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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 6B_919/2024 vom 10. Juni 2025) befasst sich mit einem Rekurs in Strafsachen gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice, welches den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch verurteilte.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Erste Instanz (Tribunal de police, Genf, 1. Dezember 2023): Der Beschwerdeführer A._ wurde wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung [aStGB]), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) zum Nachteil der Geschädigten B.B._ und deren Tochter C.B.__ verurteilt. Die Verurteilung erfolgte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die beiden Geschädigten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.
Zweite Instanz (Cour de justice, Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, 26. September 2024): Die Cour de justice hiess die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut. Sie sprach ihn vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.B.__ frei und verwies deren Zivilforderungen auf den Zivilweg. Im Übrigen bestätigte sie das erstinstanzliche Urteil und verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung eines Grossteils der Berufungsverfahrenskosten sowie zu weiteren Parteientschädigungen.
Rekurs an das Bundesgericht (Bundesgericht, 10. Juni 2025): Der Beschwerdeführer focht das Urteil der Cour de justice mit einem Rekurs in Strafsachen vollumfänglich an. Er beantragte Freispruch, Aufhebung der Verurteilung, der finanziellen Verpflichtungen sowie der Kostenauferlegung und begehrte subsidiär die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und 32 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhaltsrügen: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die den Sachverhalt frei überprüfen könnte (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüft Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht bloss diskussionswürdig oder gar kritisierbar. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindliche Zweifel handeln, keine abstrakten oder theoretischen. Das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) verlangt eine präzise und substanziierte Begründung von Verfassungsverletzungen. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und 6 Abs. 2 EMRK) wirkt als Beweislastregel (die Last liegt bei der Anklage) und als Beweiswürdigungsregel (in dubio pro reo). Im Bereich der Beweiswürdigung hat das Prinzip in dubio pro reo keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Bei einer Gesamtbewertung konvergierender Beweiselemente genügt es nicht, einzelne Elemente isoliert zu betrachten. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen führen nicht zwingend zu einem Freispruch. Die Aussagen der Opfer sind Beweismittel, die der Richter frei zu würdigen hat.
Festgestellter Sachverhalt durch die Vorinstanz: Die Cour de justice hielt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2019 seine Anwesenheit bei den Geschädigten (Nachbarinnen) in deren Wohnung aufdrängte. Unter dem Vorwand, C.B._ nach einer Trennung trösten zu wollen, umarmte er sie und streichelte dabei heimlich ihr Gesäss und ihre Brust. Als sie den Raum verlassen wollte, hielt er sie vehement am Arm fest, wodurch sie ein Hämatom erlitt und Schmerzen hatte. Im Anschluss daran griff er B.B._ an, streichelte sie an den Oberschenkeln, im Intimbereich, an der Brust und am Gesäss, obwohl sie sich wehrte. Er drückte dabei auf ihre verletzte Schulter und bedrohte sie, unter anderem, indem er ihr die Faust vor das Gesicht hielt und befahl, sich fügen. B.B.__ gelang die Flucht, als ihre Tochter ihre Schreie hörte. Trotz der klaren Aufforderung der beiden Geschädigten, die Wohnung zu verlassen, verblieb der Beschwerdeführer noch einige Zeit dort.
Würdigung der Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht sah keine willkürliche oder die Unschuldsvermutung verletzende Sachverhaltsfeststellung durch die Cour de justice.
Anwendung des materiellen Rechts: Basierend auf den festgestellten Tatsachen sah das Bundesgericht keine fehlerhafte Anwendung des Bundesrechts, insbesondere bezüglich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Da der Beschwerdeführer seine Schuld nicht unter einem anderen Blickwinkel als der angefochtenen Sachverhaltsfeststellung bestritt, sah das Gericht keinen weiteren Überprüfungsbedarf.
III. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit er zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Der Kern der Begründung liegt in der Bestätigung der willkürfreien und die Unschuldsvermutung beachtenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese stützte sich massgeblich auf die klaren, konstanten und glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten, welche durch objektive Hinweise (medizinische Befunde, panischer Zustand) gestützt wurden. Das wechselhafte und inkonsistente Aussageverhalten des Beschwerdeführers verstärkte die Glaubwürdigkeit der Opfer. Das Bundesgericht wies spezifische Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung (z.B. Fehlen von DNA, angebliche Widersprüche) als unerheblich oder unbehelflich zurück. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Beweismittel, deren Fehlen er rügte, nicht vor der Vorinstanz beantragt hatte. Die materielle Rechtsanwendung wurde mangels substanziierter Rügen als korrekt befunden.