Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 9C_459/2024 vom 24. Juni 2025
1. Einführung und Parteien Das Urteil betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute A.A._ und B.A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. April 2024. Gegenstand ist die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit – insbesondere die Abzugsfähigkeit von Verlusten – für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2016-2019. Die Beschwerdeführer begehrten die Festsetzung geringerer Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Verluste) bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Würdigung.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage A.A._ machte in den Steuererklärungen für die Perioden 2016-2019 erhebliche Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend. Das Steueramt des Kantons Solothurn (Beschwerdegegner) anerkannte diese Verluste nicht, da es die Tätigkeit von A.A._ im besagten Zeitraum als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet qualifizierte ("Liebhaberei" bzw. "Dauerverlustbetrieb"). Die Einkommen aus dieser Tätigkeit wurden ermessensweise auf Fr. 0.- festgesetzt. Nach Einsprachen der Beschwerdeführer, die korrigierte Jahresrechnungen (teilweise immer noch Verluste, für 2019 einen Gewinn) und das Erreichen des "Break-Even-Points" im Jahr 2020 geltend machten, sowie der Meldung von bisher undeklarierten Bankkonti, führte das Steueramt eine Buchprüfung durch. Es kam zum Schluss, dass die Buchhaltungsunterlagen Mängel aufwiesen und ihre Beweiskraft geschmälert sei, weshalb es bei den Aufrechnungen blieb. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies den Rekurs/die Beschwerde der Eheleute ab.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit: Gewinnstrebigkeit und "Dauerverlustbetrieb" (Art. 18 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. b DBG) Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit: * Gewinnstrebigkeit: Eine Tätigkeit muss auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein. Es wird jedoch nicht verlangt, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Auch "erfolglose Unternehmer" oder "Start-up-Unternehmen" mit längeren Anlaufzeiten können selbständig erwerbstätig sein. Die Veranlagungspraxis ist zurückhaltend, die Gewinnstrebigkeit zu verneinen, insbesondere in der Anfangsphase. * "Liebhaberei" / Nicht-Erwerbscharakter: Wenn eine Tätigkeit primär aus Freude oder privatem Interesse ausgeübt wird, fehlt der erwerbliche Charakter. * "Dauerverlustbetrieb": Wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg anhaltend Verluste generiert, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Gewinnabsicht fehlt. Wer ernsthaft erwerbstätig ist, würde sich bei anhaltendem Misserfolg in der Regel von der Fortführung abbringen lassen. Die Fortführung lässt dann auf andere, nicht-erwerbliche Motive schliessen. (Querverweise: BGE 143 V 177 E. 4.2; 125 II 113 E. 5b).
3.2. Abgrenzung der Veranlagungsarten: Ermessensveranlagung vs. Herkömmliche Aufrechnung (Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG) Dies ist der zentrale rechtliche Streitpunkt des vorliegenden Urteils: * Ermessensveranlagung (im engeren Sinne oder partiell): Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG kann die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren ermessensweise festlegen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder mangels zuverlässiger Unterlagen die Steuerfaktoren nicht einwandfrei ermittelt werden können (sog. Untersuchungsnotstand). Eine solche Ermessensveranlagung muss zwingend einer vorgängigen Mahnung folgen. Gegen eine solche Veranlagung kann die steuerpflichtige Person nur den "Unrichtigkeitsnachweis" erbringen, d.h., sie muss darlegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Dies ist ein erhöhtes Beweismass. * Herkömmliche Aufrechnung (Ermessenszuschlag): Liegt vor, wenn die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG) ohne eingehendere Abklärungen eine betragsmässig problemlos zu bestimmende Hinzurechnung zu den deklarierten Elementen vornehmen kann (z.B. ein nicht deklarierter Lohnausweis). Hier gilt das "Regelbeweismass". Die steuerpflichtige Person muss keinen "Unrichtigkeitsnachweis" erbringen, sondern kann die Aufrechnung mit den üblichen Einwänden bestreiten und Gegenbeweis antreten (Querverweis: Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023).
4. Analyse und Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
4.1. Fehlerhafte Qualifikation durch die Vorinstanz: Das Kantonale Steuergericht Solothurn ging davon aus, dass aufgrund der mangelhaften Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführer eine Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG zulässig war. Folglich verlangte es von den Beschwerdeführern den "Unrichtigkeitsnachweis" gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und berücksichtigte später eingereichte Unterlagen nicht oder nur eingeschränkt.
4.2. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht widerspricht dieser Qualifikation und stellt fest, dass die Veranlagungen des Steueramts keine eigentlichen Ermessensveranlagungen darstellten, sondern "herkömmliche Aufrechnungen". Die Begründung hierfür ist mehrschichtig: * Formelle Mängel: Die definitiven Veranlagungen vom 3. und 18. November 2021 enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um Ermessensveranlagungen handelte. Weder die Bezeichnung ("Definitive Veranlagung") noch die erwähnten Rechtsgrundlagen (Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG) wiesen darauf hin. * Fehlende Mahnung: Zentral ist, dass die zwingend erforderliche Mahnung gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG im Vorfeld nicht erfolgt war. Ohne Mahnung kann keine rechtmässige Ermessensveranlagung vorgenommen werden. * Materielle statt prozedurale Begründung: Der Vermerk in den Veranlagungen, wonach die "selbständige Erwerbstätigkeit [...] eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit" sei und Verluste nicht abzugsfähig seien, deutet auf eine materielle Würdigung der "Liebhaberei"-Frage hin, nicht auf eine Schätzung der Steuerfaktoren mangels Unterlagen. Das Steueramt traf eine inhaltliche Entscheidung über den Charakter der Tätigkeit, anstatt fehlende Informationen zu schätzen. * Konsequenz: Da es sich um eine "herkömmliche Aufrechnung" handelte, war das Steuergericht nicht berechtigt, den erhöhten "Unrichtigkeitsnachweis" von den Beschwerdeführern zu verlangen. Vielmehr hätte es die üblichen Einwände der Beschwerdeführer und sämtliche beigebrachten Unterlagen (auch die als verspätet eingestuften) im Rahmen des Regelbeweismasses würdigen müssen.
4.3. Staats- und Gemeindesteuern: Für die Staats- und Gemeindesteuern gelten aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die gleichen Grundsätze (Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 48 Abs. 2 StHG). Eine abweichende kantonale Praxis wäre harmonisierungsrechtswidrig und würde nach Art. 72 Abs. 2 StHG durchbrochen. Die obigen Ausführungen zur direkten Bundessteuer gelten somit analog auch für die kantonalen Steuern.
5. Entscheidung des Bundesgerichts Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. April 2024 auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese hat eine erneute (materielle) Beurteilung gemäss den in E. 3.1 dargelegten Rechtsgrundsätzen vorzunehmen, jedoch ohne Einschränkung der zu prüfenden Beweismittel. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kostenverteilung.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: