Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_441/2024 vom 30. Juni 2025) detailliert zusammengefasst.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_441/2024 vom 30. Juni 2025)
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, Zweite Strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit einem Antrag auf Neubeurteilung (Antrag auf Wiederaufnahme der Verhandlung) gemäss Art. 368 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nach einem in Abwesenheit ergangenen Urteil (Versäumnisurteil). Die Beschwerdeführerin, A.__, wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf in erster Instanz wegen Wucherei, Anstiftung zum rechtswidrigen Aufenthalt, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und Widerhandlung gegen das AHVG verurteilt, nachdem sie der Gerichtsverhandlung ferngeblieben war. Ihr Antrag auf Neubeurteilung wurde von den kantonalen Instanzen abgelehnt, was sie mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht anfocht.
II. Sachverhalt
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Erstinstanzliches Versäumnisurteil:
Mit Urteil vom 18. Juli 2023 verurteilte das Tribunal de police Genf die Beschwerdeführerin A._ in ihrer Abwesenheit (Versäumnisurteil) wegen Wucherei (Art. 157 Abs. 1 StGB), Anstiftung zum rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG), Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 3 AHVG). Sie wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 2'000 und einer Busse von CHF 10'000 verurteilt. Ihr Ehemann B._ wurde wegen der gleichen Delikte sowie wegen Verhinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ebenfalls verurteilt.
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Verlauf der Verhandlung und des Neubeurteilungsantrags:
- Erste Hauptverhandlung (11./12. Mai 2023): Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erschienen nicht. Ihr gemeinsamer Anwalt hatte um Verschiebung ersucht, da ihr Ehemann in der Republik Kongo hospitalisiert worden sei und die Beschwerdeführerin bei ihm geblieben sei. Das Gericht hielt an der Verhandlung fest. Das Tribunal de police stellte die Säumnis fest und setzte eine neue Verhandlung für den 27./28. Juni 2023 an, unter Hinweis auf Art. 366 Abs. 1 StPO und die Folgen eines allfälligen weiteren Fernbleibens.
- Zweite Hauptverhandlung (27./28. Juni 2023): Die Beschwerdeführerin erschien erneut nicht. Ihr Anwalt hatte am 26. Juni 2023 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin in Paris den Fuss gebrochen habe, notoperiert werden musste und daher nicht reisefähig sei. Er legte ein ärztliches Attest vom 23. Juni 2023 des Dr. C.__ (Paris) vor, welches "alle Reisen für sieben Tage, ausser bei späteren Komplikationen" als kontraindiziert erklärte. Das Gericht hielt auch an dieser Verhandlung fest. Da die Beschwerdeführerin fehlte, ihr Anwalt und ihr Ehemann jedoch anwesend waren, eröffnete das Tribunal de police das Versäumnisverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin und führte die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durch.
- Antrag auf Neubeurteilung: Am 31. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Neubeurteilung des Versäumnisurteils. Sie begründete dies mit der Dringlichkeit der Operation, der Narkose, dem operativen Schock und der verordneten Schmerzmedikation, die ihr die Reise nach Genf verunmöglicht hätten. Sie legte einen Operationsbericht und weitere medizinische Unterlagen vor und beantragte die Einvernahme des Dr. C.__.
- Ablehnung des Antrags: Das Tribunal de police lehnte den Antrag auf Neubeurteilung am 20. Dezember 2023 ab. Die Chambre pénale de recours des Genfer Justizhofs bestätigte diese Ablehnung am 27. Februar 2024.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prinzipien
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Zulässigkeit des Neubeurteilungsantrags (Art. 368 StPO):
- Ein Versäumnisurteil kann nur dann ergehen, wenn der Verurteilte trotz ordnungsgemässer Ladung der Verhandlung fernbleibt. Art. 368 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Gericht den Antrag auf Neubeurteilung ablehnt, wenn der Verurteilte "ohne genügende Entschuldigung" nicht zur Verhandlung erschienen ist.
- Das Bundesgericht präzisiert, dass der Wortlaut des Art. 368 Abs. 3 StPO, welcher das Präsens ("fait défaut") verwendet, die Abwesenheit des Verurteilten bei der Verhandlung betrifft, an der das Versäumnisverfahren eingeleitet wurde.
- Der Ausdruck "ohne genügende Entschuldigung" ist im Sinne einer schuldhaften Abwesenheit zu verstehen. Ein Antrag auf Neubeurteilung ist stattzugeben, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte vorsätzlich der Verhandlung ferngeblieben ist (Botschaft des Bundesrates, BBl 2006 1286, Rz. 2.8.5.2).
- Als entschuldigt gilt eine Abwesenheit bei höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit der Teilnahme) oder bei subjektiver Unmöglichkeit (persönliche Umstände oder unverschuldeter Fehler).
- Schuldhaft ist die Abwesenheit, wenn der ordnungsgemäss geladene Beschuldigte nicht erscheint, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, eine Verschiebung zu beantragen oder zumindest rechtzeitig eine Begründung vorzulegen.
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Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO):
- Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigte verhandlungsfähig, wenn er physisch und psychisch in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
- Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit sind nicht sehr hoch, da der Beschuldigte seine Verteidigungsmittel durch einen Verteidiger geltend machen kann. Grundsätzlich nur schwerwiegende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder schwere Krankheiten beeinträchtigen diese Fähigkeit. Die Verhandlungsfähigkeit wird zum Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung geprüft.
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Beweiswürdigung von ärztlichen Attesten (Privatgutachten):
- Ärztliche Atteste, die auf Initiative des Beschuldigten erstellt werden, ähneln Privatgutachten. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung und gelten als blosse Parteibehauptungen (BGE 141 IV 369 E. 6.2).
- Auch wenn sie von einem Spezialisten erstellt werden, können sie einem gerichtlichen Gutachten nicht gleichgestellt werden und haben nicht denselben Beweiswert. Es obliegt dem Richter, auf der Grundlage der medizinischen Feststellungen zu beurteilen, ob diese ein Erscheinen unmöglich machten und das Fernbleiben somit entschuldbar war.
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Rechtsprechung des Bundesgerichts und EMRK-Relevanz:
- Beispiele für nicht entschuldigte Abwesenheit:
- Keine Reiseunfähigkeit trotz ärztlicher Atteste, wenn der Beschuldigte vor und nach dem Termin an andere Orte gereist war (BGE 6B_205/2016).
- Ein ärztliches Attest, das lediglich von Reisen abriet (BGE 6B_946/2017).
- Gesundheitsprobleme ohne weitere medizinische Details oder Belege (BGE 1P.1/2006).
- Atteste, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit bezogen, aber keine kategorische Unmöglichkeit der Reise für eine Verhandlung belegten (BGE 6B_1034/2017).
- Depressive Episode, bei der der Psychiater attestierte, der Patient sei "nicht optimal" vernehmungsfähig, jedoch keine totale Unfähigkeit zur Teilnahme vorlag, zumal ein Verteidiger anwesend war (BGE 6B_561/2021).
- Beispiele für entschuldigte Abwesenheit:
- Mehrere ärztliche Atteste, die die Reiseunfähigkeit des Beschuldigten bestätigten und ein hohes Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Reise bescheinigten (BGE 6B_268/2011).
- Art. 6 EMRK: Das Recht auf Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung ist gewährleistet. Ein Versäumnisverfahren ist nur mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn der Verurteilte die Möglichkeit hat, eine neue Beurteilung der Anschuldigung in Sach- und Rechtsfragen zu beantragen. Das nationale Recht darf unentschuldigtes Fernbleiben sanktionieren, sofern die Sanktionen nicht unverhältnismässig sind und das Recht auf anwaltlichen Beistand gewahrt bleibt.
IV. Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
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Zustellung des Versäumnisurteils:
Das Bundesgericht weist den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der mangelnden persönlichen Zustellung des Versäumnisurteils (Art. 368 Abs. 1 StPO) zurück. Obwohl die persönliche Zustellung gemäss Gesetz vorgesehen ist, konnte die Beschwerdeführerin, da sie anwaltlich vertreten war, innerhalb der Frist einen Antrag auf Neubeurteilung stellen und ihre Abwesenheit begründen. Da ihr kein Nachteil (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) entstanden ist, ist dieser Rügepunkt unbehelflich.
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Prüfung der Entschuldbarkeit der Abwesenheit:
Das Bundesgericht bestätigt die Vorgehensweise der kantonalen Instanzen. Es ist korrekt, dass im Rahmen des Art. 368 Abs. 3 StPO geprüft wird, ob die Abwesenheit "ohne genügende Entschuldigung" erfolgte, d.h. ob eine schuldhafte Abwesenheit vorlag. Die Vorinstanz hat dies auf der Grundlage der Plausibilität beurteilt, was der Rechtsprechung entspricht.
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Würdigung der medizinischen Dokumente und Reisefähigkeit:
- Das Bundesgericht stützt die Beurteilung der kantonalen Gerichte, dass das ärztliche Attest vom 23. Juni 2023, welches eine siebentägige Reise-Kontraindikation festlegte, keine Unmöglichkeit der Reise von Paris in die Schweiz für eine Gerichtsverhandlung belegte. Der Arzt hätte sich kategorischer ausdrücken müssen, wenn er eine spezifische und absolute Reiseunfähigkeit hätte bescheinigen wollen.
- Weder das Attest noch der Operationsbericht deuteten auf eine Bettruhe für die sieben Tage nach der Operation hin. Die Beschwerdeführerin, obschon 69 Jahre alt und mit Gipsstiefel und Krücken versehen, war nach der komplikationslosen Operation mobil (geplanter Kontrolltermin).
- Die postoperative Medikation (Antithrombose, Schmerzmittel) und die täglichen Injektionen stellten kein absolutes Reisehindernis dar, da solche Behandlungen auch in Genf hätten fortgesetzt werden können.
- Das Gericht hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich für die Zugreise von Paris nach Genf (weniger als vier Stunden) einzurichten (z.B. Rollstuhl, Begleitung, medizinischer Transport). Der Zeitraum von drei Tagen zwischen Operation und Verhandlungstermin, dessen Datum lange bekannt war, wurde als ausreichend für solche Vorkehrungen erachtet.
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Verhandlungsfähigkeit trotz Medikation:
Das Bundesgericht bestätigt, dass keine medizinischen Dokumente eine schwerwiegende Beeinträchtigung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin belegten, die sie vier Tage nach der Operation an der Teilnahme an einer Verhandlung gehindert hätte. Behauptungen über postoperative kognitive Beeinträchtigungen oder einen "operativen Schock" waren unbegründet. Die Beschwerdeführerin war zudem durch einen Verteidiger vertreten, der ihre Rechte hätte wahren und gegebenenfalls auf Zeitplananpassungen hätte drängen können. Die Medikation war nicht als "massiv" zu betrachten.
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Ablehnung der Zeugeneinvernahme des Arztes:
Die kantonalen Gerichte konnten die Einvernahme des Dr. C.__ ablehnen, da die medizinische Situation der Beschwerdeführerin durch die vorliegenden Dokumente als ausreichend beschrieben und belegt galt. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
V. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 27. Juni 2023 auf eine mangelnde Voraussicht zurückzuführen ist, die ihr als Verschulden anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fernbleiben somit nicht genügend entschuldigt. Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht willkürlich und entspricht den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben zur Auslegung von Art. 368 Abs. 3 StPO sowie der Rechtsprechung zur Verhandlungsfähigkeit und Beweiswürdigung von ärztlichen Attesten.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Keine genügende Entschuldigung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, die zur Eröffnung des Versäumnisverfahrens führte, nicht als genügend entschuldigt galt. Die ärztlichen Atteste wiesen keine absolute Reiseunfähigkeit oder ein hohes Gesundheitsrisiko bei der Reise aus.
- Zumutbarkeit der Teilnahme: Trotz Fussfraktur und Operation wurde der Beschwerdeführerin die Reise von Paris nach Genf und die Teilnahme an der Verhandlung als zumutbar erachtet, zumal sie Vorkehrungen (z.B. Rollstuhl, Begleitung) hätte treffen können und ausreichend Zeit dafür zur Verfügung stand.
- Verhandlungsfähigkeit: Eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit durch die Medikation oder Narkose wurde nicht als nachgewiesen erachtet, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und Anpassungen des Verhandlungsablaufs hätten beantragt werden können.
- Rolle ärztlicher Atteste: Ärztliche Atteste sind keine bindenden gerichtlichen Gutachten, sondern unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es ist Sache des Gerichts, die Entschuldbarkeit einer Abwesenheit zu beurteilen, nicht des Arztes.
- Prozedurale Korrektheit: Die Ablehnung des Antrags auf Neubeurteilung durch die kantonalen Instanzen erfolgte in korrekter Anwendung von Art. 368 Abs. 3 StPO und unter Beachtung des Rechts auf Anwesenheit gemäss Art. 6 EMRK. Eine allfällige unpersönliche Zustellung des Versäumnisurteils hatte keine negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin.