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Die vorliegende detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_54/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2025 beleuchtet die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente, die zum Entscheid geführt haben.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_54/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 20251. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer, Eigentümer des abgebrannten Wohnhauses und Privatkläger) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Dezember 2024 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst durch B._ (Beschwerdegegnerin 2), welche vom Bezirksgericht Höfe erstinstanzlich verurteilt, vom Kantonsgericht Schwyz jedoch freigesprochen wurde. Die Beschwerde von A.__ richtete sich primär gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren durch das Kantonsgericht.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Beurteilung (Kantonsgericht) * Ausgangslage: Am 18. März 2022 kam es in U._ zum Brand des Wohnhauses des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegnerin 2 wurde vorgeworfen, Asche aus einem Schwedenofen im 1. Stock in einem mit Plastiksack ausgekleideten Metalleimer deponiert zu haben, der zudem Papier mit Glasreinigungsrückständen enthielt. Dieser ungedeckelte Eimer sei im Gästezimmer in ein Holzregal gestellt worden, neben Deosprays. Der Brand sei durch die Restwärme der Asche, die Papier, Plastiksack und schliesslich das Holzregal entzündet habe, verursacht worden. Es entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 1.9 Mio. * Vorwurf der Fahrlässigkeit: Die Beschwerdegegnerin 2 habe es pflichtwidrig unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Asche tatsächlich abgekühlt war. Sie habe einzig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf vertraut, dass die Asche nicht mehr heiss war und keine Gegenstände entzünden würde, obwohl sie hätte damit rechnen müssen, dass der Schwedenofen über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthalten könnte. * Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Höfe verurteilte B._ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. * Berufung vor Kantonsgericht: Die Beschwerdegegnerin 2 erhob Berufung und beantragte einen Freispruch. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung gut und sprach B.__ frei. * Begründung des Kantonsgerichts für den Freispruch: * Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Abläufe der Ascheentsorgung zugab, jedoch bestritt, dass die Asche die Brandursache gewesen sei und sie unsorgfältig gehandelt habe. * Kritik an der Brandursachenfeststellung: Die Erstinstanz ging zwar von einem Brandherd im Gästezimmer aus, stützte sich dabei jedoch auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, die von sich aus die Asche als mögliche, aber nicht sichere Ursache nannte, und auf das Spurenauswertungsprotokoll. Das Kantonsgericht bemängelte, dass die Brandursache im Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen sei. Auch die Aussagen der Feuerwehrleute, die grosse Hitze im Gästezimmer feststellten, seien nicht zwingend, da diese Hitze auch durch explodierte Deosprays verursacht worden sein könnte, nachdem der Brand an anderer Stelle im Zimmer entstanden war. * Fehlende Evaluation von Alternativhypothesen: Die Möglichkeit einer Brandverursachung durch alte Strominstallationen sei nicht fachkundig evaluiert worden. Die Erstinstanz verwarf diese Hypothese unzureichend, indem sie lediglich auf eine frühere Überprüfung ohne Probleme verwies. Das Kantonsgericht hielt dem entgegen, dass die elektrischen Installationen im Jahr 2017 nicht mängelfrei gewesen seien und ein unauffälliger Stromverbrauch die Alternativhypothese nicht automatisch unwahrscheinlich mache. * Zweifel am Indizienbeweis: Das Kantonsgericht monierte, dass das Spurenauswertungsprotokoll die Wahrscheinlichkeiten der Brandursachen nicht bewertete und weitere Umstände (Zugang Dritter zum Haus, Anwesenheit einer Katze, geringere Aschemenge da Mieter kein Holz nachgelegt hatten) nicht ausreichend diskutiert wurden. * Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo": Angesichts dieser Unsicherheiten kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Indizienbeweis, wonach warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, bei objektiver Würdigung insgesamt nicht erbracht sei. Es sei nicht erstellt, dass die Asche bei der Entsorgung noch warm gewesen sei und Glut enthalten habe, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrer eigenen Überzeugung die Asche als kalt wahrgenommen hatte. Ihre spätere Selbstreflexion, das Handeln sei fahrlässig gewesen, ändere nichts an der tatsächlichen Überzeugung im Tatzeitpunkt. Folglich sprach es die Beschwerdegegnerin 2 frei.
3. Rechtliche Problematik vor Bundesgericht: Die mündliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Kantonsgericht das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt habe, und beantragte die Rückweisung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Ergebnis und Bedeutung Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an dieses zurück. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des mündlichen Verfahrens im Strafprozess, insbesondere wenn ein Berufungsgericht wesentliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abändert. Dies gilt nicht nur bei einer Verschärfung des Urteils (z.B. Verurteilung nach Freispruch), sondern auch bei einer materiellen Änderung der Faktenbasis, selbst wenn dies zu einem Freispruch führt. Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und des persönlichen Eindrucks der beschuldigten Person bleibt bestehen, um eine umfassende und faire Sachverhaltsklärung zu gewährleisten, die über die reine Aktenlage hinausgeht. Damit wird das Recht auf ein faires Verfahren und der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz gestärkt, wenn es zu einer Reevaluation der Tatsachen kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung (E. 4) wurde nicht behandelt, da eine mündliche Verhandlung nun ohnehin stattfindet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: