Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_559/2025 vom 15. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 7B_559/2025 vom 15. Juli 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, inhaftiert in der Strafanstalt Bellevue, vertreten durch Maîtres Guglielmo Palumbo und Gabrielle Peressin. * Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Neuchâtel (Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg).

Gegenstand: Fortsetzung der Sicherheitshaft im Hinblick auf eine spätere, unabhängige Gerichtsentscheidung.

Angefochtener Entscheid: Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts des Kantons Neuenburg vom 21. Mai 2025 (CPEN.2025.33/ca).

A. Sachverhalt und Verfahrenshistorie

Der Beschwerdeführer, A.__, ein 1972 geborener Schweizer Staatsangehöriger, weist eine umfangreiche Vorstrafenliste aus den Jahren 1994 bis 2018 auf. Bemerkenswert sind Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Kindern (1997), einfacher Körperverletzung und Drohungen (1998), Sachbeschädigung, Ehrverletzung und Gewalt/Drohung gegen Behörden (2001), sowie insbesondere eine Verurteilung im Jahr 2006 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Ehrverletzung und Gewalt/Drohung gegen Behörden, welche zu einer Massnahme der Verwahrung im Sinne des früheren Art. 64 aStGB führte.

Im Jahr 2009 bestätigte das Gericht die Verwahrung gemäss dem revidierten Art. 64 StGB. Am 22. März 2016 ordnete die kantonale Beschwerdeinstanz für Strafsachen (ARMP) die Umwandlung der Verwahrungsmassnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB an, die in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen war. Diese Massnahme wurde am 21. Mai 2021 um zwei Jahre (bis 22. März 2023) und am 13. März 2023 um weitere zwei Jahre (bis 22. März 2025) verlängert.

Die aktuelle Problematik begann im März 2025, als das Amt für Sanktionen- und Bewährungsvollzug Neuenburg (OESP) eine weitere Verlängerung der therapeutischen Massnahme um maximal fünf Jahre beantragte. Aufgrund organisatorischer Gründe und knapper Fristen konnte das erstinstanzliche Strafgericht (Tribunal criminel) das Verfahren nicht vor Ablauf der Massnahme am 22. März 2025 abschliessen. Das Strafgericht ersuchte daher am 17. März 2025 das Zwangsmassnahmengericht (TMC) um die Fortsetzung der Haft des Verurteilten aus Sicherheitsgründen für drei Monate. Das TMC ordnete daraufhin am 19. März 2025 die Fortführung der therapeutischen Massnahme als Massnahmeersatzhaft aus Sicherheitsgründen (mesure de substitution à la détention pour des motifs de sûreté) für drei Monate (bis 17. Juni 2025) an. Eine Beschwerde des Verurteilten gegen diese Anordnung wurde am 11. April 2025 von der ARMP abgewiesen.

Am 7. Mai 2025 entschied das erstinstanzliche Strafgericht, die therapeutische Massnahme bis zum 22. März 2028 zu verlängern. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 Berufung ein. Am 21. Mai 2025 erliess der Vizepräsident des Strafgerichts des Kantons Neuenburg (Vorinstanz) die hier angefochtene Verfügung, welche die Fortsetzung der Haft des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen bis zur Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts anordnete.

B. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein, da sie sich gegen eine Entscheidung über die Sicherheitshaft im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor der Berufungsinstanz richtete (Art. 78 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 364b Abs. 4 StPO).

1. Zur periodischen Überprüfung der Haft und der Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK)

Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Haftfortsetzung auf unbestimmte Zeit, ohne vorgängigen Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts (Tribunal criminel), sein Recht auf periodische Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft verletze.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Haft des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2025 an (gemäss einem früheren Bundesgerichtsentscheid 7B_441/2025 vom 19. Juni 2025, der nach der angefochtenen Verfügung ergangen ist) nicht mehr auf einem gültigen Hafttitel beruhte. Dies, weil das erstinstanzliche Strafgericht es unterlassen hatte, die Massnahmeersatzhaft aus Sicherheitsgründen in seinem Urteil vom 7. Mai 2025 anzuordnen. Das Bundesgericht hatte in jenem früheren Entscheid die Sache an die nunmehr zuständige Berufungsinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Sicherheitshaft entscheide. Insoweit erachtete das Bundesgericht den vorliegenden Rügepunkt als gegenstandslos, da die Frage der anfänglichen Rechtmässigkeit der Haft bereits geklärt und zur Neubeurteilung überwiesen wurde.

Für den Rest wies das Bundesgericht die Rüge ab. Es bekräftigte seine konstante Rechtsprechung, wonach eine Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht angerufen ist, keiner periodischen Überprüfung mehr bedarf, sofern kein Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO besteht (Verweis auf BGE 139 IV 186 E. 2.2.3 und das noch zur Publikation vorgesehene Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025). Sie kann für unbestimmte Dauer oder bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils angeordnet werden. Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine spätere unabhängige Gerichtsentscheidung abzielt (Art. 364b Abs. 4 StPO). Da der Beschwerdeführer jederzeit seine Entlassung beim Leiter des Berufungsverfahrens gemäss Art. 233 StPO (in Verbindung mit Art. 364b Abs. 4 StPO) beantragen kann, seien die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien ausreichend gewahrt. Die Tatsache, dass das erstinstanzliche Gericht keine explizite "Verlängerungsentscheidung der Massnahmeersatzhaft aus Sicherheitsgründen" getroffen hatte, konnte die zitierte Rechtsprechung nicht in Frage stellen.

2. Zum rechtlichen Gehör (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Der Beschwerdeführer beanstandete eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, da die Vorinstanz ihn vor ihrer Entscheidung über die Haftfortsetzung nicht angehört habe bzw. ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der angefochtenen Verfügung zugestellt habe, wodurch ihm die Möglichkeit zur Replik genommen worden sei.

Das Bundesgericht führte aus, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) das Recht einer Partei umfasst, Kenntnis von allen dem Gericht vorgelegten Argumenten zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Sach- oder Rechtsfragen enthalten oder sich konkret auf den Entscheid auswirken könnten. Jede neue Stellungnahme oder Aktenstück muss den Parteien mitgeteilt werden, um ihnen die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch machen wollen. Das Replikrecht verlangt nicht, dass das Gericht eine Frist zur Stellungnahme setzt, sondern lediglich, dass ein ausreichendes Zeitfenster zwischen der Zustellung der Dokumente und dem Erlass des Entscheids bleibt. Das Bundesgericht erachtet eine Frist von weniger als zehn Tagen als unzureichend, während eine Frist von mehr als zwanzig Tagen bei Ausbleiben einer Reaktion als Verzicht auf das Replikrecht interpretiert werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2025 seine sofortige Freilassung beantragt. Er musste daher mit einer Entscheidung der Vorinstanz rechnen. Die Vorinstanz setzte der Staatsanwaltschaft eine dreitägige Frist zur Stellungnahme zum Freilassungsgesuch, welche die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2025 nutzte. Das Bundesgericht monierte jedoch, dass der Beschwerdeführer diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erst am 21. Mai 2025, am selben Tag, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, erhalten hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, spontane Bemerkungen dazu einzureichen. Es sei unerheblich, ob die Vorinstanz den Inhalt der Stellungnahme als nicht relevant für weitere Eingaben erachtete. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör im Sinne des Replikrechts verletzt wurde.

3. Folgen der Gehörsrechtsverletzung

Da das Bundesgericht keine volle Prüfungsbefugnis in Bezug auf Sachverhalt und Recht besitzt, kann der festgestellte Mangel im Rahmen des Bundesgerichtsverfahrens nicht behoben werden. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 149 I 91 E. 3.2). Trotz der Gehörsrechtsverletzung kam eine sofortige Entlassung durch das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht in Betracht (Verweis auf Urteil 7B_358/2025 E. 3.3.2).

C. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine kurze Frist (sinngemäss gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO) zur Stellungnahme zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 einzuräumen und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Parteikosten zugesprochen, zu Lasten des Kantons Neuenburg. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insoweit gutgeheissen, als es nicht durch die Parteientschädigung abgedeckt ist, und sein Rechtsvertreter wurde als amtlicher Verteidiger bestellt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Haftfortsetzung während Berufungsverfahren: Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach die Sicherheitshaft während eines hängigen Berufungsverfahrens grundsätzlich keiner periodischen Überprüfung bedarf, da die Möglichkeit besteht, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Dies wurde als ausreichend für die Wahrung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien erachtet. Ein spezifischer Rügepunkt bezüglich einer früheren Phase der Haft wurde als gegenstandslos beurteilt, da er bereits durch einen vorangehenden Bundesgerichtsentscheid geklärt und zur Neubeurteilung überwiesen wurde.
  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht): Das Bundesgericht stellte eine Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers fest. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Haftfortsetzung wurde ihm am selben Tag zugestellt, an dem die angefochtene Entscheidung erging, wodurch ihm keine Möglichkeit zur Äusserung gegeben wurde.
  3. Folgen der Gehörsrechtsverletzung: Eine solche Verletzung führt zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Richtigkeit. Das Bundesgericht selbst konnte den Mangel nicht beheben und ordnete keine sofortige Freilassung an, sondern wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt.