Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_176/2024 vom 2. Juli 2025

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_176/2024 vom 2. Juli 2025) befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug betreffend eine Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Einhaltung des bundesrechtlichen Gewässerabstandes zum Steintobelbach und die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung dafür rechtmässig erteilt wurde.

I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Die C._ GmbH (Beschwerdegegnerin) ersuchte die Gemeinde Risch um eine Baubewilligung für den Abriss eines bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück GS Nr. 2331 in Rotkreuz. Während der öffentlichen Auflage gingen diverse Einsprachen ein, unter anderem von A.A._ und B.A.__ (Beschwerdeführende), Eigentümer einer angrenzenden Stockwerkeigentumseinheit. Sie rügten namentlich die Verletzung des Gewässerabstandes zum Steintobelbach.

Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug erteilte am 19. Dezember 2022 eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des bundesrechtlichen Gewässerabstandes. Daraufhin erteilte die Gemeinde Risch am 24. Januar 2023 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.

Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Beschwerde am 8. Februar 2024 abwies.

Gegen diesen Entscheid reichten A.A._ und B.A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme ein, in welcher es die erteilte Ausnahmebewilligung als nicht bundesrechtskonform beurteilte.

II. Die zentrale Rechtsfrage: Ausnahmebewilligung im Gewässerraum

Das Kernstück des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der erteilten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes.

  1. Rechtlicher Rahmen:

    • Art. 36a Abs. 1 GSchG (Gewässerschutzgesetz): Verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, um deren natürliche Funktionen, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung zu gewährleisten.
    • Übergangsbestimmungen der GSchV (Gewässerschutzverordnung): Da der Kanton Zug seiner Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums nicht fristgerecht nachgekommen ist (Frist 31. Dezember 2018), gelten gemäss Art. 41c Abs. 2 lit. a GSchV vorläufig beidseitige Streifen von je 8 Metern plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle für Fliessgewässer bis 12 Meter Breite. Die geplante Tiefgaragenerschliessung der Baute nähert sich der Bacheindolung des Steintobelbachs bis auf 6 Meter an und liegt damit unbestritten innerhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums.
    • Art. 41c Abs. 1 GSchV: Grundsätzlich dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Ausnahmen sind jedoch möglich für zonenkonforme Anlagen in:
      • lit. a: "dicht überbauten Gebieten".
      • lit. a bis: ausserhalb solcher Gebiete auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen (Lückenschluss).
  2. Bundesgerichtliche Praxis zum Begriff "dicht überbautes Gebiet":

    • Das Bundesgericht legt den Begriff "dicht überbautes Gebiet" restriktiv aus. Eine Ausnahmebewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn das Gebiet bereits so dicht überbaut ist, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77 E. 2.8; Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3).
    • Der Verordnungsgeber wollte Ausnahmen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, um die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen zu ermöglichen (BGE 143 II 77 E. 2.7; 140 II 437 E. 5.1). In peripheren Gebieten besteht hingegen kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums.
    • Die "Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums" des BAFU (und anderer Bundesämter), die Kriterien zur Bestimmung dicht überbauter Gebiete enthält, wird als Orientierungshilfe herangezogen.

III. Würdigung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

Die Beschwerdeführenden rügten zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach das Baugrundstück nirgends an einen Grünraum grenze, obwohl es an einen Wald und den Steintobelbach grenze. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Grundstück tatsächlich im äussersten Südosten an eine als Wald ausgewiesene Fläche grenzt. Es erachtete diese Feststellung jedoch als nicht entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, da die Vorinstanz sich des Waldstücks ohnehin bewusst gewesen sei und die Qualifikation als "dicht überbaut" von mehreren Kriterien abhänge.

IV. Prüfung der Ausnahmebewilligung im konkreten Fall

  1. Prüfung von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ("dicht überbautes Gebiet"):

    • Argumentation der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht Zug hatte das Gebiet als "dicht überbaut" eingestuft, da das Baugrundstück von teils massiven Überbauungen umgeben sei, bestens erschlossen sei, in naher Distanz zur Kernzone liege und der Ortsteil Rotkreuz rasant wachse und von grosser wirtschaftspolitischer Bedeutung sei. Die Verdichtung nach innen sei zu bevorzugen.
    • Argumentation der Beschwerdeführenden und des BAFU: Diese Argumente wurden vom BAFU und den Beschwerdeführenden widerlegt. Das Grundstück liege nicht in der Kernzone oder im Siedlungszentrum, sondern in der Wohnzone 3 mit einer vergleichsweise geringen Ausnützungsziffer (0,55), was nicht auf "massive Überbauungen" schliessen lasse. Zudem grenze das Grundstück an einen Grünraum, und der Bachlauf sei mehrheitlich offen, sodass der Gewässerraum seine natürliche Funktion erfüllen könne. Argumente wie Bevölkerungswachstum, geografische Lage, wirtschaftspolitische Bedeutung oder Wohnraumnachfrage seien für die Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" irrelevant; massgebend sei allein die bestehende Dichte der Überbauung.
    • Analyse des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schliesst sich der Auffassung des BAFU und der Beschwerdeführenden an. Die Bauparzelle liegt, vom Gesamtgebiet Rotkreuz aus betrachtet, einige hundert Meter vom Zentrum entfernt und damit in einem eher peripheren Gebiet, auch wenn es baulich mit dem Zentrum verbunden ist. Es befindet sich weder in einer Zentrums- oder Kernzone noch in einem kantonalen Entwicklungsschwerpunkt, sondern in einer Wohnzone mit lockerer Überbauung. Eine "weitgehende Überbauung" ist nicht gleichbedeutend mit einem "dicht überbauten Gebiet" im Sinne der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis. Die vom Kanton Zug und der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekte wie Wohnraumnachfrage oder wirtschaftspolitische Bedeutung sind für die rechtliche Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" irrelevant. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums nicht möglich wäre, zumal die bestehende Baute Besitzstandsschutz geniesst.

    • Fazit zu Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Bauvorhaben angesichts der eher peripheren Lage und der bisherigen Überbauungsdichte nicht in einem dicht überbauten Gebiet i.S.v. Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt.

  2. Prüfung von Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV (Lückenschluss):

    • Diese Bestimmung ermöglicht Ausnahmen ausserhalb dicht überbauter Gebiete, wenn die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen keinen Nutzen bringen kann, weil die Raumverhältnisse für das Gewässer aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeengt sind. Es geht darum, das Schliessen solcher Lücken zu ermöglichen.
    • Analyse des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellt fest, dass der Steintobelbach bei der betroffenen Bauparzelle nicht bereits über eine längere Strecke eingeengt ist, wie dies in vergleichbaren Präjudizien der Fall war (vgl. Urteil 1C_331/2023 vom 25. April 2025 E. 6). Daher kommt auch eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. a bis GSchV nicht in Betracht.
  3. Bedeutung überwiegender Interessen und Koordinationspflicht:

    • Da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a oder a bis GSchV nicht erfüllt sind, musste das Bundesgericht die Frage, ob überwiegende Interessen der Erteilung entgegenstünden, nicht vertieft prüfen.
    • Das Bundesgericht weist jedoch auf die Stellungnahme des BAFU hin, wonach eine Koordinationspflicht zwischen einer Ausnahmebewilligung im übergangsrechtlichen Gewässerraum und einem hängigen Hochwasserschutzprojekt besteht (Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Sollten im Gewässerraum in absehbarer Zeit Gewässerschutzmassnahmen geplant sein, die durch das Bauvorhaben erschwert würden (im vorliegenden Fall ein Hochwasserschutzprojekt, das eine Offenlegung und Verlegung des Steintobelbachs vorsieht), würden überwiegende öffentliche Interessen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Dies hätte das vorinstanzliche Urteil vertieft prüfen müssen und verstärkt die Argumentation des Bundesgerichts.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a oder a bis GSchV nicht erfüllt sind. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug, die kantonale Ausnahmebewilligung des Amtes für Raum und Verkehr des Kantons Zug und die Baubewilligung der Gemeinde Risch werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurzfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kernproblem: Die geplante Tiefgaragenerschliessung eines Neubaus unterschreitet den gesetzlichen Gewässerabstand zum Steintobelbach.
  • Gesetzliche Grundlage: Art. 36a GSchG und die Übergangsbestimmungen von Art. 41c Abs. 2 lit. a GSchV, die einen Gewässerraum von 8m auf jeder Seite plus Bachbreite vorsehen.
  • Ausnahmen: Ausnahmen sind nur in "dicht überbauten Gebieten" (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV) oder zum "Lückenschluss" (lit. a bis) möglich.
  • Bundesgerichtliche Interpretation: Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" ist restriktiv auszulegen. Relevante Kriterien sind die tatsächliche Dichte der Überbauung und ob der Gewässerraum seine Funktion langfristig nicht erfüllen kann. Irrelevant sind hingegen Aspekte wie Bevölkerungswachstum, wirtschaftliche Bedeutung oder Wohnraumnachfrage.
  • Anwendung im Fall: Das Bundesgericht befand, dass das Grundstück in Rotkreuz nicht in einem "dicht überbauten Gebiet" liegt, sondern in einer eher peripheren Wohnzone mit lockerer Überbauung. Auch die Ausnahmetatbestände für den "Lückenschluss" sind nicht erfüllt, da der Bachlauf nicht bereits über eine längere Strecke eingeengt ist.
  • Koordinationspflicht: Das Bundesgericht wies zudem auf die fehlende Koordination mit einem parallel laufenden Hochwasserschutzprojekt hin, das eine Offenlegung des Baches vorsieht, was im Falle einer Bewilligung des Bauvorhabens Konflikte verursachen könnte.
  • Urteil: Die Ausnahmebewilligung und damit die Baubewilligung sind rechtswidrig und werden aufgehoben.