Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Folgenden wird das Urteil 1C_9/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Juni 2025 detailliert zusammengefasst.
1. Einführung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Bereich des Dienstverhältnisses zu befinden. Beschwerdeführer sind die Hôpitaux A._, vertreten durch ihren Anwalt. Beschwerdegegner ist B._, ebenfalls anwaltlich vertreten. Gegenstand des Verfahrens war die Kündigung des Dienstverhältnisses von B.__ als Sachbearbeiter der Notrufzentrale 144 (CASU).
2. Sachverhalt B._ war seit dem 1. September 2002 bei den Hôpitaux A._ als Sachbearbeiter in Vollzeit angestellt und wurde am 1. September 2005 zum Beamten ernannt. Sein Pflichtenheft sah vor, Anrufe in der Notrufzentrale effizient zu beantworten, bei schwerwiegenden Fällen die Kommunikation bis zum Eintreffen der Rettungskräfte aufrechtzuerhalten, Erste-Hilfe-Ratschläge zu erteilen, medizinische Protokolle genau zu befolgen, Prioritäten zu setzen, die geeignete Intervention zu bestimmen und die notwendigen Fragen zu stellen und Antworten korrekt zu interpretieren.
Am 20. August 2021 erhielt B.__ einen Notruf wegen eines zusammengebrochenen Kindes, das "komische Geräusche" von sich gab. Er fragte nach dem Alter des Kindes (10 oder 11 Jahre) und stellte drei Fragen zur Ursache des Sturzes, zu einem möglichen Unwohlsein oder zu Blutungen. Anschliessend gab er an, dass Hilfe unterwegs sei, und leitete sofort Rettungsmassnahmen ein. Bei deren Eintreffen zeigte das Kind "Gasping"-Bewegungen und Zyanose, verstarb aber am 23. August 2021.
Im Nachgang zu diesem Vorfall wurde B._ am 30. August 2021 zu einem Dienstgespräch vorgeladen, da er Protokolle und Verfahren nicht eingehalten haben soll. Gemäss einem Bericht vom 13. September 2021 begründete B._ das Nicht-Engagement von Ersthelfern damit, dass der Herz-Kreislauf-Stillstand nicht identifiziert worden sei, auch wegen mangelnder Informationen der Anruferin. Er schlussfolgerte aus den vom Kind geäusserten Lauten ("moi, moi, moi"), dass das Protokoll "bewusstloses Kind" nicht anwendbar sei. Sein Vorgesetzter wies ihn darauf hin, dass diese Laute ein "Gasping" sein könnten und Fragen zur Normalität der Atmung stets gestellt werden müssten.
Eine ergänzende Analyse der im August 2021 bearbeiteten Fälle ergab gravierende Mängel: In 42% der 24 analysierten Fälle mit Bewusstseinsstörungen wurde die obligatorische Frage zum Bewusstseinszustand nicht gestellt, in 74% die obligatorische Frage zur Atmung nicht. Keiner der 24 analysierten Fälle entsprach den Anforderungen.
Nach weiteren Dienstgesprächen und erfolglosen Versuchen einer internen Umplatzierung kündigten die Hôpitaux A._ das Dienstverhältnis von B._ mit Entscheid vom 1. Februar 2024 per 31. Mai 2024 aus wichtigem Grund.
3. Vorinstanzliches Verfahren und Entscheid Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Genf (Chambre administrative) hiess die Beschwerde von B._ mit Urteil vom 5. November 2024 gut. Er hob die Kündigung auf und ordnete die Wiedereingliederung von B._ in seine oder eine ähnliche Funktion an.
Die Vorinstanz befand, dass B._ im Fall vom 20. August 2021 seine Sorgfaltspflicht verletzt, gegen Dienstpflichten und sein Pflichtenheft verstossen und somit ein Fehlverhalten begangen habe, was dieser auch einräume. Auch die Analyse der 24 Fälle zeige, dass er Protokolle nicht befolgt habe und somit ein Fehlverhalten vorliege. Sie kam jedoch zum Schluss, dass die Kündigung angesichts des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt sei. Massgeblich hierfür waren primär: * Das Fehlen eines bewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten und dem Tod des Kindes. * Das Fehlen jeglicher Aufsicht oder Beanstandungen während der 20-jährigen, beanstandungsfreien Laufbahn von B._. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die begangenen Fehler und die nachträglich festgestellten Mängel, angesichts ihrer zeitlichen Nähe, ihres gemeinsamen thematischen Bezugs und der fehlenden Überwachung durch die Hôpitaux A.__, als ein isoliertes Ereignis, das die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht unzumutbar mache.
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Prüfungsrahmen und Rechtsgrundlagen Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) oder der Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Rechts verschmilzt mit der Willkürrüge, d.h., das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die kantonale Massnahme offensichtlich unverhältnismässig und gleichzeitig willkürlich ist.
Massgebend ist Art. 21 Abs. 3 des Genfer Personalgesetzes (LPAC), wonach das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund (motif fondé) gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt gemäss Art. 22 LPAC vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung nicht mehr vereinbar ist, insbesondere wegen unzureichender Leistungen (lit. a) oder mangelnder Eignung für die Anforderungen der Stelle (lit. b). Das Bundesgericht betont, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund keine Schuld des Mitarbeiters voraussetzt; das entscheidende Kriterium ist das reibungslose Funktionieren der Verwaltung. Es geht nicht darum, einen Fehlerhaften zu sanktionieren, sondern die Zusammensetzung eines Dienstes den Anforderungen anzupassen. Dem Arbeitgeber stehe hierbei ein weites Ermessen zu.
4.2. Schwere des Fehlverhaltens Das Bundesgericht rügt die Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens durch die Vorinstanz. Diese hatte zwar detailliert festgestellt, dass B.__ das seit über 15 Jahren bekannte und ihm zur Verfügung stehende Protokoll nicht befolgte, indem er die erste obligatorische Frage (Beurteilung des Bewusstseinszustands) nicht stellte und die Situation (die "komischen Geräusche") falsch interpretierte. Sie räumte ein, dass die Überlebenschancen des Kindes nicht erhöht werden konnten und die Sorgfaltspflicht angesichts der Bedeutung der Notrufzentrale (Menschenleben retten) umso wichtiger sei. Dennoch bezeichnete die Vorinstanz die Pflichtverletzung lediglich als "nicht leicht".
Das Bundesgericht gelangt zur Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof angesichts der von ihm selbst minuziös festgestellten Tatsachen ein gravierendes Fehlverhalten (faute grave) hätte feststellen müssen. Das Nichtstellen der wesentlichen Fragen, die der Objektivierung der Situation dienen sollen, sei eindeutig dem Beschwerdegegner anzulasten.
4.3. Kausalität und Verhältnismässigkeit der Kündigung Das Bundesgericht hält fest, dass die von der Vorinstanz betonte fehlende Kausalität zwischen dem Fehlverhalten von B.__ und dem Tod des Kindes für die Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 22 LPAC erfüllt sind, unerheblich ist. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner nicht die Folgen seiner Unterlassung vor, sondern die Nichtbeachtung des Protokolls, das er kannte und jahrelang anwenden musste.
Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann die zwingende Notwendigkeit einer strikten Einhaltung des Protokolls angesichts der öffentlichen Interessen nicht ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung müssen die Gesundheit, Sicherheit und das Leben der Patienten schwerer wiegen als das private Interesse des Beschwerdegegners, seine Funktion wieder aufnehmen zu können.
4.4. Berücksichtigung früherer Mängel und Aufsichtspflicht Ein weiterer zentraler Punkt der Kritik des Bundesgerichts betrifft die Einschätzung der Vorinstanz, dass frühere Mängel, die erst nach dem 20. August 2021 ans Licht kamen, nicht als verschärfende Vorfälle berücksichtigt werden könnten, da B._ mangels Überwachung und Feedbacks seitens der Hôpitaux A._ keine Kenntnis von diesen hatte und somit nicht wusste, dass er sie beheben musste. Die Vorinstanz betrachtete die festgestellten Fehler daher als "isoliertes Ereignis".
Das Bundesgericht erachtet diese Einschätzung als offensichtlich willkürlich und im Widerspruch zur tatsächlichen Situation: * Das Fehlen von Aufsicht kann offensichtlich wiederholte Protokollverletzungen nicht entschuldigen. Die Aufsicht hat nicht die Funktion, einem Mitarbeiter die Grundlagen seines Berufs als Notrufdisponent in Erinnerung zu rufen (d.h. die Schlüsselfragen zum Bewusstseinszustand und zur Normalität der Atmung), zumal der Beschwerdegegner erst kürzlich eine entsprechende Schulung absolviert hatte. * Der Beschwerdegegner befolgte das Protokoll, das er seit vielen Jahren kannte, nicht: Die Frage zum Bewusstseinszustand wurde in 42% der Fälle nicht gestellt, die zur Atmung in 74% der Fälle. * Die Vorinstanz übergeht zudem willkürlich, dass B.__ nicht nur die zwei wesentlichen Fragen nicht stellte, sondern auch die Formulare nach jedem Anruf fehlerhaft oder ungenau ausfüllte (Bewusstseinszustand in 21% der Fälle ungenau, in 25% nicht dokumentiert; Atmung in 65% ungenau, in 26% nicht dokumentiert). * Angesichts solcher Ergebnisse konnte die Vorinstanz das am 20. August 2021 begangene Fehlverhalten nicht willkürfrei als "isoliertes Ereignis im beruflichen Werdegang des Beschwerdegegners" betrachten. Die Häufigkeit der begangenen Fehler lässt es auch nicht zu, dass die Vorinstanz behauptet, der Beschwerdegegner sei in der Lage, künftig eine den Anforderungen entsprechende Leistung zu erbringen, zumal dieser während des gesamten Verfahrens behauptete, keinen Fehler begangen zu haben, und falls doch, sei dies auf die fehlende Überwachung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen.
Schliesslich verweist das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdegegners, ein interner Bericht sei unter Verletzung einer Richtlinie erstellt worden, als irrelevant. Die Vorinstanz hatte die dokumentierten Mängel als unbestritten und detailliert belegt angesehen, und der Beschwerdegegner selbst hatte ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Notrufbearbeitung vom 20. August 2021 eingeräumt.
4.5. Fazit des Bundesgerichts Keiner der drei von der Vorinstanz zur Begründung der Kündigungsaufhebung herangezogenen Gründe ist objektiv haltbar. Die Kündigung des Dienstverhältnisses beruht vielmehr auf einem ausreichenden Grund im Sinne von Art. 21 Abs. 3 LPAC, da die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem reibungslosen Funktionieren des Notrufzentrums nicht mehr vereinbar ist. Die Kündigung ist eine angemessene, notwendige und verhältnismässige Massnahme, angesichts der Schwere des (wiederholten) Fehlverhaltens sowie der Unfähigkeit des Beschwerdegegners, die Tragweite seiner Fehler zu erkennen, und der überragenden öffentlichen Interessen an Gesundheit und Sicherheit, die jeder Nutzer von einer Notrufzentrale erwarten darf.
5. Entscheid Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Hôpitaux A._ gut. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2024 wird aufgehoben und der Entscheid der Hôpitaux A._ vom 1. Februar 2024 (Kündigung des Dienstverhältnisses) bestätigt. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: