (Art. 248 des Tessiner Steuergesetzes, LT/TI): CHF 875'000.- zzgl. Zinsen. Davon CHF 25'000.- für A._ persönlich (2019-2021) und CHF 850'000.- für die B._ Sagl (2016-2021), wobei A._ gemäss Art. 64 und 260 LT/TI solidarisch haftbar gemacht wurde. * Kommunale Steuer U.__: CHF 20'000.- zzgl. Zinsen (nur A._ persönlich, 2019-2021). * Kommunale Steuer W.__: CHF 670'000.- zzgl. Zinsen (für B._ Sagl, 2016-2021, A._ solidarisch haftbar).
Die Steuerbehörden begründeten die Sicherstellungsbegehren damit, dass A._ durch seine Tätigkeit wichtige Vermögenswerte der Besteuerung entzogen habe. Insbesondere habe er aktiv an Steuerverkürzungen der B._ Sagl mitgewirkt und sei als de facto Organ der B.__ Sagl in Liquidation für die Steuerschulden der Gesellschaft haftbar. Die Steuerforderung sei objektiv gefährdet.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Tessin bestätigte mit Urteil vom 17. April 2025 die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsbegehren. Dagegen reichte A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
II. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG)
Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei Sicherstellungsbegehren um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) handelt. Die Kognition des Bundesgerichts ist in solchen Fällen eingeschränkt: Es kann lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Eine solche Rüge erfordert gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Begründung (Rügepflicht). Die Prüfung erfolgt nur summarisch (prima facie). Grundsätzlich sind die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
III. Formelle Rügen des Beschwerdeführers
Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch ungenügende Begründung der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Entscheidung sei "lückenhaft und willkürlich motiviert", da sie keine klare Identifikation der steuerbaren Elemente zulasse. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Eine Begründung sei ausreichend, wenn sie es dem Betroffenen erlaube, die Tragweite der Massnahme zu verstehen und diese sachgerecht anzufechten. Es sei nicht nötig, dass alle Fakten, Beweismittel und Rügen im Detail erörtert würden. Die Rüge betreffe eher eine materielle als eine formelle Frage.
Heilung einer Rechts auf Gehör-Verletzung durch die Steuerbehörde: Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Vorinstanz eine angenommene Verletzung des Rechts auf Gehör durch die Steuerbehörde als geheilt betrachtete, nachdem die Steuerbehörde zusätzliche Berechnungsdaten nachgereicht hatte. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine nicht schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Gehör geheilt werden kann, insbesondere wenn die Beschwerdeinstanz (hier die kantonale Steuerrekurskommission als einzige gerichtliche Instanz mit voller Kognition) über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Die Kritik des Beschwerdeführers bezog sich wiederum nicht auf die Zulässigkeit der Heilung an sich, sondern auf die materielle Bewertung der nachgereichten Informationen, was ebenfalls eine materielle Frage darstellt.
IV. Materielle Rügen zur direkten Bundessteuer (Art. 169 LIFD)
Das Bundesgericht führte die Voraussetzungen für Sicherstellungsbegehren gemäss Art. 169 Abs. 1 LIFD aus: 1. Ein Sicherungsgrund muss vorliegen (z.B. fehlendes Domizil in der Schweiz oder Gefährdung der Steuerforderung). 2. Die Existenz einer Steuerforderung muss glaubhaft gemacht werden (prima facie). 3. Der geforderte Betrag darf nicht offensichtlich übersetzt sein (prima facie).
Zudem können Sicherstellungen auch von Personen verlangt werden, die gesetzlich für die Steuerschuld haftbar sind (Solidarhaftung, hier gemäss Art. 55 und 177 LIFD).
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit folgenden Argumenten: * Die Ableitung steuerlicher Pflichten für Perioden vor 2020 aus einem Arbeitsvertrag ab 2019 sei willkürlich. * Der Arbeitsvertrag habe kein Steuerdomizil im Tessin ab diesem Jahr begründet. * Es fehle ein konkreter Nachweis der physischen Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz für Aktivitäten der F._ Ltd / B._ Sagl ab 2016.
Das Bundesgericht präzisierte die Definition von Willkür: Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte, objektive Gründe stützt, sinn- und zwecklos erscheint, im krassen Widerspruch zur Sachlage steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz grob verletzt oder das Gerechtigkeitsempfinden in schockierender Weise verletzt. Die blosse Möglichkeit einer anderen oder sogar vorzugswürdigen Lösung führt nicht zu Willkür.
Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Willkürrüge als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, eine unhaltbare Auslegung oder Anwendung von Art. 169 LIFD oder der Solidarhaftungsnormen darzulegen. Seine Argumente konzentrierten sich auf Sachverhaltsaspekte (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, des Umzugs), ohne zu erklären, inwiefern die Nichtberücksichtigung dieser Aspekte durch die Vorinstanz willkürlich wäre. Entscheidend sei, dass die Vorinstanz die Solidarhaftung des Beschwerdeführers nicht primär auf ein Anstellungsverhältnis gestützt, sondern auf seine Stellung als de facto Organ der B.__ Sagl sowie auf die mutmasslichen Steuerdelikte, die Gegenstand der behördlichen Untersuchung sind. Diese Begründung sei vom Beschwerdeführer nicht substanziiert als willkürlich widerlegt worden.
V. Kantonale und kommunale Steuern
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (LAID; SR 642.14) keine spezifische Harmonisierung für Sicherstellungsbegehren vorschreibt, den Kantonen aber die Gleichstellung von Sicherstellungsbegehren mit Arrestverfügungen gemäss Art. 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes erlaubt (Art. 78 LAID). Es hielt fest, dass der Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 248 Abs. 1 LT/TI (Tessiner Steuergesetz) demjenigen von Art. 169 Abs. 1 LIFD entspricht. Da die Rügen des Beschwerdeführers keine Unterscheidung zwischen der direkten Bundessteuer und den kantonalen/kommunalen Steuern machten, gelten die Ausführungen zur direkten Bundessteuer analog für die kantonalen und kommunalen Steuern. Der Rekurs wurde daher auch in diesem Bereich abgewiesen.
VI. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsbegehren gegen A.__. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere die Verletzung des Rechts auf Gehör und des Willkürverbots, ab.